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Abweichend hiervon kann der Verwaltungsrat beschließen, dass ein Te<strong>il</strong>fonds zu<br />
einem höheren Prozentsatz seines Nettote<strong>il</strong>fondsvermögens oder ganz in Ante<strong>il</strong>e<br />
anderer OGAW oder anderer OGA im Sinne von Nr. 1. b) angelegt werden<br />
darf, was dann im vollständigen Verkaufsprospekt hinsichtlich des betroffenen<br />
Te<strong>il</strong>fonds explizit zu erwähnen ist.<br />
In diesem Fall darf ein Te<strong>il</strong>fonds nicht mehr als 20% seines<br />
Nettote<strong>il</strong>fondsvermögens in einen OGAW oder OGA anlegen. Bei der<br />
Anwendung dieser Anlagegrenze ist jeder Te<strong>il</strong>fonds eines Umbrella-Fonds im<br />
Sinne von Artikel 133 des Gesetzes wie ein eigenständiges Sondervermögen zu<br />
betrachten, soweit das Prinzip der separaten Haftung pro Te<strong>il</strong>fonds gegenüber<br />
Dritten Anwendung findet.<br />
Ebenfalls in diesem Fall dürfen Anlagen in Ante<strong>il</strong>en anderer OGA als OGAW<br />
insgesamt 30% des Nettote<strong>il</strong>fondsvermögens eines Te<strong>il</strong>fonds nicht übersteigen.<br />
Wenn ein Te<strong>il</strong>fonds Ante<strong>il</strong>e eines OGAW oder OGA erworben hat, werden die<br />
Anlagewerte des betreffenden OGAW oder OGA in Bezug auf die unter Nr. 3.<br />
a) bis d) genannten Anlagegrenzen nicht berücksichtigt.<br />
Erwirbt ein Te<strong>il</strong>fonds Ante<strong>il</strong>e eines OGAW oder OGA, die unmittelbar oder<br />
mittelbar von derselben Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft verwaltet<br />
werden, mit der die Gesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder durch<br />
Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Bete<strong>il</strong>igung<br />
verbunden ist, so darf weder die Gesellschaft noch die verbundene Gesellschaft<br />
für die Zeichnung oder den Rückkauf der Ante<strong>il</strong>e Gebühren berechnen.<br />
Die gewichtete durchschnittliche Verwaltungsvergütung der zu erwerbenden<br />
Zielfondsante<strong>il</strong>e im vorgenannten Sinne wird 2,5% p.a. nicht übersteigen.<br />
h) Unbeschadet der nachfolgenden unter Buchstabe i) festgelegten Anlagegrenzen<br />
kann der Verwaltungsrat bestimmen, dass die unter Buchstaben a) bis d)<br />
genannten Obergrenzen für Anlagen in Aktien und/oder Schuldtiteln ein und<br />
desselben Emittenten 20% betragen, wenn es Ziel der Anlagestrategie eines<br />
Te<strong>il</strong>fonds ist, einen bestimmten, von der CSSF anerkannten Aktien- oder<br />
Schuldtitelindex nachzub<strong>il</strong>den; Voraussetzung hierfür ist, dass<br />
die Zusammensetzung des Indexes hinreichend diversifiziert ist;<br />
der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er<br />
sich bezieht;<br />
der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.<br />
Die in Satz 1 festgelegte Grenze beträgt 35%, sofern dies aufgrund<br />
außergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere<br />
auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder<br />
Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Grenze ist<br />
nur bei einem einzigen Emittenten möglich. Die Grenze gemäß Buchstabe a)<br />
Satz 4 ist nicht anwendbar.<br />
i) Die Gesellschaft darf für keinen der von ihr verwalteten Investmentfonds<br />
stimmberechtigte Aktien erwerben, die mit einem Stimmrecht verbunden sind,<br />
das es ihr erlaubt, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftspolitik des<br />
Emittenten auszuüben.<br />
Sie darf für einen Te<strong>il</strong>fonds höchstens 10% der von einem Emittenten<br />
ausgegebenen stimmrechtslosen Aktien, Schuldverschreibungen und<br />
Geldmarktinstrumente und höchstens 25% der Ante<strong>il</strong>e eines OGAW oder eines<br />
OGA erwerben.<br />
NEUTROV - D05 pagina 53 di 65 stampata in data: 17/04/2008 **/**/****<br />
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