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Diese Grenze braucht für Schuldverschreibungen, Geldmarktinstrumente und<br />
Zielfondsante<strong>il</strong>e beim Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn sich das<br />
Gesamtemissionsvolumen bzw. der Nettobetrag der ausgegebenen Ante<strong>il</strong>e nicht<br />
berechnen lässt.<br />
Sie ist auch insoweit nicht anzuwenden, als diese Wertpapiere und<br />
Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat der EU oder seinen<br />
Gebietskörperschaften oder von einem Drittstaat begeben werden oder garantiert<br />
sind oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters,<br />
denen ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, begeben werden.<br />
Die unter Nr. 2. erster Spiegelstrich und Nr. 3. genannten Beschränkungen<br />
beziehen sich auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Vermögensgegenstände.<br />
Werden die Prozentsätze nachträglich durch Kursentwicklungen oder aus<br />
anderen Gründen als durch Zukäufe überschritten, so wird die Gesellschaft bei<br />
Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter<br />
Berücksichtigung der Interessen der Anleger anstreben.<br />
4. Die Gesellschaft kann für einen Te<strong>il</strong>fonds auch Transaktionen abschließen und in<br />
Währungen oder andere Instrumente investieren, bei denen verbundene<br />
Unternehmen als Broker tätig sind bzw. für eigene Rechnung oder für Rechnung<br />
ihrer Kunden auftreten. Dies g<strong>il</strong>t auch für solche Fälle, bei denen verbundene<br />
Unternehmen oder deren Kunden analog der Transaktionen der Gesellschaft<br />
handeln.<br />
Die Gesellschaft kann für einen Te<strong>il</strong>fonds auch wechselseitige Transaktionen<br />
tätigen, bei denen verbundene Unternehmen im Namen der Gesellschaft und<br />
gleichzeitig der bete<strong>il</strong>igten Gegenpartei handeln. In solchen Fällen liegt eine<br />
besondere Verantwortung gegenüber beiden Parteien bei den verbundenen<br />
Unternehmen.<br />
Die verbundenen Unternehmen können auch derivative Instrumente entwickeln,<br />
ausstellen oder emittieren, bei denen die zugrunde liegenden Wertpapiere,<br />
Währungen oder Instrumente die Anlagen sein dürfen, in welche die Gesellschaft<br />
investiert oder die auf der Performance eines Te<strong>il</strong>fonds basieren.<br />
Die Gesellschaft kann Anlagen erwerben, die von verbundenen Unternehmen<br />
entweder ausgegeben wurden oder Gegenstand eines Zeichnungsangebots oder<br />
sonstigen Vertriebs dieser Einheiten sind. Die von den verbundenen Unternehmen<br />
erhobenen Provisionen, Kursauf- und -abschläge sollen angemessen sein.<br />
Der Verwaltungsrat ist berechtigt, zusätzliche Anlagebeschränkungen aufzustellen,<br />
sofern diese notwendig sind, um den gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen<br />
Bestimmungen in Ländern, in denen die Ante<strong>il</strong>e der Gesellschaft angeboten oder<br />
verkauft werden, zu entsprechen.<br />
5. Wertpapiere gemäß Artikel 144A United States Securities Act<br />
In dem gemäß den Luxemburger Gesetzen und Verordnungen - vorbehaltlich der<br />
sonstigen Vereinbarkeit mit den Anlagezielen und der Anlagepolitik eines Te<strong>il</strong>fonds<br />
- zulässigen Umfang kann ein Te<strong>il</strong>fonds in Wertpapiere investieren, die nicht nach<br />
dem United States Securities Act von 1933 und Änderungen (nachfolgend "Gesetz<br />
von 1933") zugelassen sind, die aber gemäß Artikel 144A, Gesetz von 1933, an<br />
qualifizierte institutionelle Käufer verkauft werden dürfen ("Wertpapiere gemäß<br />
Artikel 144A").<br />
NEUTROV - D05 pagina 54 di 65 stampata in data: 17/04/2008 **/**/****<br />
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