ARTICLES and NOTES - Notarius International

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130 T. Antenreiter, Länderbericht Österreich Notarius International 3-4/2002 Rechtsgrundlage ist in erster Linie das Aktien-Gesetz 1965 in der derzeit gültigen Fassung. 6.3.4. Genossenschaft Das Genossenschaftsgesetz (kurz GenG) definiert Genossenschaften als Vereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen 99 . Genossenschaften nehmen eine Mittelstellung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften ein. Die von den Kapitalgesellschaften übernommenen Merkmale sind die Eigenschaft als juristische Person und die Haftungsbeschränkung für ihre Mitglieder. Die Gründung erfordert einen schriftlich abgeschlossenen Genossenschaftsvertrag (Statut) mit bestimmtem Mindestinhalt 100 . Da der Kreis der Mitglieder offen ist und jedes Mitglied einen Genossenschaftsanteil übernehmen muss, ist auch das Genossenschaftskapital variabel. In der Regel werden die Organe der Genossenschaft, nämlich Vorstand und Aufsichtsrat, aus dem Kreis der Genossenschafter besetzt. Als Körperschaft entsteht die Genossenschaft mit ihrer Eintragung in das Firmenbuch 101 . Wesentliche Rechtsgrundlage ist das Genossenschaftsgesetz 1873 in der derzeit gültigen Fassung. 6.4. Privatstiftung Eine Privatstiftung ist ein selbständiger Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung die Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zwecks zu dienen 102 . Wenn es sich der Stifter vorbehalten hat, kann die Privatstiftung auch widerrufen werden. Eine Privatstiftung darf nicht 103 - eine gewerbsmäßige Tätigkeit, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht, ausüben - die Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft übernehmen und - persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer Eingetragenen Erwerbsgesellschaft sein. Der Name der Privatstiftung muss das Wort “Privatstiftung” ungekürzt enthalten. Das Stiftungsvermögen muss mindestens Euro 70.000,— betragen. Die Privatstiftung wird durch eine Stiftungserklärung in Notariatsaktsform errichtet, sie entsteht mit ihrer Eintragung in das Firmenbuch. Das Privatstiftungsgesetz (kurz PSG) sieht in § 9 Absatz 1 PSG die notwendigen Bestandteile für eine Stiftungserklärung vor, weitere mögliche Punkte sind in § 9 Absatz 2 PSG angeführt. Organe der Privatstiftung sind der aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Stiftungsvorstand, dem jedoch kein Begünstigter angehören darf, der Stiftungsprüfer und gegebenenfalls der Aufsichtsrat. Neben der Stiftungsurkunde, die im Firmenbuch zu hinterlegen und somit öffentlich zugänglich ist, besteht die Möglichkeit, eine Stiftungszusatzurkunde zu errichten, die nicht dem Firmenbuch vorzulegen ist und daher normalerweise in erster Linie das gewidmete Vermögen behandelt 104 . Mit der Anmeldung zum Firmenbuch sind jedenfalls folgende Urkunden vorzulegen: - die Stiftungsurkunde in öffentlich beglaubigter Abschrift - die öffentlich beglaubigte Erklärung sämtlicher Vorstandsmitglieder, dass sich das Stiftungsvermögen in ihrer freien Verfügung befindet - eine Bankbestätigung über die gewidmeten Geldbeträge - einen Prüfungsbericht eines Gründungsprüfers, wenn das Mindestvermögen nicht in Geld inländischer Währung aufgebracht ist Vorrangige Rechtsgrundlage ist das Privatstiftungsgesetz (PSG) 1993 in der derzeit gültigen Fassung. 7. Internationales Privatrecht 7.1. Allgemein Das österreichische Internationale Privatrecht ist vorrangig im IPR-Gesetz 1978 in der derzeit gültigen Fassung geregelt. Das österreichische IPR bestimmt eigene Statute für die einzelnen Rechtsgebiete und geht vom Prinzip der Gesamtverweisung aus, das heißt Weiter- oder Rückverweisungen des ausländischen Rechts (renvoi) sind zu beachten 105 . 7.2. Schuldrecht 7.2.1. Schuldvertragsstatut Hinsichtlich der Schuldvertragsanknüpfung wurden die österreichischen Bestimmungen der §§ 36 bis 45 IPRG ersatzlos aufgehoben und seit dem 1.12.1998 durch das europäische “Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht” vom 19.6.1980 (EVÜ) ersetzt. Nach dem EVÜ ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts primär die freie Rechtswahl der Parteien ausschlaggebend 106 , sekundär gilt der Grundsatz der engsten Verbindung 107 , für deren Ermittlung verschiedene gesetzliche Vermutungen bestehen 108 . 99 § 1 GenG 100 § 5 GenG 101 § 8 GenG 102 § 1 PSG 103 § 1 PSG 104 § 10 PSG 105 § 5 IPR-Gesetz 106 Art 3 EVÜ 107 Art 4 Abs 1 EVÜ 108 Art 4 Abs 2 bis 5 EVÜ

Notarius International 3-4/2002 T. Antenreiter, Länderbericht Österreich 131 7.2.2. Vollmachtsstatut und Geschäftsfähigkeit Fragen der Stellvertretung und der Rechts- und Geschäftsfähigkeit fallen zwar grundsätzlich nicht unter das EVÜ 109 , aber dennoch bietet Art 11 EVÜ einen gewissen Schutz des Vertrauens auf die Rechts- und Geschäftsfähigkeitsregelung am Vertragsabschlussort. Nach österreichischem IPR wird das Vollmachtsstatut an das vom Geschäftsherren bestimmte Recht, andernfalls nach dem Recht des Tätigkeitsortes des Stellvertreters angeknüpft 110 . 7.2.3. Formstatut Soweit keine besonderen Formanknüpfungsbestimmungen bestehen 111 , richtet sich die Form von Rechtshandlungen nach dem materiell anwendbaren Recht (lex causae) oder nach dem Recht des Landes, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird (lex loci actus). Wenn das für die Form herangezogene Geschäftsstatut die Einhaltung einer strengen Form, insbesondere die Mitwirkung eines Notars als öffentliche Urkundsperson, vorsieht, dann kann diese auch durch die Beteiligung einer öffentlichen Urkundsperson eines fremden Staates ersetzt werden, wenn deren Urkundstätigkeit der von der lex causae geforderten gleichwertig ist 112 . Somit kann der vom österreichischen Recht für die Übertragung von GmbH-Anteilen verlangte Notariatsakt auch beispielsweise von einem deutschen Notar errichtet werden, weil dessen Tätigkeit als gleichwertig mit der eines österreichischen Notars eingestuft wird. 7.3. Sachenrecht Der Erwerb und der Verlust dinglicher Rechte an körperlichen Sachen einschließlich des Besitzes sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sachen befinden (lex rei sitae) 113 . 7.4. Familienrecht 7.4.1. Persönliche Rechtswirkungen der Ehe Die persönlichen Wirkungen einer Ehe richten sich nach § 18 IPRG unter Beachtung von Rück- und Weiterverweisungen vereinfacht gesprochen zuerst nach dem gemeinsamen (mangels eines solchen nach dem letzten gemeinsamen) Personalstatut der Ehegatten, sonst nach dem Recht des Staates des gemeinsamen (mangels eines solchen nach dem letzten gemeinsamen, von einem Ehegatten beibehaltenen) gewöhnlichen Aufenthaltes. Zeitlich maßgebend ist hier der jeweilige Sachverhaltszeitpunkt, so dass es sich nach österreichischem Recht um ein wandelbares Statut handelt. 7.4.2. Ehegüter- und Scheidungsstatut Anders verhält es sich allerdings beim ehegüterrechtlichen Statut, welches sich nach dem Ehewirkungsstatut zur Zeit der Eheschließung bestimmt und daher ein starres Statut darstellt. Hinsichtlich des Ehegüterrechtes ist weiter eine ausdrückliche Rechtswahl durch die Ehegatten zulässig 114 . Die Voraussetzungen und Wirkungen einer Ehescheidung richten sich primär nach dem Ehewirkungsstatut zur Zeit der Ehescheidung 115 . Unabhängig vom Scheidungsstatut sind jedoch etwa die Namensfolgen der Scheidung (§ 13 IPRG), die Frage der Wiederverheiratungsmöglichkeit (§ 17 IPRG) und die güterrechtlichen Scheidungswirkungen (§ 19 IPRG) anzuknüpfen. Nach dem Güterrecht bestimmt sich auch die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse im Sinne von § 81 öEhegesetz (während die Verteilung der Ehewohnung und des sonstigen ehelichen Gebrauchsvermögens nach h.M. nicht als güterrechtliche, sondern als Scheidungswirkung im Sinne von § 20 IPRG anzusehen ist) 116 . 7.5. Erbrecht 7.5.1. Materielles Erbstatut Die Rechtsnachfolge von Todes wegen ist nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt des Todes zu beurteilen 117 . Eine Rechtswahl ist nach österreichischem Recht in allen erbrechtlichen Belangen unzulässig. 7.5.2. Formstatut für Testamente Die Form und Gültigkeit letztwilliger Verfügungen ist nach § 30 IPRG und nach dem auch in Österreich in Geltung stehenden Haager Testamentsübereinkommen zu ermitteln, so dass nach der Ortsform wirksam errichtete letztwillige Anordnungen in Österreich anerkannt werden. 7.5.3. Verlassenschaftsverfahren Nach österreichischen Staatsbürgern wird ein Verlassenschaftsverfahren hinsichtlich der in Österreich gelegenen Grundstücke und des gesamten weltweiten beweglichen Vermögens durchgeführt, und zwar unabhängig von der Tatsache, ob es auch in einem anderen Staat ein Abhandlungsverfahren gibt (Grundssatz der Nachlassspaltung) 118 . Bei fremden Staatangehörigen wird jedenfalls ein Verlassenschaftsverfahren über die in Österreich gelegenen Grundstücke durchgeführt 119 , und unter bestimmten Voraussetzungen auch über das bewegliche Vermögen (insbesondere bei letztem Wohnsitz in Österreich) 120 . 109 Art 1 Abs 2 lit f EVÜ 110 § 49 IPR Gesetz 111 Besondere Formvorschriften existieren beispielsweise für die Eheschließungsform (§ 16 IPRG), für die unter das EVÜ fallenden Schuldverträge (Art 9 EVÜ, welcher eine einheitliche Formbeurteilung für den gesamten Vertrag vorsieht und nicht wie das österreichische IPR Gesetz die einzelnen Rechtshandlungen individuell anknüpft) und für die Testamentsform (Haager Testamentsabkommen). 112 Ständige Rechtssprechung 113 § 31 IPR Gesetz 114 § 19 IPR Gesetz 115 § 20 IPR Gesetz 116 Zur Diskussion und zur Judikatur hinsichtlich der Unterscheidung zwischen § 19 IPRG (Ehegüterrecht) und § 20 IPRG (Scheidungswirkungen) siehe im Detail Schwimann, Internationales Privatrecht, S. 154, 155; vgl. auch OGH ZfRV 2002, 235. 117 § 28 IPR Gesetz 118 § 21 Außerstreitgesetz 119 § 22 Außerstreitgesetz 120 § 23 bis 25 Außerstreitgesetz

130 T. Antenreiter, Länderbericht Österreich <strong>Notarius</strong> <strong>International</strong> 3-4/2002<br />

Rechtsgrundlage ist in erster Linie das Aktien-Gesetz<br />

1965 in der derzeit gültigen Fassung.<br />

6.3.4. Genossenschaft<br />

Das Genossenschaftsgesetz (kurz GenG) definiert Genossenschaften<br />

als Vereine von nicht geschlossener<br />

Mitgliederzahl, die im wesentlichen der Förderung des<br />

Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen 99 .<br />

Genossenschaften nehmen eine Mittelstellung zwischen<br />

Personen- und Kapitalgesellschaften ein. Die von den<br />

Kapitalgesellschaften übernommenen Merkmale sind die<br />

Eigenschaft als juristische Person und die Haftungsbeschränkung<br />

für ihre Mitglieder.<br />

Die Gründung erfordert einen schriftlich abgeschlossenen<br />

Genossenschaftsvertrag (Statut) mit bestimmtem<br />

Mindestinhalt 100 . Da der Kreis der Mitglieder offen<br />

ist und jedes Mitglied einen Genossenschaftsanteil übernehmen<br />

muss, ist auch das Genossenschaftskapital variabel.<br />

In der Regel werden die Organe der Genossenschaft,<br />

nämlich Vorst<strong>and</strong> und Aufsichtsrat, aus dem Kreis der<br />

Genossenschafter besetzt. Als Körperschaft entsteht die<br />

Genossenschaft mit ihrer Eintragung in das Firmenbuch<br />

101 .<br />

Wesentliche Rechtsgrundlage ist das Genossenschaftsgesetz<br />

1873 in der derzeit gültigen Fassung.<br />

6.4. Privatstiftung<br />

Eine Privatstiftung ist ein selbständiger Rechtsträger,<br />

dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist, um<br />

durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung die<br />

Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten<br />

Zwecks zu dienen 102 . Wenn es sich der Stifter vorbehalten<br />

hat, kann die Privatstiftung auch widerrufen werden.<br />

Eine Privatstiftung darf nicht 103<br />

- eine gewerbsmäßige Tätigkeit, die über eine bloße<br />

Nebentätigkeit hinausgeht, ausüben<br />

- die Geschäftsführung einer H<strong>and</strong>elsgesellschaft übernehmen<br />

und<br />

- persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft<br />

des H<strong>and</strong>elsrechtes oder einer Eingetragenen<br />

Erwerbsgesellschaft sein.<br />

Der Name der Privatstiftung muss das Wort “Privatstiftung”<br />

ungekürzt enthalten. Das Stiftungsvermögen muss<br />

mindestens Euro 70.000,— betragen. Die Privatstiftung<br />

wird durch eine Stiftungserklärung in Notariatsaktsform<br />

errichtet, sie entsteht mit ihrer Eintragung in das<br />

Firmenbuch. Das Privatstiftungsgesetz (kurz PSG) sieht<br />

in § 9 Absatz 1 PSG die notwendigen Best<strong>and</strong>teile für eine<br />

Stiftungserklärung vor, weitere mögliche Punkte sind<br />

in § 9 Absatz 2 PSG angeführt.<br />

Organe der Privatstiftung sind der aus mindestens drei<br />

Mitgliedern bestehende Stiftungsvorst<strong>and</strong>, dem jedoch<br />

kein Begünstigter angehören darf, der Stiftungsprüfer<br />

und gegebenenfalls der Aufsichtsrat.<br />

Neben der Stiftungsurkunde, die im Firmenbuch zu<br />

hinterlegen und somit öffentlich zugänglich ist, besteht<br />

die Möglichkeit, eine Stiftungszusatzurkunde zu errichten,<br />

die nicht dem Firmenbuch vorzulegen ist und daher<br />

normalerweise in erster Linie das gewidmete Vermögen<br />

beh<strong>and</strong>elt 104 .<br />

Mit der Anmeldung zum Firmenbuch sind jedenfalls<br />

folgende Urkunden vorzulegen:<br />

- die Stiftungsurkunde in öffentlich beglaubigter Abschrift<br />

- die öffentlich beglaubigte Erklärung sämtlicher Vorst<strong>and</strong>smitglieder,<br />

dass sich das Stiftungsvermögen in<br />

ihrer freien Verfügung befindet<br />

- eine Bankbestätigung über die gewidmeten Geldbeträge<br />

- einen Prüfungsbericht eines Gründungsprüfers, wenn<br />

das Mindestvermögen nicht in Geld inländischer<br />

Währung aufgebracht ist<br />

Vorrangige Rechtsgrundlage ist das Privatstiftungsgesetz<br />

(PSG) 1993 in der derzeit gültigen Fassung.<br />

7. <strong>International</strong>es Privatrecht<br />

7.1. Allgemein<br />

Das österreichische <strong>International</strong>e Privatrecht ist vorrangig<br />

im IPR-Gesetz 1978 in der derzeit gültigen Fassung<br />

geregelt.<br />

Das österreichische IPR bestimmt eigene Statute für<br />

die einzelnen Rechtsgebiete und geht vom Prinzip der<br />

Gesamtverweisung aus, das heißt Weiter- oder Rückverweisungen<br />

des ausländischen Rechts (renvoi) sind zu beachten<br />

105 .<br />

7.2. Schuldrecht<br />

7.2.1. Schuldvertragsstatut<br />

Hinsichtlich der Schuldvertragsanknüpfung wurden die<br />

österreichischen Bestimmungen der §§ 36 bis 45 IPRG<br />

ersatzlos aufgehoben und seit dem 1.12.1998 durch das<br />

europäische “Übereinkommen über das auf vertragliche<br />

Schuldverhältnisse anzuwendende Recht” vom<br />

19.6.1980 (EVÜ) ersetzt. Nach dem EVÜ ist für die Bestimmung<br />

des anzuwendenden Rechts primär die freie<br />

Rechtswahl der Parteien ausschlaggebend 106 , sekundär<br />

gilt der Grundsatz der engsten Verbindung 107 , für deren<br />

Ermittlung verschiedene gesetzliche Vermutungen<br />

bestehen 108 .<br />

99 § 1 GenG<br />

100 § 5 GenG<br />

101 § 8 GenG<br />

102 § 1 PSG<br />

103 § 1 PSG<br />

104 § 10 PSG<br />

105 § 5 IPR-Gesetz<br />

106 Art 3 EVÜ<br />

107 Art 4 Abs 1 EVÜ<br />

108 Art 4 Abs 2 bis 5 EVÜ

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