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3. Abschnitt: BerufsmässigkeitArt. 7 Allgemeine Kriterien1 Ein Finanzintermediär übt die Finanzintermediation berufsmäs sigaus, wenn er:a. pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als 20 000 Frankenerzielt;b. pro Kalenderjahr mit mehr als 20 Vertragsparteien Geschäftsbeziehungenaufnimmt, die sich nicht auf eine einmalige Tätigkeitbeschränken, oder pro Kalenderjahr mindestens 20 solcheBeziehungen unterhält;c. unbefristete Verfügungsmacht über fremde Vermögenswertehat, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Frankenüberschreiten; oderd. Transaktionen durchführt, deren Gesamtvolumen 2 MillionenFranken pro Kalenderjahr überschreitet.2 Für die Berechnung des Transaktionsvolumens nach Absatz 1 Buchstabed sind Zuflüsse von Vermögenswerten und Umschichtungeninnerhalb desselben Depots nicht zu berücksichtigen. Bei zweiseitigverpflichtenden Verträgen ist nur die von der Gegenpartei erbrachteLeistung zu berücksichtigen.3 Die Finanzintermediation für Einrichtungen und Personen nachArtikel 2 Absatz 4 GwG wird für die Beurteilung der Berufsmässigkeitnicht berücksichtigt.4 Die Finanzintermediation für nahestehende Personen wird für dieBeurteilung der Berufsmässigkeit nur berücksichtigt, wenn damit imKalenderjahr ein Bruttoerlös von mehr als 20 000 Franken erzielt wird.3SR 2105 Als nahestehende Personen gelten:a. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie;b. Verwandte bis zum dritten Grad der Seitenlinie;c. Personen, mit denen der Finanzintermediär eine Ehe geschlossenoder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat, ungeachteteiner späteren Scheidung oder gerichtlichen Auflösung;d. Miterben bis zum Abschluss der Erbteilung;e. Nacherben und Nachvermächtnisnehmer nach Artikel 488 desZivilgesetzbuches 3 .SONDERBulletin – BULLETIN SPéCIAL 1/2011 | FINMA57

Art. 8 Kreditgeschäft1 Das Kreditgeschäft wird berufsmässig ausgeübt, wenn:a. damit im Kalenderjahr ein Bruttoerlös von mehr als 250 000Franken erzielt wird; undb. zu einem beliebigen Zeitpunkt ein Kreditvolumen von mehr als5 Millionen Franken vergeben ist.2 Als Bruttoerlös des Kreditgeschäfts gelten alle Einnahmen ausKreditgeschäften unter Abzug des Anteils, welcher der Kreditrückzahlungdient.3 Übt eine Person sowohl das Kreditgeschäft als auch eine andereFinanzintermediation aus, so muss die Berufsmässigkeit für beide Bereicheseparat ermittelt werden. Ist die Berufsmässigkeit in einem Bereichgegeben, so gilt die Tätigkeit in beiden Bereichen als berufsmässig.Art. 9 Geld- oder WertübertragungsgeschäftDas Geld- oder Wertübertragungsgeschäft gilt unter Vorbehalt vonArtikel 7 Absatz 4 immer als berufsmässig.Art. 10 HandelstätigkeitFür die Handelstätigkeit wird zur Beurteilung des Kriteriums nachArtikel 7 Absatz 1 Buchstabe a anstelle des Bruttoerlöses auf denBruttogewinn abgestellt.Art. 11 Wechsel zur berufsmässigen Finanzintermediation1 Wer von einer nichtberufsmässigen zu einer berufsmässigenFinanz intermediation wechselt, muss:a. unverzüglich die Pflichten nach den Artikeln 3–11 des GwGeinhalten; undb. innerhalb von zwei Monaten nach dem Wechsel einer Selbstregulierungsorganisationangeschlossen sein oder bei derEidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) ein Gesuch umBewilligung für die berufsmässige Ausübung der Tätigkeit einreichen.4[AS 2002 2687, 20061359, 2008 5613 Ziff. I 6]2 Bis zum Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation oder biszur Erteilung einer Bewilligung durch die FINMA ist es diesen Finanzintermediärenuntersagt:a. neue Finanzintermediationsgeschäfte zu tätigen;58 SONDERBulletin – BULLETIN SPéCIAL 1/2011 | FINMA

Art. 8 Kreditges<strong>ch</strong>äft1 Das Kreditges<strong>ch</strong>äft wird berufsmässig ausgeübt, wenn:a. damit im Kalenderjahr ein Bruttoerlös von mehr als 250 000Franken erzielt wird; undb. zu einem beliebigen Zeitpunkt ein Kreditvolumen von mehr als5 Millionen Franken vergeben ist.2 Als Bruttoerlös des Kreditges<strong>ch</strong>äfts gelten alle Einnahmen ausKreditges<strong>ch</strong>äften unter Abzug des Anteils, wel<strong>ch</strong>er der Kreditrückzahlungdient.3 Übt eine Person sowohl das Kreditges<strong>ch</strong>äft als au<strong>ch</strong> eine andereFinanzintermediation aus, so muss die Berufsmässigkeit für beide Berei<strong>ch</strong>eseparat ermittelt werden. Ist die Berufsmässigkeit in einem Berei<strong>ch</strong>gegeben, so gilt die Tätigkeit in beiden Berei<strong>ch</strong>en als berufsmässig.Art. 9 Geld- oder Wertübertragungsges<strong>ch</strong>äftDas Geld- oder Wertübertragungsges<strong>ch</strong>äft gilt unter Vorbehalt vonArtikel 7 Absatz 4 immer als berufsmässig.Art. 10 HandelstätigkeitFür die Handelstätigkeit wird zur Beurteilung des Kriteriums na<strong>ch</strong>Artikel 7 Absatz 1 Bu<strong>ch</strong>stabe a anstelle des Bruttoerlöses auf denBruttogewinn abgestellt.Art. 11 We<strong>ch</strong>sel zur berufsmässigen Finanzintermediation1 Wer von einer ni<strong>ch</strong>tberufsmässigen zu einer berufsmässigenFinanz intermediation we<strong>ch</strong>selt, muss:a. unverzügli<strong>ch</strong> die Pfli<strong>ch</strong>ten na<strong>ch</strong> den Artikeln 3–11 des GwGeinhalten; undb. innerhalb von zwei Monaten na<strong>ch</strong> dem We<strong>ch</strong>sel einer Selbstregulierungsorganisationanges<strong>ch</strong>lossen sein oder bei derEidgenössis<strong>ch</strong>en Finanzmarktaufsi<strong>ch</strong>t (FINMA) ein Gesu<strong>ch</strong> umBewilligung für die berufsmässige Ausübung der Tätigkeit einrei<strong>ch</strong>en.4[AS 2002 2687, 20061359, 2008 5613 Ziff. I 6]2 Bis zum Ans<strong>ch</strong>luss an eine Selbstregulierungsorganisation oder biszur Erteilung einer Bewilligung dur<strong>ch</strong> die FINMA ist es diesen Finanzintermediärenuntersagt:a. neue Finanzintermediationsges<strong>ch</strong>äfte zu tätigen;58 SONDERBulletin – BULLETIN SPéCIAL 1/<strong>2011</strong> | FINMA

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