Leibniz, Akademie-Ausgabe, 1704--1716
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N. 169 transkriptionen 1703–<strong>1716</strong> 207<br />
Landes sehr gelehrt außgeführet werden; wie denn sonderlich les Droits du Roy et de la<br />
Couronne de France des Freres Du Puis davon ein herrliches zeigniß geben. nicht weniger<br />
als das große von Thomas Rymero aus dem Englischen Archivo gezogene werck; die Teutsche<br />
Nation aber so die grösten rechte und ansprüche in Europa hat, und jura Romani<br />
Imperii auf sich bracht, also in Italien und anderswo ihre herrschaft und bothmäßigkeit 5<br />
sehr weit erstrecket; findet an einem solchen Hauptwerck mangel Und habe ich vielleicht<br />
in meinem Codice juris Gentium diplomatico solche notitias und monumenta zu<br />
erst beybracht dergleichen sonst nicht gesehen worden habe auch noch keinen geringen<br />
apparatum übrig, und würde ferner ein mehrers an Hand schaffen können<br />
Ob nun schohn nicht nöthig ist, daß alles dergleichen mit dem Druck gemein gemacht 10<br />
werde, so wäre doch billig, daß alles ad perpetuam rei memoriam zusammenbracht und<br />
beygeleget, alleine aber dasjenige so unverfänglich davon publiciret würde. Und weil<br />
schwehrlich iemand in Teutschland sich mehr mühe in dergleichen gegeben als ich, so<br />
würde vielleicht mit raht und thaht ich darinn nützlich an hand gehen können<br />
Weil auch jura Germanicae nationis praesertim extra Germaniam von Historia Impe- 15<br />
rii nicht zu trennen, und wir noch keine rechte Annales Imperii aufweisen können; so habe<br />
ich bereits etliche secula cum Historia Brunsuicensi (da Carolina, Witikindea, Ottonum,<br />
Guibelingorum, Guelforum Gesta in Germania et Italia einfließen müßen), ausgearbeitet,<br />
und bin noch ferner damit begriffen, und hoffe einen guthen grund zu einem größern<br />
vollständigen werck gelegt zu haben, so mit der zeit von mehr als einem außzuführen. 20<br />
Ob nun Kayserl. M t unserm allergd sten Herrn einzurathen auf dergleichen dinge zu<br />
Dero Glori und des Reichs besten zu gedencken, werde E. Excellenz hocherleuchteten<br />
Urtheil ich anheimgeben, und hierüber Dero befehl erwarten; Gleichwohl unterthänig<br />
bitten, weil meine abreise dießmahl nicht lange verschoben werden kan, daß ich förderlichst,<br />
wornach mich zu achten, vernehmen möge. Und ich verbleibe mit schuldigsten 25<br />
respect<br />
E. Hochgräfl. Excellenz unterthäniger Diener G. W. v. <strong>Leibniz</strong>.<br />
Wien den 23 julii 1714.<br />
An des Herrn ReichsHofrahtsPraesidenten Hochgräfl. Excellenz unterthänig Suchen<br />
Mein G. W. v. <strong>Leibniz</strong>. die hiesige subsistenz betr. 30<br />
1. 9. 2005