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SWITZERLAND - SkyGuide

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2. Benützung des schweizerischen Luftraumes durch ausländische Microlight-FlugzeugeIm Zusammenhang mit der bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen grundsätzlich gegebenen Möglichkeit vonFlügen mit Ecolight-Flugzeugen in ausländische Staaten, gewährt die Schweiz Gegenrecht.Grundsatz:Piloten, von im Ausland immatrikulierten Microlight-Flugzeugen, können den schweizerischen Luftraumbewilligungsfrei unter folgenden Bedingungen benützen:• Einschränkung der Einsatzdauer:Es ist lediglich eine gelegentliche Benützung des schweizerischen Luftraumes erlaubt; eine dauerndeStationierung innerhalb der Schweiz ist nicht gestattet.• Technische Anforderungen:• Gültige Zulassung gemäss den Bauvorschriften LTF-UL, BCAR-S oder Vorliegen einer gemässden JAR anerkannten Zulassung.• Die gemäss vorstehender Ziffer 1 unter "Einschränkungen" erwähnten Hinweise gelten auch fürausländische Microlight-Flugzeuge.• Einflugberechtigte Muster: Die für den gelegentlichen Einflug in den schweizerischen Luftraumberechtigten Muster werden auf der Webseite des BAZL publiziert:www.bazl.admin.ch > Portal für Fachleute > Luftfahrzeuge > Entwicklung & Herstellung > Ecolight Luft -fahrzeugeDie Liste enthält die in die Schweiz einflugberechtigten Microlight-Flugzeugtypen. Die Flugzeuge müssenüber eine gültige Zulassung gemäss den Bauvorschriften LTF-UL oder BCAR-S verfügen.• Pilotenanforderungen:• Gültiger Pilotenausweis, der innerhalb des Eintragungsstaates erforderlich ist, um das Musterführen zu können.• Flüge von Piloten mit einem lediglich national gültigen Pilotenausweis (z.B. Microlight-Ausweis)sind nur in den schweizerischen Lufträumen G und E zugelassen.Flüge in Kontrollzonen (CTR) zum Zwecke einer Landung bzw. für den Abflug bedürfen einervorgängigen Bewilligung (PPR) der lokalen Flugverkehrsleitstelle (dies setzt bei den Piloten in derRegel einen gültigen Ausweis für Bordradiotelefonisten voraus).• Piloten mit einem gemäss JAR oder ICAO anerkannten Ausweis, können den schweizerischenLuftraum mit Microlight-Flugzeugen gemäss den schweizerischen Vorschriften wie mit normalzugelassenen Flugzeugen benützen.• Flugplan und Zollvorschriften:Piloten müssen bei grenzüberschreitenden Flügen einen Flugplan aufgeben und einen Zollflugplatzbenützen.BAZL/STSS- E N D E -AIC B 009/13 SEP 192 / 6SKYGUIDE, CH-8602 WANGEN BEI DÜBENDORF

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