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14933595<br />

Jeder Ante<strong>il</strong> berechtigt nach Maßgabe des Luxemburger Rechts und dieser Satzung zu<br />

einer Stimme. Anleger können höchstpersönlich handeln oder sich aufgrund einer<br />

Vollmacht von einer anderen Person, die kein Anleger sein muss, aber Mitglied des<br />

Verwaltungsrats sein kann, vertreten lassen.<br />

Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesetz oder in dieser Satzung werden<br />

Beschlüsse der Hauptversammlung eines Te<strong>il</strong>fonds oder einer Ante<strong>il</strong>klasse mit<br />

einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Anleger gefasst.<br />

Art. 24. Auflösung oder Verschmelzung von Te<strong>il</strong>fonds oder Ante<strong>il</strong>klassen. Falls der<br />

Vermögenswert eines Te<strong>il</strong>fonds unter den Betrag fällt, den der Verwaltungsrat als<br />

Mindestbetrag für eine wirtschaftlich effiziente Verwaltung des Te<strong>il</strong>fonds festgelegt<br />

hat, oder der Te<strong>il</strong>fonds diesen Mindestbetrag nicht erreicht oder falls eine erhebliche<br />

Veränderung der politischen, wirtschaftlichen oder monetären Situation eintritt, kann<br />

der Verwaltungsrat alle Ante<strong>il</strong>e des betreffenden Te<strong>il</strong>fonds zum Nettoinventarwert pro<br />

Ante<strong>il</strong> des Bewertungstags, an dem diese Entscheidung des Verwaltungsrats in Kraft<br />

tritt (unter Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Preise und der notwendigen<br />

Kosten zur Realisierung der Vermögensanlagen), zwangsweise zurückzunehmen.<br />

Die Gesellschaft hat die Anleger vor dem Inkrafttreten der Zwangsrücknahme<br />

schriftlich über die Gründe und das Rücknahmeverfahren zu informieren: die Inhaber<br />

von Namensante<strong>il</strong>en werden schriftlich informiert;<br />

Inhaber von Inhaberante<strong>il</strong>en werden durch Veröffentlichung einer Mitte<strong>il</strong>ung in vom<br />

Verwaltungsrat zu bestimmenden Tageszeitungen informiert, sofern die jewe<strong>il</strong>igen<br />

Anleger und deren Adressen der Gesellschaft nicht bekannt sind.<br />

Sofern im Interesse oder im Sinne der Gleichbehandlung der Anleger keine andere<br />

Entscheidung getroffen wird, dürfen die Anleger des betreffenden Te<strong>il</strong>fonds vor dem<br />

Datum der Zwangsrücknahme kostenlos die Rücknahme oder den Umtausch ihrer<br />

Ante<strong>il</strong>e beantragen (wobei tatsächlich erzielte Preise und notwendige Kosten zur<br />

Realisierung der Vermögensanlagen berücksichtigt werden).<br />

Ungeachtet der dem Verwaltungsrat im vorstehenden Absatz übertragenen Befugnisse<br />

kann die Hauptversammlung der Inhaber einer oder aller in einem Te<strong>il</strong>fonds<br />

ausgegebener Ante<strong>il</strong>klasse(n) auf Vorschlag des Verwaltungsrats beschließen, alle<br />

Ante<strong>il</strong>e der entsprechenden Ante<strong>il</strong>klasse(n) zurückzunehmen und den<br />

Nettoinventarwert der Ante<strong>il</strong>e des Bewertungstags, an dem die entsprechende<br />

Entscheidung in Kraft tritt (unter Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Preise und<br />

notwendigen Kosten im Zusammenhang mit der Realisierung der Kapitalanlagen), an<br />

die Anleger auszuzahlen. Bei dieser Hauptversammlung ist keine Mindestanzahl von<br />

Anlegern zur Beschlussfähigkeit notwendig.<br />

Die Entscheidung wird mit einfacher Mehrheit der bei dieser Versammlung<br />

anwesenden oder vertretenen Ante<strong>il</strong>e gefasst.<br />

Vermögenswerte, die nach Ausführung der Rücknahme nicht an die entsprechenden<br />

Berechtigten ausgezahlt werden können, werden für die Dauer der Liquidationszeit bei<br />

der Depotbank hinterlegt. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden die Vermögenswerte<br />

zugunsten der Berechtigten an die Caisse de Consignation übertragen.<br />

Alle zurückgenommenen Ante<strong>il</strong>e werden entwertet.<br />

NEUTROV - D05 pagina 58 di 65 stampata in data: 17/04/2008 **/**/****<br />

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