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Art. 15. Befugnisse des Verwaltungsrats. Der Verwaltungsrat ist mit weitreichenden<br />

Befugnissen ausgestattet, um sämtliche Verfügungen und Verwaltungshandlungen im<br />

Rahmen des Gesellschaftszwecks und im Einklang mit der Anlagepolitik gemäß Artikel<br />

18 dieser Satzung vorzunehmen.<br />

Sämtliche Befugnisse, die nicht ausdrücklich von Gesetzes wegen oder gemäß dieser<br />

Satzung der Hauptversammlung vorbehalten sind, können durch den Verwaltungsrat<br />

ausgeübt werden.<br />

Art. 16. Zeichnungsbefugnis. Gegenüber Dritten wird die Gesellschaft rechtsgültig<br />

durch die gemeinsame Unterschrift zweier Mitglieder des Verwaltungsrats oder durch<br />

die gemeinsame oder einzelne Unterschrift von Personen, die hierzu vom<br />

Verwaltungsrat ermächtigt wurden, verpflichtet.<br />

Art. 17. Übertragung von Befugnissen. Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse<br />

im Zusammenhang mit der täglichen Geschäftsführung der Gesellschaft (einschließlich<br />

der Berechtigung, als Zeichnungsberechtigter für die Gesellschaft zu handeln) und<br />

seine Befugnisse zur Ausführung von Handlungen im Rahmen der Geschäftspolitik und<br />

des Gesellschaftszwecks an eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen<br />

übertragen, wobei diese Personen keine Mitglieder der Verwaltungsrats sein müssen<br />

und sie Befugnisse innehaben, die vom Verwaltungsrat näher bestimmt werden und<br />

diese Personen vorbehaltlich der Genehmigung des Verwaltungsrats das Recht haben,<br />

diese Befugnisse weiter zu delegieren.<br />

Die Gesellschaft schließt, wie im einzelnen in den Verkaufsunterlagen näher<br />

beschrieben, eine Vereinbarung mit einer Verwaltungsgesellschaft (die<br />

"Verwaltungsgesellschaft") ab, die im Hinblick auf die Anlagepolitik der Gesellschaft<br />

gemäß Artikel 18 dieser Satzung Empfehlungen geben und diese beraten wird.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft kann im Rahmen der täglichen Anlagepolitik und unter<br />

der Gesamtaufsicht des Verwaltungsrats, gemäß einer schriftlichen Vereinbarung,<br />

Entscheidungen zum Erwerb und zur Veräußerung von Wertpapieren und anderen<br />

Vermögenswerten der Gesellschaft treffen.<br />

Sofern die vorerwähnte Vereinbarung auf irgendeine Weise beendet wird, wird die<br />

Gesellschaft ihren Namen in einer Weise ändern, dass der neue Name keine<br />

Ähnlichkeit mit dem in Artikel 1 dieser Satzung aufgeführten Namen aufweist.<br />

Der Verwaltungsrat kann auch Einzelvollmachten durch notarielle oder<br />

privatschriftliche Urkunde ausstellen.<br />

Art. 18. Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen. Der Verwaltungsrat kann, unter<br />

Berücksichtigung des Grundsatzes der Risikostreuung, die Anlagepolitik für jeden<br />

Te<strong>il</strong>fonds, die Sicherungsstrategien für bestimmte Ante<strong>il</strong>klassen innerhalb eines<br />

Te<strong>il</strong>fonds und die Grundsätze, die im Rahmen der Verwaltung und der<br />

Geschäftstätigkeit der Gesellschaft Anwendung finden sollen, jewe<strong>il</strong>s im Rahmen der<br />

vom Verwaltungsrat festgelegten Anlagebeschränkungen und im Einklang mit den<br />

anwendbaren gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen festlegen.<br />

1. Im Rahmen dieser Anlagebeschränkungen kann der Verwaltungsrat die Anlage in<br />

folgenden Vermögenswerten beschließen; es steht hierbei dem Verwaltungsrat frei,<br />

die Anlage in bestimmten Vermögenswerten auszuschließen:<br />

a) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die<br />

an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt eines<br />

EU-Mitgliedstaats oder eines Drittstaats gehandelt werden, der anerkannt und<br />

für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, oder<br />

NEUTROV - D05 pagina 48 di 65 stampata in data: 17/04/2008 **/**/****<br />

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