Guida alla pensione italiana e tedesca Ratgeber ... - Comites Colonia
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57 <strong>Ratgeber</strong> zur deutschen und italienischen Rente<br />
Italienische Rente<br />
hINTeRBlIeBeNeNReNTe<br />
Wer hat Anrecht darauf<br />
Anspruch auf die Hinterbliebenenrente haben folgende Personen:<br />
✎ Der überlebende Ehegatte, selbst wenn er bereits getrennt<br />
war: wenn der überlebende Ehegatte vom verstorbenen<br />
Versicherten getrennt war, hat er Anspruch auf die Hinterbliebenenrente,<br />
wenn ihm das Gericht ein Ehegattenunterhalt<br />
zugesprochen hatte<br />
✎ Der geschiedene Ehegatte, wenn er einen nachehelichen<br />
Unterhalt bezieht<br />
✎ Die minderjährigen Waisen bzw. die Waisen bis zum Alter<br />
von 26 Jahren, wenn sie noch eine Hochschulausbildung<br />
absolvieren. Die arbeitsunfähigen Waisen, die zum Todeszeitpunkt<br />
des Versicherten unterhaltsberechtigt waren<br />
✎ Die Enkelkinder (mit den Kindern gleichgestellt) wenn<br />
sie von den Vorfahren (Großvater oder Großmutter) zu ihrem<br />
Todeszeitpunkt unterhalten wurden. Ist weder ein anspruchsberechtigter<br />
überlebender Ehegatte bzw. früherer<br />
Ehegatte noch eine anspruchsberechtigte Waise vorhanden,<br />
kann den Eltern des verstorbenen Versicherten (Arbeitnehmer<br />
und / oder Rentner) Hinterbliebenenrente gewährt<br />
werden. Allerdings nur dann, wenn sie von ihm zum Zeitpunkt<br />
des Todes unterhalten worden sind, das 65. Lebensjahr<br />
vollendet und selbst keinen Anspruch auf Rente haben.<br />
Fehlen auch anspruchsberechtigte Eltern, kann auch den<br />
ledigen Geschwistern des Versicherten (Arbeitnehmer und<br />
/ oder Rentner), die er zum Zeitpunkt des Todes unterhalten<br />
hat, Hinterbliebenenrente gezahlt werden, wenn sie selbst<br />
keine Rente beziehen und arbeitsunfähig sind<br />
Voraussetzungen<br />
Der verstorbene Arbeitnehmer, kein Rentner, muss:<br />
✎ mindestens 15 Versicherungsjahre zurückgelegt haben<br />
oder<br />
✎ insgesamt fünf Versicherungsjahre zurückgelegt und in<br />
den letzten fünf Jahren vor dem Tod für mindestens drei<br />
Jahre Beiträge gezahlt haben