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SFVS FV A SMS M C Ablenkung am Steuer / La distraction au volant ...

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Fahrlehrerberuf und Sozialversicherungen<br />

Fahrlehrer als Arbeitnehmer<br />

ALEXANDER BISCHOF, DIPL. BETRIEBSÖKONOM FH, EIDG. DIPL. STEUEREXPERTE<br />

Die meisten FahrlehrerInnen sind selbständigerwerbend<br />

und für ihre Sozialversicherungen<br />

selber verantwortlich. Doch wie sieht<br />

es <strong>au</strong>s, wenn FahrlehrerInnen für andere<br />

Anbieter tätig sind?<br />

In aller Regel erfolgt die Fahrlehrertätigkeit sozialversicherungsrechtlich<br />

als selbständige Erwerbstätigkeit,<br />

sofern diese <strong>au</strong>f eigenes Risiko, mit eigener Infrastruktur<br />

und nicht in Form einer AG oder GmbH betrieben<br />

wird.<br />

In diesem Status bezahlt der/die FahrlehrerIn keine Prämien<br />

an die Arbeitslosenversicherung, hat aber <strong>au</strong>ch keine<br />

diesbezüglichen Ansprüche.<br />

Für einen angemessenen Unfall- und Krankheitsschutz<br />

sowie die Altersvorsorge haben in diesem Fall Fahrlehrerinnen<br />

und Fahrlehrer als BetriebsinhaberInnen selber zu<br />

sorgen.<br />

Im Auftrage von Dritten<br />

Es gibt allerdings Ausnahmen: dann, wenn FahrlehrerInnen<br />

im Auftrage von Dritten tätig sind (z. B. Instruktorentätigkeit<br />

<strong>au</strong>f Pisten wie Antischleuderschulen, Verkehrssicherheitszentren,<br />

WAB-Ausbildung usw.). Bei solchen<br />

Tätigkeiten, welche der/die FahrlehrerIn mit fremder Infrastruktur<br />

<strong>au</strong>sführt, fremden Weisungen untersteht und<br />

kein Delkredererisiko trägt (Delkredererisiko = Zahlungs -<br />

<strong>au</strong>sfall- oder Inkassorisiko, somit die Gefahr, dass ein<br />

Käufer den vereinbarten Preis für eine Ware oder Dienstleistung<br />

nicht fristgerecht bezahlt), handelt es sich in aller<br />

Regel um einen Einsatz als (Teilzeit-)Mitarbeiter im<br />

Status «unselbständigerwerbend». Die ganzen Sozialversicherungen<br />

obliegen dabei dem Kursveranstalter.<br />

Der/die FahrlehrerIn erhält einen Lohn <strong>au</strong>sbezahlt, unter<br />

Abzug der gesetzlichen Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungswerke,<br />

und entsprechend <strong>au</strong>ch einen<br />

Lohn<strong>au</strong>sweis.<br />

In diesem Fall ist sicherzustellen, dass die steuerliche<br />

Veranlagungsbehörde bei der Meldung des AHV-pflichtigen<br />

Einkommens diese Einkünfte von denjenigen der<br />

eigenen Fahrschule <strong>au</strong>ssondert, d<strong>am</strong>it dar<strong>au</strong>f nicht<br />

fälschlicherweise nochmals AHV-Beiträge erhoben<br />

werden.<br />

Dies geschieht entweder, indem man diese Einkünfte in<br />

der <strong>Steuer</strong>erklärung separat deklariert als «unselbständiger<br />

Nebenerwerb» (natürlich unter Abzug der anteiligen<br />

Gewinnungskosten) oder aber diese Einkünfte im<br />

Jahresabschluss der Fahrschule gesondert <strong>au</strong>sweist,<br />

mit einem entsprechenden Hinweis gegenüber der <strong>Steuer</strong>behörde,<br />

dass es sich dabei um unselbständige<br />

Nebenerwerbseinkünfte handelt.<br />

Ihr Treuhänder/<strong>Steuer</strong>berater sollte über das konkrete<br />

Vorgehen Bescheid wissen.<br />

Als Arbeitgeber in der Pflicht<br />

Ab wann muss ich als Auftraggeber einen Freelancer sozialversicherungsrechtlich<br />

über meine Fahrschule (Einzelfirma,<br />

AG, GmbH) abrechnen?<br />

Es gibt im Sozialversicherungsrecht keine Ausnahmeregelungen<br />

für Fahrschulen. Generell gilt, dass wenn ein<br />

«Freelancer» nur einen Auftraggeber hat, dieser ihm allenfalls<br />

sogar noch die Infrastruktur (beispielsweise<br />

Fahrschulfahrzeug) zur Verfügung stellt und er kein<br />

SERVICE<br />

Nothelferkurse<br />

Der erste Kundenkontakt mit Ihrer Fahrschule<br />

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Sie: – werden von uns zum Instruktor <strong>au</strong>sgebildet nach<br />

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– arbeiten mit modernsten Hilfsmitteln<br />

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– erhalten von uns Supervision, Betreuung und Weiterbildung<br />

Wir: – sind Ihr professioneller Partner und bieten<br />

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Dokumente finden Sie <strong>au</strong>f der Homepage<br />

– sind seit 20 Jahren vom Bund anerkannt und betreuen<br />

zurzeit 540 Instruktoren und 340<br />

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statteten Ausbildungszentrum in Däniken <strong>au</strong>s<br />

(zwischen Aar<strong>au</strong> und Olten)<br />

Weitere Informationen finden Sie <strong>au</strong>f unserer Homepage<br />

oder in den Dokumentationen, die wir Ihnen gerne per Post<br />

zustellen. Wir freuen uns <strong>au</strong>f Sie!<br />

Schweizerisches Sanitätskorps<br />

Zentralorganisation<br />

Räckholdernweg 3<br />

4654 Lostorf SO<br />

Tel.: 062 298 10 00<br />

Fax: 062 298 26 26<br />

E-Mail: office@ssk.ch<br />

www.ssk.ch

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