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14933595<br />

Unter den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Umständen kann der Verwaltungsrat<br />

auch beschließen, die Vermögenswerte eines Te<strong>il</strong>fonds auf einen anderen Te<strong>il</strong>fonds der<br />

Gesellschaft, auf einen anderen Organismus für gemeinsame Anlagen nach<br />

Luxemburger Recht, der den Bestimmungen des Te<strong>il</strong>s I des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 2002 unterliegt, oder in einen anderen Te<strong>il</strong>fonds eines solchen Organismus<br />

für gemeinsame Anlagen (im Folgenden als "neuer Te<strong>il</strong>fonds" bezeichnet)<br />

einzubringen und die Ante<strong>il</strong>e der betreffenden Te<strong>il</strong>fonds als Ante<strong>il</strong>e eines anderen<br />

Te<strong>il</strong>fonds umzubenennen (sofern erforderlich nach einem Split oder einer<br />

Zusammenlegung und Vergütung möglicher Differenzbeträge für Ante<strong>il</strong>bruchte<strong>il</strong>e an<br />

die Anleger). Diese Entscheidung wird in derselben Weise, wie im ersten Absatz<br />

dieses Artikels erläutert, einen Monat vor Inkrafttreten veröffentlicht (diese<br />

Veröffentlichung enthält zusätzlich Informationen zu dem neuen Te<strong>il</strong>fonds), um den<br />

Anlegern während dieses Zeitraums eine gebührenfreie Rücknahme bzw. einen<br />

Umtausch ihrer Ante<strong>il</strong>e zu ermöglichen.<br />

Ungeachtet der vorstehend beschriebenen Befugnisse des Verwaltungsrats kann die<br />

Hauptversammlung der Anleger der in einem Te<strong>il</strong>fonds ausgegebenen Ante<strong>il</strong>klasse(n)<br />

die Einbringung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der Ante<strong>il</strong>klasse in<br />

einen anderen Te<strong>il</strong>fonds der Gesellschaft oder in eine andere Ante<strong>il</strong>klasse desselben<br />

Te<strong>il</strong>fonds beschließen. Hierzu besteht kein. Mindestanwesenheitserfordernis und die<br />

Zusammenlegung kann durch einfache Mehrheit der auf dieser Versammlung<br />

anwesenden oder vertretenen Ante<strong>il</strong>e beschlossen werden.<br />

Die Einbringung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten eines Te<strong>il</strong>fonds oder<br />

von Ante<strong>il</strong>klassen eines Te<strong>il</strong>fonds in einen anderen Organismus für gemeinsame<br />

Anlagen gemäß dem fünften Absatz dieses Artikels oder in einen anderen Te<strong>il</strong>fonds<br />

eines solchen anderen Organismus für gemeinsame Anlagen erfordert einen Beschluss<br />

der Inhaber der Ante<strong>il</strong>e des Te<strong>il</strong>fonds bzw. der betreffenden Ante<strong>il</strong>klasse(n) des<br />

jewe<strong>il</strong>igen Te<strong>il</strong>fonds mit einem Quorum von mindestens 50% der ausgegebenen<br />

Ante<strong>il</strong>e innerhalb des Te<strong>il</strong>fonds bzw. der betroffenen Ante<strong>il</strong>klasse(n) des Te<strong>il</strong>fonds und<br />

einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der auf der Versammlung anwesenden<br />

oder vertretenen Ante<strong>il</strong>e. Sofern eine solche Fusion mit einem Organismus für<br />

gemeinsame Anlagen nach Luxemburger Recht mit Sondervermögenscharakter ("fonds<br />

commun de placement") oder mit einem Organismus für gemeinsame Anlagen<br />

ausländischen Rechts erfolgt, binden die Beschlüsse der Hauptversammlung<br />

ausschließlich die Anleger, die sich zugunsten der Zusammenlegung ausgesprochen<br />

haben.<br />

Art. 25. Geschäftsjahr. . Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am 1. Oktober<br />

jeden Jahres und endet am 30. September des folgenden Jahres.<br />

Art. 26. Verwendung der Erträge. Die Hauptversammlung der Gesellschaft (Artikel<br />

22) beschließt auf Vorschlag des Verwaltungsrats und innerhalb der gesetzlichen<br />

Grenzen darüber, wie die Erträge aus den Te<strong>il</strong>fonds hinsichtlich jeder bestehenden<br />

Ante<strong>il</strong>klasse zu verwenden sind, und kann beschließen oder den Verwaltungsrat jewe<strong>il</strong>s<br />

ermächtigen, Ausschüttungen vorzunehmen.<br />

Auf jede ausschüttungsberechtigte Ante<strong>il</strong>klasse kann der Verwaltungsrat gemäß den<br />

gesetzlichen Bestimmungen Zwischenausschüttungen beschließen.<br />

Die Zahlung von Ausschüttungen an die Inhaber von Namensante<strong>il</strong>en erfolgt an deren<br />

im Ante<strong>il</strong>register eingetragene Adressen. Die Zahlung von Ausschüttungen an die<br />

Inhaber von Inhaberante<strong>il</strong>en erfolgt gegen Vorlage des Kupons bei den hierzu von der<br />

Gesellschaft näher bezeichneten Stellen.<br />

NEUTROV - D05 pagina 59 di 65 stampata in data: 17/04/2008 **/**/****<br />

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