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dem Energiesektor zugerechnet werden können, wie zumBeispiel Rohöl, Erdgas, Metalle, Erze, Kaffee.Rohwarenderivate sind hingegen Effekten im Sinne des Börsengesetzes(BEHG; SR 954.1) und fallen damit unter die Ausnahmebestimmungvon Art. 5 Abs. 3 VBF (vgl. Rz 83).74C. Bankedelmetallhandel(Art. 5 Abs. 2 Bst. c VBF)Unterstellt ist sowohl der Eigen- als auch der Fremdhandel mitBankedelmetallen. Art. 178 der Edelmetallkontrollverordnung(EMKV; SR 941.311) definiert, was als Bankedelmetall gilt:– Barren und Granalien aus Gold im Minimalfeingehalt von995 Tausendsteln;– Barren und Granalien aus Silber im Minimalfeingehaltvon 999 Tausendsteln;– Barren und Schwämme aus Platin und Palladium im Minimalfeingehaltvon 999,5 Tausendsteln.Ebenso ist der Handel mit Anlagemünzen aus diesen Materialien,soweit sie mit einem Agio von weniger als 5% über demNennwert gehandelt werden, unterstellt.Dabei spielt es keine Rolle, ob der Handel durch den An- undVerkauf von Bankedelmetall geschieht oder durch den Ankaufvon Schmelzgut, welches der Händler zu Bankedelmetall verarbeitenlässt, um dieses anschliessend zu verkaufen.Für den Handel über Edelmetallkonten ist Rz 16 bis des FINMA-Rundschreibens 2008/3 «Publikumseinlagen bei Nichtbanken»zu beachten.Nicht unterstellt ist der Handel mit Schmelzgut, Edelmetallwaren,Halbfabrikaten, Plaqué- und Ersatzwaren sowie derdirekte Erwerb durch Fabrikationsunternehmen bzw. die Veräusserungvon Bankedelmetall an Fabrikationsunternehmenzum Zwecke der Herstellung solcher Waren.7576777879808182D. Effektenhandel(Art. 5 Abs. 3 VBF)Der Handel mit Effekten im Sinne des BEHG ist dem GwG nachMassgabe von Art. 2 Abs. 2 Bst. d GwG unterstellt. Der übrigeEffektenhandel – namentlich wenn er unterhalb der Schwelleder Gewerbsmässigkeit ausgeübt wird – wird von Art. 2 Abs. 3Bst. c GwG nicht erfasst, da er vom Volumen her vernachläs-SONDERBulletin – BULLETIN SPéCIAL 1/2011 | FINMA83107
sigbar ist. Kundenhändler nach Art. 3 Abs. 5 der Börsenverordnung(BEHV; SR 954.11), die zusätzlich zu ihrer Tätigkeitals Effektenhändler beispielsweise Vermögen verwalten oderDienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, sind demGwG jedoch gemäss den jeweiligen Bestimmungen unterstellt(Art. 4 und 6 VBF).E. Geldwechsel(Art. 5 Abs. 1 und 4 VBF)Unter Geldwechsel versteht man den direkten Umtausch voneinem Betrag in einer Währung gegen den äquivalenten Betragin einer anderen Währung. Diese Tätigkeit ist dem GwGunterstellt. Die Bezahlung einer Ware oder Dienstleistung ineiner Währung mit Rückgeld in einer anderen Währung isthingegen dem GwG in der Regel nicht unterstellt. Ein solchesGeschäft ist nicht als Geldwechsel zu qualifizieren, wenn dabeider Erwerb einer Ware oder Dienstleistung im Mittelpunktsteht. Wird hingegen mit einem solchen Geschäft nicht in ersterLinie der Erwerb einer Ware oder Dienstleistung beabsichtigt,sondern das Wechseln von Geld in eine andere Währung,liegt faktisch eine dem GwG unterstellte Geldwechseltätigkeitvor. Ein Indiz für ein solches Umgehungsgeschäft ist insbesonderedann gegeben, wenn zwischen dem zur Zahlung hingegebenenGeldbetrag und dem effektiven Preis der Ware oderDienstleistung ein offensichtliches Missverhältnis besteht.Betreibt ein Unternehmen den Geldwechsel akzessorisch zuseiner Haupttätigkeit, gilt dieser nicht als Handelstätigkeit undist somit nicht dem GwG unterstellt. Der Geldwechsel giltnicht mehr als akzessorisch, wenn:– der Finanzintermediär einzelne oder mehrere miteinanderverbundene Geldwechselgeschäfte im Betrag vonüber 5000 Franken durchführt oder bereit ist, solchedurchzuführen, oder– der Bruttogewinn aus dem Geldwechsel mehr als 10%des Unternehmensgewinnes pro Kalenderjahr beträgt.84858687F. Devisenhandel(Art. 5 Abs. 1 VBF)Der An- und Verkauf von Devisen für eine Vertragspartei istdem GwG unterstellt. Devisenhändler, die für ihre Kunden88108 SONDERBulletin – BULLETIN SPéCIAL 1/2011 | FINMA
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sigbar ist. Kundenhändler na<strong>ch</strong> Art. 3 Abs. 5 der Börsenverordnung(BEHV; SR 954.11), die zusätzli<strong>ch</strong> zu ihrer Tätigkeitals Effektenhändler beispielsweise Vermögen verwalten oderDienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, sind demGwG jedo<strong>ch</strong> gemäss den jeweiligen Bestimmungen unterstellt(Art. 4 und 6 VBF).E. Geldwe<strong>ch</strong>sel(Art. 5 Abs. 1 und 4 VBF)Unter Geldwe<strong>ch</strong>sel versteht man den direkten Umtaus<strong>ch</strong> voneinem Betrag in einer Währung gegen den äquivalenten Betragin einer anderen Währung. Diese Tätigkeit ist dem GwGunterstellt. Die Bezahlung einer Ware oder Dienstleistung ineiner Währung mit Rückgeld in einer anderen Währung isthingegen dem GwG in der Regel ni<strong>ch</strong>t unterstellt. Ein sol<strong>ch</strong>esGes<strong>ch</strong>äft ist ni<strong>ch</strong>t als Geldwe<strong>ch</strong>sel zu qualifizieren, wenn dabeider Erwerb einer Ware oder Dienstleistung im Mittelpunktsteht. Wird hingegen mit einem sol<strong>ch</strong>en Ges<strong>ch</strong>äft ni<strong>ch</strong>t in ersterLinie der Erwerb einer Ware oder Dienstleistung beabsi<strong>ch</strong>tigt,sondern das We<strong>ch</strong>seln von Geld in eine andere Währung,liegt faktis<strong>ch</strong> eine dem GwG unterstellte Geldwe<strong>ch</strong>seltätigkeitvor. Ein Indiz für ein sol<strong>ch</strong>es Umgehungsges<strong>ch</strong>äft ist insbesonderedann gegeben, wenn zwis<strong>ch</strong>en dem zur Zahlung hingegebenenGeldbetrag und dem effektiven Preis der Ware oderDienstleistung ein offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>es Missverhältnis besteht.Betreibt ein Unternehmen den Geldwe<strong>ch</strong>sel akzessoris<strong>ch</strong> zuseiner Haupttätigkeit, gilt dieser ni<strong>ch</strong>t als Handelstätigkeit undist somit ni<strong>ch</strong>t dem GwG unterstellt. Der Geldwe<strong>ch</strong>sel giltni<strong>ch</strong>t mehr als akzessoris<strong>ch</strong>, wenn:– der Finanzintermediär einzelne oder mehrere miteinanderverbundene Geldwe<strong>ch</strong>selges<strong>ch</strong>äfte im Betrag vonüber 5000 Franken dur<strong>ch</strong>führt oder bereit ist, sol<strong>ch</strong>edur<strong>ch</strong>zuführen, oder– der Bruttogewinn aus dem Geldwe<strong>ch</strong>sel mehr als 10%des Unternehmensgewinnes pro Kalenderjahr beträgt.84858687F. Devisenhandel(Art. 5 Abs. 1 VBF)Der An- und Verkauf von Devisen für eine Vertragspartei istdem GwG unterstellt. Devisenhändler, die für ihre Kunden88108 SONDERBulletin – BULLETIN SPéCIAL 1/<strong>2011</strong> | FINMA