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aus Neuemissionen stammen, deren Emissionsbedingungen die Verpflichtung<br />
enthalten, die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse oder an<br />
einem anderen geregelten Markt im Sinne des ersten Spiegelstrichs zu<br />
beantragen, und deren Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der<br />
Emission erlangt wird.<br />
Geldmarktinstrumente sind Anlagen, die üblicherweise auf dem Geldmarkt<br />
gehandelt werden, die liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt<br />
werden kann.<br />
b) Ante<strong>il</strong>e von nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassenen Organismen für<br />
gemeinschaftliche Anlagen in Wertpapieren ("OGAW") oder anderen<br />
Organismen für gemeinschaftliche Anlagen ("OGA") im Sinne von Artikel 1<br />
Absatz 2 erster und zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 85/611/EWG mit Sitz in<br />
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat, sofern<br />
diese anderen OGA nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer<br />
behördlichen Aufsicht unterstellen, welche nach Auffassung der Commission<br />
de Surve<strong>il</strong>lance du Secteur Financier ("CSSF") derjenigen nach dem<br />
Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist, und ausreichende Gewähr für die<br />
Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht;<br />
das Schutzniveau der Ante<strong>il</strong>inhaber der OGA dem Schutzniveau der<br />
Ante<strong>il</strong>inhaber eines OGAW gleichwertig ist und insbesondere die<br />
Vorschriften für die getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, die<br />
Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren<br />
und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG<br />
gleichwertig sind;<br />
die Geschäftstätigkeit der OGA Gegenstand von Jahres- und<br />
Halbjahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urte<strong>il</strong> über das Vermögen<br />
und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im<br />
Berichtszeitraum zu b<strong>il</strong>den;<br />
der OGAW oder OGA, dessen Ante<strong>il</strong>e erworben werden sollen, nach den<br />
Gründungsunterlagen insgesamt höchstens 10% seines Vermögens in<br />
Ante<strong>il</strong>en anderer OGAW oder anderer OGA anlegen darf.<br />
c) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12<br />
Monaten bei Kreditinstituten, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in<br />
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder, falls der Sitz des<br />
Kreditinstituts sich in einem Drittstaat befindet, es Aufsichtsbestimmungen<br />
unterliegt, die nach Auffassung der CSSF denjenigen des Gemeinschaftsrechts<br />
gleichwertig sind.<br />
Die Einlagen können grundsätzlich auf sämtliche Währungen lauten, die nach<br />
der Anlagepolitik eines Te<strong>il</strong>fonds zulässig sind.<br />
d) Abgeleitete Finanzinstrumente ("Derivate"), d. h. insbesondere Futures,<br />
Terminkontrakte, Optionen sowie Swaps, einschließlich gleichwertiger bar<br />
abgerechneter Instrumente, die an einem der in Buchstabe a) bezeichneten<br />
geregelten Märkte gehandelt werden, und/oder abgeleitete Finanzinstrumente,<br />
die nicht dort gehandelt werden ("OTC-Derivate"), sofern es sich bei den<br />
Basiswerten um unter dieser Nr. 1 oder unter Nr. 2 erster Spiegelstrich<br />
genannte Instrumente oder um Finanzindices, Zinssätze, Wechselkurse oder<br />
Währungen handelt, in die ein Te<strong>il</strong>fonds gemäß seinen Anlagezielen investieren<br />
darf.<br />
NEUTROV - D05 pagina 49 di 65 stampata in data: 17/04/2008 **/**/****<br />
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