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© M-CONCEPT REAL ESTATE

© M-CONCEPT REAL ESTATE 155 MAUERKIRCHER © M-CONCEPT REAL ESTATE © M-CONCEPT REAL ESTATE M-CONCEPT Real Estate. Seit 1999 entwickeln und bauen wir Ausnahme-Immobilien für Kunden mit ganz besonderen Ansprüchen. In unserem Objekt 155 MAUERKIRCHER entstehen auf einem ca. 1.249 qm großen Eckgrundstück in Zusammenarbeit mit Mang Mauritz Design GmbH bis zu 5 Eigentumswohnungen und eine Tiefgarage. Die Mauerkircherstraße 155 befindet sich in absoluter Bestlage Münchens, in Bogenhausen- Herzogpark. Folgende Wohnungen sind noch verfügbar: W1 - Garten-Maisonette-Wohnung (EG/UG), ca. 157 qm Wohnfläche, ca. 196 qm Nutzfläche, 3 Zimmer, 1 Hobbyraum, 2 Bäder, 1 Gäste-WC, Privatgarten mit ca. 283 qm, 2 TG-Stellplätze, Kaufpreis auf Anfrage. W2 - Gartenwohnung (EG), ca. 189 qm Wohnfläche, ca. 203 qm Nutzfläche, 3 – 4 Zimmer, 2 Bäder, 1 Gäste-WC, Privatgarten mit ca. 412 qm, 2 TG-Stellplätze, Kaufpreis auf Anfrage. Ausstattung: + hochwertige Materialien, wie Eichenparkett und Naturstein aus der Region + stilvolle Bäder mit zeitlos, modernen Badarmaturen + repräsentative Raumhöhen bis zu ca. 2,90 m + BUS-System kombiniert mit moderner Technik + Kaminanschlüsse in jeder Wohnung + große Terrassen und Balkone, Privatgärten + Tiefgarage mit Komfortstellplätzen, SUV geeignet + geräumiger Aufzug mit teils direktem Zugang in die Wohnungen + erhöhter Schallschutz + kontrollierte Wohnraumlüftung + Wände in hoher Oberflächenqualität und vieles mehr. Energiedaten nach Fertigstellung, voraussichtlich Sommer 2019. Immobilien 10

Baurecht »Mit der Baurechtsreform hat der Gesetzgeber konkrete Vorgaben für die Baubeschreibung gemacht.« Seit 1. Januar 2018 gelten neue gesetzliche Vorgaben für Bauträgerverträge von Verbrauchern. Die Baubeschreibung, die die wesentlichen Eigenschaften der neu zu errichtenden Wohnung oder des Hauses enthält, erhält einen gesetzlichen Mindestumfang. TRENDGUIDE HOME | MÜNCHEN © PIXABAY Bei einem Bauträgervertrag verpflichtet sich ein Unternehmer, auf einem ihm gehörenden Grundstück ein Haus oder eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus zu errichten und dem Käufer nach Fertigstellung die Immobilie schlüsselfertig zu übergeben. Häufig ist das Vorhaben zum Zeitpunkt des Kaufs nur projektiert oder befindet sich im Rohbau. Der Käufer ist darauf angewiesen, dass er vom Bauträger zutreffend über das geplante Objekt informiert wird. Maßgeblich ist insbesondere die Baubeschreibung. Die Baubeschreibung enthält die technische Beschreibung der Immobilie, insbesondere zur Bauausführung und die Details zum Ausbau der Wohnung. Sie legt fest, welche Leistung der Bauträger erbringen muss. Deshalb ist die Baubeschreibung immer Teil des notariell beurkundeten Bauträgervertrags. Man sollte sich die Baubeschreibung immer genau anschauen, damit die Erwartungen an die Immobilie nicht enttäuscht werden. Der Notar stellt sicher, dass Sie die Baubeschreibung und weitere wichtige Unterlagen in aller Regel mindestens 14 Tage vor Beurkundung mit dem Entwurf des Bauträgervertrags erhalten, damit ausreichend Zeit bleibt, sich damit zu befassen. Mit der Baurechtsreform hat der Gesetzgeber konkrete Vorgaben für die Baubeschreibung gemacht und insgesamt neun Informationskategorien vorgegeben: zum Beispiel eine allgemeine Beschreibung des Gebäudes, Pläne und Grundrisse, technische Angaben zum Energie-, Brandschutz- und Schallschutzstandard, eine Beschreibung der Baukonstruktionen, zum Innenausbau, zu den gebäudetechnischen Anlagen, zu den Qualitätsmerkmalen des Gebäudes und zu den Sanitärobjekten, der Elektroanlage, der Installationen, der Informationstechnologie und der Außenanlagen. „Mit der Baurechtsreform wurde ein klarer Mindeststandard definiert“, sagt Notarassessor Claudius Eschwey von der Landesnotarkammer Bayern. Die Baubeschreibung muss „klar“ aber nicht unbedingt für jeden Verbraucher „verständlich“ formuliert sein. Der Gesetzgeber verweist Verbraucher vielmehr darauf, bei Verständnisproblemen – gerade von komplexen technischen Informationen – Experten zu Rate zu ziehen, die sie über den Inhalt der Baubeschreibung aufklären. Unvollständige und unklare Baubeschreibungen führen dazu, dass die Baubeschreibung unter Berücksichtigung sämtlicher vertragsbegleitenden Umstände auszulegen ist. So können Prospekte, Werbefilme, Modelle oder Vergleichsobjekte des Bauträgers oder sogar Aussagen von Vermittlern etwa zur Aussicht oder zur Wohnungsgröße für den Vertrag relevant werden. Verbleibende Auslegungszweifel über den Umfang der geschuldeten Leistung gehen zu Lasten des Bauträgers. Quelle: Landesnotarkammer Bayern, München www.notare.bayern.de 11

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