Scarica il PDF - Padova Est Assicurazioni
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Art. 15. Befugnisse des Verwaltungsrats. Der Verwaltungsrat ist mit weitreichenden<br />
Befugnissen ausgestattet, um sämtliche Verfügungen und Verwaltungshandlungen im<br />
Rahmen des Gesellschaftszwecks und im Einklang mit der Anlagepolitik gemäß Artikel<br />
18 dieser Satzung vorzunehmen.<br />
Sämtliche Befugnisse, die nicht ausdrücklich von Gesetzes wegen oder gemäß dieser<br />
Satzung der Hauptversammlung vorbehalten sind, können durch den Verwaltungsrat<br />
ausgeübt werden.<br />
Art. 16. Zeichnungsbefugnis. Gegenüber Dritten wird die Gesellschaft rechtsgültig<br />
durch die gemeinsame Unterschrift zweier Mitglieder des Verwaltungsrats oder durch<br />
die gemeinsame oder einzelne Unterschrift von Personen, die hierzu vom<br />
Verwaltungsrat ermächtigt wurden, verpflichtet.<br />
Art. 17. Übertragung von Befugnissen. Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse<br />
im Zusammenhang mit der täglichen Geschäftsführung der Gesellschaft (einschließlich<br />
der Berechtigung, als Zeichnungsberechtigter für die Gesellschaft zu handeln) und<br />
seine Befugnisse zur Ausführung von Handlungen im Rahmen der Geschäftspolitik und<br />
des Gesellschaftszwecks an eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen<br />
übertragen, wobei diese Personen keine Mitglieder der Verwaltungsrats sein müssen<br />
und sie Befugnisse innehaben, die vom Verwaltungsrat näher bestimmt werden und<br />
diese Personen vorbehaltlich der Genehmigung des Verwaltungsrats das Recht haben,<br />
diese Befugnisse weiter zu delegieren.<br />
Die Gesellschaft schließt, wie im einzelnen in den Verkaufsunterlagen näher<br />
beschrieben, eine Vereinbarung mit einer Verwaltungsgesellschaft (die<br />
"Verwaltungsgesellschaft") ab, die im Hinblick auf die Anlagepolitik der Gesellschaft<br />
gemäß Artikel 18 dieser Satzung Empfehlungen geben und diese beraten wird.<br />
Die Verwaltungsgesellschaft kann im Rahmen der täglichen Anlagepolitik und unter<br />
der Gesamtaufsicht des Verwaltungsrats, gemäß einer schriftlichen Vereinbarung,<br />
Entscheidungen zum Erwerb und zur Veräußerung von Wertpapieren und anderen<br />
Vermögenswerten der Gesellschaft treffen.<br />
Sofern die vorerwähnte Vereinbarung auf irgendeine Weise beendet wird, wird die<br />
Gesellschaft ihren Namen in einer Weise ändern, dass der neue Name keine<br />
Ähnlichkeit mit dem in Artikel 1 dieser Satzung aufgeführten Namen aufweist.<br />
Der Verwaltungsrat kann auch Einzelvollmachten durch notarielle oder<br />
privatschriftliche Urkunde ausstellen.<br />
Art. 18. Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen. Der Verwaltungsrat kann, unter<br />
Berücksichtigung des Grundsatzes der Risikostreuung, die Anlagepolitik für jeden<br />
Te<strong>il</strong>fonds, die Sicherungsstrategien für bestimmte Ante<strong>il</strong>klassen innerhalb eines<br />
Te<strong>il</strong>fonds und die Grundsätze, die im Rahmen der Verwaltung und der<br />
Geschäftstätigkeit der Gesellschaft Anwendung finden sollen, jewe<strong>il</strong>s im Rahmen der<br />
vom Verwaltungsrat festgelegten Anlagebeschränkungen und im Einklang mit den<br />
anwendbaren gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen festlegen.<br />
1. Im Rahmen dieser Anlagebeschränkungen kann der Verwaltungsrat die Anlage in<br />
folgenden Vermögenswerten beschließen; es steht hierbei dem Verwaltungsrat frei,<br />
die Anlage in bestimmten Vermögenswerten auszuschließen:<br />
a) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die<br />
an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt eines<br />
EU-Mitgliedstaats oder eines Drittstaats gehandelt werden, der anerkannt und<br />
für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, oder<br />
NEUTROV - D05 pagina 48 di 65 stampata in data: 17/04/2008 **/**/****<br />
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