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14933595<br />

Ein Te<strong>il</strong>fonds kann maximal bis zu 10% seines Nettovermögens in Wertpapiere<br />

gemäß Artikel 144A investieren, die sich nicht als Wertpapiere im Sinne von Nr. 1<br />

qualifizieren, vorausgesetzt, dass der Gesamtwert dieser Anlagen zusammen mit<br />

anderen Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die nicht unter Nr. 1 fallen,<br />

10% nicht übersteigt.<br />

6. Die Begriffe "Wertpapiere" und "Geldmarktinstrumente" umfassen auch<br />

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, in die ein oder mehrere Derivat(e)<br />

eingebettet ist bzw. sind ("strukturierte Produkte").<br />

Zudem darf der Verwaltungsrat bestimmen, dass andere als die vorgenannten<br />

Vermögensgegenstände erworben werden können, wenn dies unter<br />

Berücksichtigung der anwendbaren Gesetzes und Verordnungen zulässig ist.<br />

7. Der Verwaltungsrat kann, im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und in<br />

der Weise, wie in den Verkaufsunterlagen der Ante<strong>il</strong>e der Gesellschaft näher<br />

beschrieben, beschließen, dass alle oder ein Te<strong>il</strong> der Vermögenswerte der<br />

Gesellschaft oder eines Te<strong>il</strong>fonds auf gesonderter Grundlage gemeinsam mit<br />

anderen Vermögenswerten anderer Anleger, einschließlich anderer Organismen für<br />

gemeinsame Anlagen und/oder ihrer Te<strong>il</strong>fonds verwaltet werden oder dass alle oder<br />

ein Te<strong>il</strong> der Vermögenswerte zweier oder mehrerer Te<strong>il</strong>fonds auf gesonderter<br />

Grundlage oder im Pool gemeinsam verwaltet werden.<br />

8. Anlagen eines jeglichen Te<strong>il</strong>fonds der Gesellschaft können unmittelbar oder<br />

mittelbar über hundertprozentig im Eigentum der Gesellschaft befindliche<br />

Tochtergesellschaften erfolgen, entsprechend der jewe<strong>il</strong>s zu treffenden<br />

Entscheidung des Verwaltungsrats und wie im einzelnen in den Verkaufsunterlagen<br />

zu den Ante<strong>il</strong>en der Gesellschaft beschrieben.<br />

Bezüge auf Vermögenswerte und Anlagen in dieser Satzung bezeichnen<br />

dementsprechend entweder unmittelbar getätigte Anlagen oder unmittelbar für die<br />

Gesellschaft gehaltene Vermögenswerte oder solche Anlagen oder Vermögenswerte,<br />

die mittelbar über die vorerwähnte Tochtergesellschaft für die Gesellschaft getätigt<br />

oder gehalten werden.<br />

9. Die Gesellschaft ist ermächtigt, wie vom Verwaltungsrat der Gesellschaft in<br />

Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen und Bestimmungen festgelegt,<br />

Techniken und Instrumente, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sowie<br />

andere ggf. gesetzlich zulässige Vermögensgegenstände zum Gegenstand haben, zu<br />

verwenden, wobei solche Techniken und Instrumente im Zusammenhang mit der<br />

effizienten Verwaltung des Vermögens eingesetzt werden müssen.<br />

Art. 19. Interessenkonflikt. Verträge und sonstige Geschäfte zwischen der<br />

Gesellschaft und einer anderen Gesellschaft oder Unternehmung werden nicht dadurch<br />

beeinträchtigt oder deshalb ungültig, we<strong>il</strong> ein oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder<br />

oder leitende Angestellte der Gesellschaft an dieser anderen Gesellschaft oder<br />

Unternehmung ein persönliches Interesse haben oder dort Verwaltungsratsmitglied,<br />

Gesellschafter, leitender oder sonstiger Angestellter sind.<br />

Jedes Verwaltungsratsmitglied und jeder leitende Angestellte der Gesellschaft, die als<br />

Verwaltungsratsmitglied, leitender Angestellter oder einfacher Angestellter in einer<br />

Gesellschaft oder Unternehmung tätig sind, mit der die Gesellschaft Verträge<br />

abschließt oder sonstige Geschäftsbeziehungen eingeht, wird durch diese Verbindung<br />

mit dieser anderen Gesellschaft oder Unternehmung nicht daran gehindert, im<br />

Zusammenhang mit einem solchen Vertrag oder einer solchen Geschäftsbeziehung zu<br />

beraten, abzustimmen oder zu handeln.<br />

NEUTROV - D05 pagina 55 di 65 stampata in data: 17/04/2008 **/**/****<br />

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