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LE-1-2023-ePaper

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LOGISTIK express Journal / Zeitschrift ePaper Titel: Droht der Automobilbranche der Niedergang? 03 Inhalt / Editorial / Impressum 04 Wie viele Freihandelsabkommen brauchen wir eigentlich? 06 Handelsverband: Reformgruppe für mehr Beschäftigung: Leistung muss sich lohnen 08 Retail Challenges: Kostenlawine, Reformstau und Planungsunsicherheit 14 Ethischer Konsum, Klimakrise, Kreislaufwirtschaft gewinnen an Bedeutung 18 BMÖ, BVL, WK, ZV, VNL: Challenges 2023 und darüber hinaus – was kommt alles auf uns zu? 28 Elektromobilität – der Weisheit letzter Sch(l)uss? 32 Brennstoffzelle und e-Fuel – die besseren Alternativen? 34 Die Zukunft des europäischen Verkehrs – ein Drahtseilakt? 38 DB Schenker schickt ersten Prototyp des Volta Zero auf die Straße 40 Die Post bringt allen was, auch der Umwelt 42 Es ist genug zu transportieren, aber.. 46 Cargo Center Graz wird noch größer 50 Kombi-Verkehr erlebt massive Veränderungen 52 Gigaliner, die Kapitäne der Landstraße, oder monströse Verkehrspolitik? 56 Logistik-Führungskräfte betrachten Rezession als wahrscheinlich, sicher 60 Chinas Öffnung Auswirkung auf die Supply Chains 64 Lieferkettengesetz ist n Kraft getreten Unternehmen müssen handeln 68 Zukunft der Zustellung auf der letzten Meile 70 Datengeführte, vorsortierte B2C Zustellung 74 Zukunft der Zustellung auf der letzten Meile 72 DHL Logistics Trend Radar gibt Einblicke in Zukunftstrends 76 KNAPP AG: Künstliche Intelligenz in der Lohnfertigung 80 DEMATIC: Perfekt und platzsparend 84 Dieser Cobot braucht ein gutes Auge 88 Online-Apotheke Apotea setzt auf automatische Roboter 92 SSI Schäfer Gruppe verzeichnet herausforderndes Geschäftsjahr 94 LogiMAT 2023: Intralogistik-Fachwissen auf drei Bühnen 98 LogiMAT 2023: Mehr Energieeffizienz in der Intralogistik 101 LogiMAT öffnet Blick in die Zukunft von AutoID und Verpackung 106 Untergang des Mittelstands: Lässt sich der Wirtschaftsmotor retten? 108 Die Gefahr von digitalem Geld

LOGISTIK express

LOGISTIK express 1/2023 | S64 TRANSPORTLOGISTIK Lieferkettengesetz ist im Januar in Kraft getreten Unternehmen müssen jetzt handeln Mit dem neuen Lieferkettengesetz will der Gesetzgeber die Verantwortung für Lieferketten in Unternehmen verankern und damit angesichts komplexer Supply Chains Menschen- und Umweltrechte weltweit besser schützen. Auf Unternehmen kommt damit ein Paket neuer Verantwortlichkeiten mit Risikomanagement, Risikoanalyse sowie Sorgfaltspflichten wie Beschwerdeverfahren, Prävention und Abhilfe zu – samt Dokumentation und regelmäßiger Überprüfung. BEITRAG: CLAUS DREXL CLAUS DREXEL Mit dem Jahresbeginn ist das neue Lieferkettengesetz in Kraft getreten. Es soll als rechtlicher Rahmen den Schutz von Menschen- und Umweltrechten entlang globaler Lieferketten gewährleisten. Betroffen sind zunächst Unternehmen aller Branchen ab einer Mitarbeiteranzahl von 3000 Personen, im Januar 2024 müssen Unternehmen mit zwischen 1000 bis 3000 Mitarbeitern das Gesetz umsetzen. Später sieht eine Richtlinie der EU-Kommission vom Februar 2022 vor, dass auch Betriebe mit 500 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von 150 Millionen Euro betroffen sein könnten. Nach dem Gesetz sind Unternehmen für die Lieferkette des eigenen Geschäftsbereichs und direkte Zulieferer verantwortlich. Die Verantwortlichkeit erstreckt sich weiterhin auch auf die gesamte Lieferkette, wenn eine begründete Kenntnis erlangt wird, dass es zu konkreten Verstößen gekommen ist – etwa das Vorenthalten von Lohn, Diskriminierung oder Umweltverschmutzung. Mit dem Gesetz soll die Verantwortung für die Lieferkette bei den Unternehmen verankert werden – in der Regel sind die direkten Zulieferer bekannt, doch die gesamte Lieferkette gleicht einer Blackbox. Für viele spielt die Herkunft von Rohstoffen noch eine untergeordnete Rolle, wobei es auch Betriebe gibt, die bereits heute ihre Lieferketten transparent machen und auf faire Herstellungsbedingungen achten. Unternehmen haben mit dem Gesetz nun verschiedene Sorgfaltspflichten zu erfüllen: Sie benötigen ein Risikomanagementsystem, welches eine Risikoanalyse als Fundament beinhaltet und aus deren Erkenntnissen entsprechende Maßnahmen aufgezeigt und abgeleitet werden können. Das Lieferkettengesetz bedeutet Mehraufwand für Unternehmen Für Unternehmen ist die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen mit Aufwand und Kosten verbunden. Gerade die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten stellen eine Herausforderung in den Unternehmen dar: Während Konzerne und Großunternehmen in der Regel über genügend Ressourcen verfügen, fehlt kleineren Unternehmen Know-how, Personal oder die finanziellen Mittel, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden. Betriebe müssen Ressorts Zuständigkeiten zuweisen oder einen Umweltschutz- bzw. Menschenrechtsbeauftragten analog dem Datenschutzbeauftragten der DSGVO installieren, der das Thema verantwortet. Kommen sie ihren gesetzlichen Pflichten nicht nach, können Bußgelder verhängt werden, die bis zu acht Millionen Euro oder für Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz bis zu zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen können. Weiterhin ist es möglich, bei einer Geldbuße ab 175.000 Euro von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen zu werden. Kontrolliert wird die Einhaltung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die im Gesetz verankerte Berichtspflicht. Die Risikoanalyse Die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen beginnt mit einer Risikoanalyse. Sie erschafft den Überblick über alle Geschäftsbereiche und die Lieferkette durch eine Bestandsaufnahme. Dafür wird über Branchen und Länder hinweg ein Lieferantennetzwerk aufgestellt. Risiken werden erfasst, gewichtet und priorisiert. Die Risikoanalyse gibt damit Hinweise auf die mögliche Schadenshöhe und deren Eintrittswahrscheinlichkeit. Notwendig ist eine jährliche Wiederholung bzw. eine anlassbezogene Analyse, wenn das Unternehmen Kenntnis über entsprechende Verstöße erhalten hat. Erkenntnisse aus den anderen Sorgfaltspflichten fließen in die Risikoanalyse ein. Abhilfemaßnahmen Werden Vergehen gegen Menschen- und Umweltrechte bekannt, muss ein Unternehmen dagegen vorgehen. Im eigenen Geschäftsbereich im Inland muss die ergriffene Abhilfemaßnahme die Verletzung beenden. Ist ein direkter Zulieferer betroffen, sollte zunächst der Versuch unternommen werden, das Problem zu beheben, etwa durch Verhandlungen, Hilfsangebote wie Schulungen oder vertragliche Vereinbarungen. Kann die Verletzung nicht absehbar beendet werden,

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