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14933595<br />

Diese Grenze braucht für Schuldverschreibungen, Geldmarktinstrumente und<br />

Zielfondsante<strong>il</strong>e beim Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn sich das<br />

Gesamtemissionsvolumen bzw. der Nettobetrag der ausgegebenen Ante<strong>il</strong>e nicht<br />

berechnen lässt.<br />

Sie ist auch insoweit nicht anzuwenden, als diese Wertpapiere und<br />

Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat der EU oder seinen<br />

Gebietskörperschaften oder von einem Drittstaat begeben werden oder garantiert<br />

sind oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters,<br />

denen ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, begeben werden.<br />

Die unter Nr. 2. erster Spiegelstrich und Nr. 3. genannten Beschränkungen<br />

beziehen sich auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Vermögensgegenstände.<br />

Werden die Prozentsätze nachträglich durch Kursentwicklungen oder aus<br />

anderen Gründen als durch Zukäufe überschritten, so wird die Gesellschaft bei<br />

Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter<br />

Berücksichtigung der Interessen der Anleger anstreben.<br />

4. Die Gesellschaft kann für einen Te<strong>il</strong>fonds auch Transaktionen abschließen und in<br />

Währungen oder andere Instrumente investieren, bei denen verbundene<br />

Unternehmen als Broker tätig sind bzw. für eigene Rechnung oder für Rechnung<br />

ihrer Kunden auftreten. Dies g<strong>il</strong>t auch für solche Fälle, bei denen verbundene<br />

Unternehmen oder deren Kunden analog der Transaktionen der Gesellschaft<br />

handeln.<br />

Die Gesellschaft kann für einen Te<strong>il</strong>fonds auch wechselseitige Transaktionen<br />

tätigen, bei denen verbundene Unternehmen im Namen der Gesellschaft und<br />

gleichzeitig der bete<strong>il</strong>igten Gegenpartei handeln. In solchen Fällen liegt eine<br />

besondere Verantwortung gegenüber beiden Parteien bei den verbundenen<br />

Unternehmen.<br />

Die verbundenen Unternehmen können auch derivative Instrumente entwickeln,<br />

ausstellen oder emittieren, bei denen die zugrunde liegenden Wertpapiere,<br />

Währungen oder Instrumente die Anlagen sein dürfen, in welche die Gesellschaft<br />

investiert oder die auf der Performance eines Te<strong>il</strong>fonds basieren.<br />

Die Gesellschaft kann Anlagen erwerben, die von verbundenen Unternehmen<br />

entweder ausgegeben wurden oder Gegenstand eines Zeichnungsangebots oder<br />

sonstigen Vertriebs dieser Einheiten sind. Die von den verbundenen Unternehmen<br />

erhobenen Provisionen, Kursauf- und -abschläge sollen angemessen sein.<br />

Der Verwaltungsrat ist berechtigt, zusätzliche Anlagebeschränkungen aufzustellen,<br />

sofern diese notwendig sind, um den gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen<br />

Bestimmungen in Ländern, in denen die Ante<strong>il</strong>e der Gesellschaft angeboten oder<br />

verkauft werden, zu entsprechen.<br />

5. Wertpapiere gemäß Artikel 144A United States Securities Act<br />

In dem gemäß den Luxemburger Gesetzen und Verordnungen - vorbehaltlich der<br />

sonstigen Vereinbarkeit mit den Anlagezielen und der Anlagepolitik eines Te<strong>il</strong>fonds<br />

- zulässigen Umfang kann ein Te<strong>il</strong>fonds in Wertpapiere investieren, die nicht nach<br />

dem United States Securities Act von 1933 und Änderungen (nachfolgend "Gesetz<br />

von 1933") zugelassen sind, die aber gemäß Artikel 144A, Gesetz von 1933, an<br />

qualifizierte institutionelle Käufer verkauft werden dürfen ("Wertpapiere gemäß<br />

Artikel 144A").<br />

NEUTROV - D05 pagina 54 di 65 stampata in data: 17/04/2008 **/**/****<br />

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