ARTICLES and NOTES - Notarius International

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132 T. Antenreiter, Länderbericht Österreich Notarius International 3-4/2002 7.6. Gesellschaftsrecht Das Personalstatut einer juristischen Person ist das Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat 121 . Nach nationalem österreichischem Recht gilt somit grundsätzlich die Sitztheorie (und nicht die Gründungstheorie). Allerdings stellt sich wie auch in anderen EU-Staaten die Frage der Vereinbarkeit der Sitztheorie mit dem Europäischen Recht, insbesondere der Niederlassungsfreiheit, weshalb der OGH die Sitztheorie im Verhältnis zu Gesellschaften aus anderen EU-Staaten aufgegeben hat 122 . 7.7. Apostille Österreich ist Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über die Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisationspflicht vom 5.10.1961, weshalb für die Anerkennung notarieller Urkunden aus anderen Vertragsstaaten eine Apostille ausreicht und keine weitere Überbeglaubigung vorgesehen ist. 8. Steuerrecht 8.1. Grunderwerbssteuer Der Grunderwerbssteuer unterliegen Erwerbsvorgänge über Liegenschaften (insbesondere Kauf und Tausch), jedoch nicht der Erwerb von Todes wegen oder Schenkungen. Die Grunderwerbssteuer beträgt grundsätzlich 3,5% des Kaufpreises (der Gegenleistung), im Bereich engerer familiärer Beziehungen lediglich 2% 123 . (Die gerichtliche Eintragungsgebühr für das Grundbuch beträgt 1%.) Für die Steuerberechnung bestehen zwei Möglichkeiten: Entweder wird diese von den Notaren (und anderen dazu befugten Stellen) elektronisch selbstberechnet und sodann im Namen der Vertragsparteien an das Finanzamt abgeführt oder der steuerbare Erwerbsvorgang wird (in der Regel ebenfalls elektronisch) dem Finanzamt angezeigt, welches die Steuer berechnet und den Parteien direkt vorschreibt. Die Erklärung über die Selbstberechnung der Steuer im ersten Fall beziehungsweise die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes im zweiten Fall sind notwendige Voraussetzung für Eintragungen im Grundbuch. In der notariellen Praxis wird heute bereits die überwiegende Mehrzahl aller Erwerbsvorgänge elektronisch über eine eigene Internetschnittstelle mit der Finanz (FINANZ online) selbstberechnet und die Steuer im Namen der Parteien an die Finanz weitergeleitet. Den Notar trifft in diesen Fällen keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit der Steuerberechnung, jedoch eine strenge Haftung für die rechtzeitige Abfuhr sämtlicher selbstberechneter Steuern und Gebühren 124 . 8.2. Erbschafts- und Schenkungssteuer Erwerbe von Todes wegen sowie unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden unterliegen der Besteuerung durch das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz. Die Berechnung der Steuer ist doppelt progressiv ausgestaltet, erstens nach der Nähe der familiären Beziehung (Steuerklasse I bis V) und nach dem Wert der Zuwendung 125 . Beispielsweise beträgt die Steuer in der Steuerklasse I (Ehegatte und Kinder) bei einer Zuwendung bis 7.300,– Euro 2%, bei Zuwendungen über 4.380.000,– Euro 15 % und in der Steuerklasse V (keine Verwandtschaft) bei einer Zuwendung bis 7.300,– Euro 14%, bei Zuwendungen über 4.380.000,– Euro 60 %. Beim Erwerb von Liegenschaften wird zusätzlich ein Grunderwerbssteueräquivalent in Höhe von 3,5% (2% bei nahen Angehörigen) vorgeschrieben 126 . Für Personen der Steuerklassen I und II existiert ein Steuerfreibetrag in Höhe von Euro 2.200,–, für die Steuerklassen III und IV in Höhe von Euro 440,– und für die Steuerklasse V in Höhe von Euro 110,–. Von der Besteuerung gänzlich ausgenommen sind Erwerbe von Todes wegen von so genanntem endbesteuerten Vermögen, das sind insbesondere Bankguthaben, die der Kapitalertragssteuer unterliegen (Konten, Sparguthaben, Wertpapierdepots etc). Bis Ende 2003 sind außerdem Schenkungen unter Lebenden von Sparbüchern in den Steuerklassen I bis IV gänzlich von der Schenkungssteuer befreit, in der Steuerklasse V gibt es einen Freibetrag von Euro 100.000,–. Eine Steuerpflicht in Österreich ist gegeben, wenn der Erblasser im Todeszeitpunkt oder bei Schenkungen der Erwerber Inländer ist. Als Inländer gelten österreichische Staatsbürger, weiters Ausländer mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland sowie juristische Personen mit Sitz im Inland 127 . Eine persönliche Haftung für die Bezahlung der Erbschafts- (Schenkungs-)steuer trifft neben dem Steuerschuldner auch jede Person, die den Nachlass beziehungsweise die geschenkte Sache oder Teile davon verwahrt 128 , wenn eine entsprechende Sicherstellung der Steuer unterlassen wurde. Aus diesem Grund ist es üblich, dass österreichische Notare, die als Gerichtskommissäre häufig Vermögenswerte für den Nachlass oder die Erben verwahren, diese Guthaben in der Regel erst nach voller Bezahlung der Steuer an ausländische Berechtigte ausfolgen. Österreich hat mit einigen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen auch auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer abgeschlossen, wie etwa mit dem Fürstentum Liechtenstein 129 , der Schweiz 130 , Frankreich 131 , Schweden 132 , Ungarn 133 , den USA 134 sowie mit Deutsch- 121 § 10 IPR Gesetz 122 Siehe dazu: OGH RdW 1999, 719 = NZ 2000, 49 = ZfRV 2000, 36; OGH 6 Ob 122/99f (im Internet unter: www.ris.bka.gv.at); vgl. Schwimann, Internationales Privatrecht, Seite 16, 59 bis 61; Hertel, Länderbericht Deutschland, Notarius International 2001, 20, 30 Punkt 7.5 (Centros-Entscheidung des EuGH) 123 § 7 Grunderwerbssteuergesetz 124 §§ 10 bis 16 Grunderwerbssteuergesetz 125 §§ 7, 8 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 126 § 8 Abs 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 127 § 6 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 128 § 13 Abs 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 129 BGBl 1956/214 130 BGBl 1975/63 131 BGBl 1994/614 132 BGBl 1963/212 133 BGBl 1976/51 134 BGBl 1983/269

Notarius International 3-4/2002 T. Antenreiter, Bibliographie Österreich 133 land 135 . In diesen Doppelbesteuerungsabkommen werden keine Besteuerungspflichten, sondern lediglich Verzichte auf Besteuerungsrechte normiert. Die Besteuerungsabkommen teilen sozusagen die Besteuerungsrechte auf die jeweiligen Vertragsstaaten auf, die sodann ihr eigenes inländisches Steuerrecht zur Prüfung einer eventuellen Steuerpflicht und zur Berechnung einer einzuhebenden Steuer anwenden. 135 BGBl 1955/220 W. H. Rechberger/L. Bittner, Grundbuchsrecht, WUV Universitätsverlag 1999. 4. Familien- und Erbrecht B. Eccher, Bürgerliches Recht VI, Erbrecht, Springer Verlag, Wien 2000. R. Fucik, Außerstreitgesetz und die wichtigsten Nebengesetze, Manz Verlag 1998. F. Haunschmidt/R. Haunschmidt, Erbschaft und Testament, ORAC Verlag 3. Aufl. 2003. F. Kerschner, Bürgerliches Recht V, Familienrecht, 2. Aufl., Springer Verlag, Wien 2002. Bibliographie Österreich 1. Notarrecht N. Michalek/H. Tades, Notariatsgebühren – Rechtsanwaltstarif samt einschlägigen Vorschriften aus dem gebühren- und Steuerrecht sowie Indexzahlen, Manz Verlag, 22. Aufl. 2002. C. Neschwara, Geschichte des österreichischen Notariats, Band I, Vom Spätmittelalter bis zum Erlass der Notariatsordnung 1850, Wien, Manz Verlag, 1996 (Band II noch nicht erschienen). K. Wagner/G. Knechtel, Notariatsordnung, Manz Verlag, 5. Aufl. 2000. K. Wagner, Notarielle Urkunden II, Manz Verlag 1989. 2. Bürgerliches Recht P. Apathy/A. Riedler, Bürgerliches Recht III, Schuldrecht – Besonderer Teil, 2. Aufl., Springer Verlag, Wien 2002. G. Iro, Bürgerliches Recht IV, Sachenrecht, 2. Aufl., Springer Verlag, Wien 2002. M. Koziol/R. Welser, Bürgerliches Recht, Band I und II, Manz Verlag, 12. Aufl. 2002. P. Rummel, Kommentar des Bürgerlichen Rechts samt Nebengesetzen, Band I und II, Manz Verlag 1990/1998. M. Schimann, Praxiskommentar zum ABGB, 2. Aufl., Wien 1997 ff., ORAC Verlag, 8 Bände. W. Zankl, Bürgerliches Recht, Kurzlehrbuch, WUV Universitätsverlag 2002. 3. Immobilienrecht W. Dirnbacher, Wohnungseigentumsgesetz 2002, Österreichischer Verband der Immobilientreuhänder 2002. W. Dirnbacher, Mietrechtsgesetz 2002, Österreichischer Verband der Immobilientreuhänder 2002. R. Dittrich/P. Angst/G. Auer, Grundbuchrecht, 4.Aufl. Manz Verlag, Wien 1991. R. Dittrich/G. Pfeiffer, Muster für Grundbuchsanträge, 2. Aufl., Manz Verlag, Wien 1992. 5. Handels- und Gesellschaftsrecht P. Jabornegg/R. Strasser, Aktiengesetz Kommentar in mehreren Bänden, Manz Verlag 2001/2002. W. Kastner/P. Doralt/C. Nowotny, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., Manz Verlag, Wien 1990. H.-G. Koppensteiner, GmbH-Gesetz Kommentar, ORAC Verlag 1994. A. Kostner/M. Umfahrer, GmbH, Handbuch für die Praxis, Manz Verlag, 5. Aufl. 1998. J. Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht in systematischer Darstellung, Manz Verlag, 2. Aufl. 1997. G. H. Roth/H. Fitz, Handels- und Gesellschaftsrecht, ORAC Verlag 2000. H. Scherhak/C. Rauscher/J. Hintrleitner, Vereine, Ihr Ratgeber für Vereinsangelegenheiten, basierend auf dem neuen Vereinsgesetz, Manz Verlag 2002. M. Staube, HGB-Kommentar, Manz Verlag 1995. 6. Internationales Privatrecht W. Posch, Bürgerliches Recht VII, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Springer Verlag, Wien 2002. M. Schwimann, Internationales Privatrecht einschließlich Europarecht, 3. Aufl., Manz Verlag 2001. F. Schwind, Internationales Privatrecht, Manz Verlag, Wien 1990. 7. Steuerrecht W. Doralt, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Kurzkommentar, WUV Universitätsverlag 2000. W. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Grunderwerbssteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer Kommentar, Im Selbstverlag 1997.

132 T. Antenreiter, Länderbericht Österreich <strong>Notarius</strong> <strong>International</strong> 3-4/2002<br />

7.6. Gesellschaftsrecht<br />

Das Personalstatut einer juristischen Person ist das<br />

Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen<br />

Sitz seiner Hauptverwaltung hat 121 . Nach nationalem<br />

österreichischem Recht gilt somit grundsätzlich<br />

die Sitztheorie (und nicht die Gründungstheorie).<br />

Allerdings stellt sich wie auch in <strong>and</strong>eren EU-Staaten<br />

die Frage der Vereinbarkeit der Sitztheorie mit dem Europäischen<br />

Recht, insbesondere der Niederlassungsfreiheit,<br />

weshalb der OGH die Sitztheorie im Verhältnis zu Gesellschaften<br />

aus <strong>and</strong>eren EU-Staaten aufgegeben hat 122 .<br />

7.7. Apostille<br />

Österreich ist Vertragsstaat des Haager Übereinkommens<br />

über die Befreiung ausländischer öffentlicher<br />

Urkunden von der Legalisationspflicht vom 5.10.1961,<br />

weshalb für die Anerkennung notarieller Urkunden aus<br />

<strong>and</strong>eren Vertragsstaaten eine Apostille ausreicht und keine<br />

weitere Überbeglaubigung vorgesehen ist.<br />

8. Steuerrecht<br />

8.1. Grunderwerbssteuer<br />

Der Grunderwerbssteuer unterliegen Erwerbsvorgänge<br />

über Liegenschaften (insbesondere Kauf und Tausch),<br />

jedoch nicht der Erwerb von Todes wegen oder Schenkungen.<br />

Die Grunderwerbssteuer beträgt grundsätzlich 3,5% des<br />

Kaufpreises (der Gegenleistung), im Bereich engerer familiärer<br />

Beziehungen lediglich 2% 123 . (Die gerichtliche Eintragungsgebühr<br />

für das Grundbuch beträgt 1%.)<br />

Für die Steuerberechnung bestehen zwei Möglichkeiten:<br />

Entweder wird diese von den Notaren (und <strong>and</strong>eren<br />

dazu befugten Stellen) elektronisch selbstberechnet<br />

und sodann im Namen der Vertragsparteien an das Finanzamt<br />

abgeführt oder der steuerbare Erwerbsvorgang<br />

wird (in der Regel ebenfalls elektronisch) dem Finanzamt<br />

angezeigt, welches die Steuer berechnet und den<br />

Parteien direkt vorschreibt. Die Erklärung über die<br />

Selbstberechnung der Steuer im ersten Fall beziehungsweise<br />

die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />

des Finanzamtes im zweiten Fall sind notwendige Voraussetzung<br />

für Eintragungen im Grundbuch.<br />

In der notariellen Praxis wird heute bereits die überwiegende<br />

Mehrzahl aller Erwerbsvorgänge elektronisch über<br />

eine eigene Internetschnittstelle mit der Finanz (FINANZ<br />

online) selbstberechnet und die Steuer im Namen der<br />

Parteien an die Finanz weitergeleitet. Den Notar trifft in<br />

diesen Fällen keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit<br />

der Steuerberechnung, jedoch eine strenge Haftung<br />

für die rechtzeitige Abfuhr sämtlicher selbstberechneter<br />

Steuern und Gebühren 124 .<br />

8.2. Erbschafts- und Schenkungssteuer<br />

Erwerbe von Todes wegen sowie unentgeltliche Zuwendungen<br />

unter Lebenden unterliegen der Besteuerung<br />

durch das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz.<br />

Die Berechnung der Steuer ist doppelt progressiv ausgestaltet,<br />

erstens nach der Nähe der familiären Beziehung<br />

(Steuerklasse I bis V) und nach dem Wert der Zuwendung<br />

125 . Beispielsweise beträgt die Steuer in der Steuerklasse<br />

I (Ehegatte und Kinder) bei einer Zuwendung bis<br />

7.300,– Euro 2%, bei Zuwendungen über 4.380.000,–<br />

Euro 15 % und in der Steuerklasse V (keine Verw<strong>and</strong>tschaft)<br />

bei einer Zuwendung bis 7.300,– Euro 14%, bei<br />

Zuwendungen über 4.380.000,– Euro 60 %.<br />

Beim Erwerb von Liegenschaften wird zusätzlich ein<br />

Grunderwerbssteueräquivalent in Höhe von 3,5% (2%<br />

bei nahen Angehörigen) vorgeschrieben 126 . Für Personen<br />

der Steuerklassen I und II existiert ein Steuerfreibetrag<br />

in Höhe von Euro 2.200,–, für die Steuerklassen III und<br />

IV in Höhe von Euro 440,– und für die Steuerklasse V in<br />

Höhe von Euro 110,–.<br />

Von der Besteuerung gänzlich ausgenommen sind Erwerbe<br />

von Todes wegen von so genanntem endbesteuerten<br />

Vermögen, das sind insbesondere Bankguthaben, die<br />

der Kapitalertragssteuer unterliegen (Konten, Sparguthaben,<br />

Wertpapierdepots etc). Bis Ende 2003 sind außerdem<br />

Schenkungen unter Lebenden von Sparbüchern in<br />

den Steuerklassen I bis IV gänzlich von der Schenkungssteuer<br />

befreit, in der Steuerklasse V gibt es einen Freibetrag<br />

von Euro 100.000,–.<br />

Eine Steuerpflicht in Österreich ist gegeben, wenn der<br />

Erblasser im Todeszeitpunkt oder bei Schenkungen der<br />

Erwerber Inländer ist. Als Inländer gelten österreichische<br />

Staatsbürger, weiters Ausländer mit Wohnsitz oder<br />

gewöhnlichen Aufenthalt im Inl<strong>and</strong> sowie juristische<br />

Personen mit Sitz im Inl<strong>and</strong> 127 . Eine persönliche Haftung<br />

für die Bezahlung der Erbschafts- (Schenkungs-)steuer<br />

trifft neben dem Steuerschuldner auch jede Person, die<br />

den Nachlass beziehungsweise die geschenkte Sache<br />

oder Teile davon verwahrt 128 , wenn eine entsprechende<br />

Sicherstellung der Steuer unterlassen wurde. Aus diesem<br />

Grund ist es üblich, dass österreichische Notare, die als<br />

Gerichtskommissäre häufig Vermögenswerte für den<br />

Nachlass oder die Erben verwahren, diese Guthaben in<br />

der Regel erst nach voller Bezahlung der Steuer an ausländische<br />

Berechtigte ausfolgen.<br />

Österreich hat mit einigen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen<br />

auch auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer<br />

abgeschlossen, wie etwa mit dem Fürstentum<br />

Liechtenstein 129 , der Schweiz 130 , Frankreich 131 , Schweden<br />

132 , Ungarn 133 , den USA 134 sowie mit Deutsch-<br />

121 § 10 IPR Gesetz<br />

122 Siehe dazu: OGH RdW 1999, 719 = NZ 2000, 49 = ZfRV 2000, 36;<br />

OGH 6 Ob 122/99f (im Internet unter: www.ris.bka.gv.at); vgl.<br />

Schwimann, <strong>International</strong>es Privatrecht, Seite 16, 59 bis 61; Hertel,<br />

Länderbericht Deutschl<strong>and</strong>, <strong>Notarius</strong> <strong>International</strong> 2001, 20, 30<br />

Punkt 7.5 (Centros-Entscheidung des EuGH)<br />

123 § 7 Grunderwerbssteuergesetz<br />

124 §§ 10 bis 16 Grunderwerbssteuergesetz<br />

125 §§ 7, 8 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz<br />

126 § 8 Abs 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz<br />

127 § 6 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz<br />

128 § 13 Abs 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz<br />

129 BGBl 1956/214<br />

130 BGBl 1975/63<br />

131 BGBl 1994/614<br />

132 BGBl 1963/212<br />

133 BGBl 1976/51<br />

134 BGBl 1983/269

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