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23Art. 7 Abs. 1 Bst. d desReglements SRO-SVV hältfest, dass die Identifizierungentfällt, wenn derVersicherungsantrag voneinem Finanzintermediär,der dem GwG untersteht,entgegengenommenwurde, sofern dieser dieVertragspartei identifiziertund die wirtschaftlichberechtigte Person festgestellthat. Das Problementstammt hauptsächlichdem Kommentar des ReglementsSRO-SVV, der dazuausführt: «Verantwortlichfür die Einhaltung derSorgfaltspflichten bleibtdas Finanzunternehmen».eine Analogie zum bereits vorhandenen und in die neue Verordnungübernommenen Verweis auf die VSB 08.Das Reglement des SRO-SVV muss aber in Einklang mit dem GwGund dem 1. Kapitel der Verordnung stehen (Art. 1 Abs. 2 des Entwurfs).In diesem Sinn gelten die Art. 3 bis 5 der Verordnung beispielsweiseauch für Versicherungsunternehmen. Des Weiteren istArt. 5 Abs. 3 des Reglements seit Inkrafttreten des Bundesgesetzesvom 1. Februar 2009 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungender GAFI nicht mehr konform mit Art. 3 Abs. 1 GwG. VorliegendeVersion dieser Bestimmung ist somit nicht mehr anwendbar.Schliesslich widerspricht die Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. d desReglements SRO-SVV, wie im Kommentar des SRO-SVV ausgelegt,den Art. 3 und 4 GwG und den Grundsätzen des 8. Abschnittes,1. Kapitel des Entwurfes. Insbesondere steht es dem Prinzip entgegen,dass die Finanzintermediäre, trotz eventueller Doppelspurigkeiten,aufsichtsrechtlich verantwortlich für die Identifikationspflichtenihrer Kunden sind. 23 Der Finanzintermediär bleibt in jedem Fall fürdie pflichtgemässe Erfüllung der übertragenen Aufgaben aufsichtsrechtlichverantwortlich (Art. 28 Abs. 1). Art. 7 Abs. 1 Bst. d ReglementSRO-SVV ist in diesem Sinn auszulegen.Gemäss Art. 38 der Verordnung sind die Bereiche der Säule 2 und 3asowie der Risikoversicherungen (Versicherungen ohne Sparanteil)ausgenommen. Am 1. Januar 2010 trat die Verordnung über dieberufsmässige Ausübung der Finanzintermediation (VBF) in Kraft.Diese hält in Art. 1 Abs. 2 Bst. d VBF fest, dass das Betreiben vonVorsorgeeinrichtungen der Säule 3a durch Bankstiftungen oder Versicherungennicht mehr als Finanzintermediation gilt.Grundsätzlich gilt die VBF nur für Finanzintermediäre nach Art. 2Abs. 3 GwG, also nicht für die Versicherungseinrichtungen nachdem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004, welchedie direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektivenKapitalanlage anbieten oder vertreiben (Art. 2 Abs. 2 Bst. cGwG). Jedoch nennt die VBF das Betreiben von Vorsorgeeinrichtungender Säule 3a durch Bankstiftungen und Versicherungen explizitals Tätigkeit, welche keine Finanzintermediation darstellt. Zudemsieht der Kurzkommentar der Eidgenössischen Finanzverwaltungzur VBF vor, dass über den Wortlaut von Art. 2 Abs. 4 Bst. b GwGhinaus nicht nur das Betreiben von Einrichtungen der beruflichenVorsorge, sondern auch von Vorsorgeeinrichtungen der gebundenenSäule 3a vom Geltungsbereich des GwG ausgenommen ist. SieSONDERBulletin – BULLETIN SPéCIAL 1/2011 | FINMA299
sind wie die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge eine anerkannteund steuerbefreite Vorsorgeform. Dabei spielt keine Rolle, ob dieVorsorgeeinrichtung von Bankstiftungen oder von Versicherungenangeboten wird. 24Daher sind die Versicherungseinrichtungen i. S. von Art. 2 Abs. 2GwG von der Einhaltung der Sorgfaltspflichten befreit, wenn sichdas Vertragsverhältnis ausschliesslich auf eine Säule 3a gemässBVV 3 25 bezieht und keine anderen Formen von Vorsorge oder Spareinlagenzum Gegenstand hat. Zudem muss sich die betreffendeLeistung vollumfänglich für die einkommenssteuerliche Privilegierungqualifizieren. Sofern mehrere Kundenbeziehungen mit demselbenKunden für eine Säule 3a bestehen, darf der Gesamtwert derdem Kunden insgesamt zustehenden Leistungen die steuerlich privilegierteMaximalsumme nicht übersteigen. Wird die Maximalsummeüberschritten, muss die Versicherung die Sorgfaltspflichten vollumfänglicherfüllen. Ausserdem stellt die Versicherung sicher, dass mitder Errichtung der Säule 3a keine Umgehung der Vorschriften derGeldwäschereigesetzgebung bezweckt wird.24Kurzkommentar VFB,Art. 1 Abs. 2 Bst. d25Verordnung vom13. November 1985 überdie steuerliche Abzugsberechtigungfür Beiträgean anerkannte Vorsorgeformen,SR 831.461.34.12 DUFI (2. Kapitel, 3. Abschnitt)Im 3. Abschnitt des 2. Kapitels wurden fünf Normen der GwV-FINMA 3 übernommen: Kriterien für Geschäftsbeziehungen miterhöhten Risiken (Art. 26 Abs. 2 und 4 GwV-FINMA 3), Geld- undWertübertragung (Art. 27 Abs. 3 GwV-FINMA 3), Dokumentationspflichtund Aufbewahrung der Belege (Art. 34 Abs. 2 und 3 sowieArt. 35 GwV-FINMA 3), Geldwäschereifachstelle (Art. 39 Abs. 1 GwV-FINMA 3) und interne Weisung (Art. 37 Abs. 1 und 5 GwV-FINMA 3).Mit Art. 40 Abs. 2 erhält der Entwurf eine weitere neue Norm. DieseBestimmung verpflichtet den Finanzintermediären bei Geld- undWertübertragungsgeschäften. Demnach müssen Name und Adressedes schweizerischen Finanzintermediärs, d. h. des Vertragspartnerseines Franchising-Gebers einer elektronischen Plattform für denMoney-Transfer (z. B. Money Gram, Western Union, Amexco, Money& Com. etc.), auf dem Zahlungsbeleg (Einzahlungsquittung) ersichtlichsein. Es ist notwendig, dass die Belege diese Daten beinhalten,damit gewährleistet werden kann, dass Editionsbegehren vonStrafverfolgungsbehörden an die richtige Adresse zugestellt werden.Damit soll vermieden werden, dass zahlreiche Agenten einesFranchising-Gebers angeschrieben werden müssen, bzw. sogarRechtshilfegesuche im Ausland gestellt werden müssen.300 SONDERBulletin – BULLETIN SPéCIAL 1/2011 | FINMA
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sind wie die Einri<strong>ch</strong>tungen der berufli<strong>ch</strong>en Vorsorge eine anerkannteund steuerbefreite Vorsorgeform. Dabei spielt keine Rolle, ob dieVorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung von Bankstiftungen oder von Versi<strong>ch</strong>erungenangeboten wird. 24Daher sind die Versi<strong>ch</strong>erungseinri<strong>ch</strong>tungen i. S. von Art. 2 Abs. 2GwG von der Einhaltung der Sorgfaltspfli<strong>ch</strong>ten befreit, wenn si<strong>ch</strong>das Vertragsverhältnis auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> auf eine Säule 3a gemässBVV 3 25 bezieht und keine anderen Formen von Vorsorge oder Spareinlagenzum Gegenstand hat. Zudem muss si<strong>ch</strong> die betreffendeLeistung vollumfängli<strong>ch</strong> für die einkommenssteuerli<strong>ch</strong>e Privilegierungqualifizieren. Sofern mehrere Kundenbeziehungen mit demselbenKunden für eine Säule 3a bestehen, darf der Gesamtwert derdem Kunden insgesamt zustehenden Leistungen die steuerli<strong>ch</strong> privilegierteMaximalsumme ni<strong>ch</strong>t übersteigen. Wird die Maximalsummeübers<strong>ch</strong>ritten, muss die Versi<strong>ch</strong>erung die Sorgfaltspfli<strong>ch</strong>ten vollumfängli<strong>ch</strong>erfüllen. Ausserdem stellt die Versi<strong>ch</strong>erung si<strong>ch</strong>er, dass mitder Erri<strong>ch</strong>tung der Säule 3a keine Umgehung der Vors<strong>ch</strong>riften derGeldwäs<strong>ch</strong>ereigesetzgebung bezweckt wird.24Kurzkommentar VFB,Art. 1 Abs. 2 Bst. d25Verordnung vom13. November 1985 überdie steuerli<strong>ch</strong>e Abzugsbere<strong>ch</strong>tigungfür Beiträgean anerkannte Vorsorgeformen,SR 831.461.34.12 DUFI (2. Kapitel, 3. Abs<strong>ch</strong>nitt)Im 3. Abs<strong>ch</strong>nitt des 2. Kapitels wurden fünf Normen der GwV-FINMA 3 übernommen: Kriterien für Ges<strong>ch</strong>äftsbeziehungen miterhöhten Risiken (Art. 26 Abs. 2 und 4 GwV-FINMA 3), Geld- undWertübertragung (Art. 27 Abs. 3 GwV-FINMA 3), Dokumentationspfli<strong>ch</strong>tund Aufbewahrung der Belege (Art. 34 Abs. 2 und 3 sowieArt. 35 GwV-FINMA 3), Geldwäs<strong>ch</strong>ereifa<strong>ch</strong>stelle (Art. 39 Abs. 1 GwV-FINMA 3) und interne Weisung (Art. 37 Abs. 1 und 5 GwV-FINMA 3).Mit Art. 40 Abs. 2 erhält der Entwurf eine weitere neue Norm. DieseBestimmung verpfli<strong>ch</strong>tet den Finanzintermediären bei Geld- undWertübertragungsges<strong>ch</strong>äften. Demna<strong>ch</strong> müssen Name und Adressedes s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Finanzintermediärs, d. h. des Vertragspartnerseines Fran<strong>ch</strong>ising-Gebers einer elektronis<strong>ch</strong>en Plattform für denMoney-Transfer (z. B. Money Gram, Western Union, Amexco, Money& Com. etc.), auf dem Zahlungsbeleg (Einzahlungsquittung) ersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>sein. Es ist notwendig, dass die Belege diese Daten beinhalten,damit gewährleistet werden kann, dass Editionsbegehren vonStrafverfolgungsbehörden an die ri<strong>ch</strong>tige Adresse zugestellt werden.Damit soll vermieden werden, dass zahlrei<strong>ch</strong>e Agenten einesFran<strong>ch</strong>ising-Gebers anges<strong>ch</strong>rieben werden müssen, bzw. sogarRe<strong>ch</strong>tshilfegesu<strong>ch</strong>e im Ausland gestellt werden müssen.300 SONDERBulletin – BULLETIN SPéCIAL 1/<strong>2011</strong> | FINMA