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Guida alla pensione italiana e tedesca Ratgeber ... - Comites Colonia

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57 <strong>Ratgeber</strong> zur deutschen und italienischen Rente<br />

Italienische Rente<br />

hINTeRBlIeBeNeNReNTe<br />

Wer hat Anrecht darauf<br />

Anspruch auf die Hinterbliebenenrente haben folgende Personen:<br />

✎ Der überlebende Ehegatte, selbst wenn er bereits getrennt<br />

war: wenn der überlebende Ehegatte vom verstorbenen<br />

Versicherten getrennt war, hat er Anspruch auf die Hinterbliebenenrente,<br />

wenn ihm das Gericht ein Ehegattenunterhalt<br />

zugesprochen hatte<br />

✎ Der geschiedene Ehegatte, wenn er einen nachehelichen<br />

Unterhalt bezieht<br />

✎ Die minderjährigen Waisen bzw. die Waisen bis zum Alter<br />

von 26 Jahren, wenn sie noch eine Hochschulausbildung<br />

absolvieren. Die arbeitsunfähigen Waisen, die zum Todeszeitpunkt<br />

des Versicherten unterhaltsberechtigt waren<br />

✎ Die Enkelkinder (mit den Kindern gleichgestellt) wenn<br />

sie von den Vorfahren (Großvater oder Großmutter) zu ihrem<br />

Todeszeitpunkt unterhalten wurden. Ist weder ein anspruchsberechtigter<br />

überlebender Ehegatte bzw. früherer<br />

Ehegatte noch eine anspruchsberechtigte Waise vorhanden,<br />

kann den Eltern des verstorbenen Versicherten (Arbeitnehmer<br />

und / oder Rentner) Hinterbliebenenrente gewährt<br />

werden. Allerdings nur dann, wenn sie von ihm zum Zeitpunkt<br />

des Todes unterhalten worden sind, das 65. Lebensjahr<br />

vollendet und selbst keinen Anspruch auf Rente haben.<br />

Fehlen auch anspruchsberechtigte Eltern, kann auch den<br />

ledigen Geschwistern des Versicherten (Arbeitnehmer und<br />

/ oder Rentner), die er zum Zeitpunkt des Todes unterhalten<br />

hat, Hinterbliebenenrente gezahlt werden, wenn sie selbst<br />

keine Rente beziehen und arbeitsunfähig sind<br />

Voraussetzungen<br />

Der verstorbene Arbeitnehmer, kein Rentner, muss:<br />

✎ mindestens 15 Versicherungsjahre zurückgelegt haben<br />

oder<br />

✎ insgesamt fünf Versicherungsjahre zurückgelegt und in<br />

den letzten fünf Jahren vor dem Tod für mindestens drei<br />

Jahre Beiträge gezahlt haben

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