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ARTICLES and NOTES - Notarius International

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128 T. Antenreiter, Länderbericht Österreich <strong>Notarius</strong> <strong>International</strong> 3-4/2002<br />

Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft.<br />

Das Vermögen steht allein dem Inhaber zu, auch der Kapitalbeitrag<br />

des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen<br />

des Inhabers über und Rechte und Verbindlichkeiten<br />

werden allein aus seiner Person begründet. Im Gegenzug<br />

dazu ist der stille Gesellschafter grundsätzlich am Gewinn<br />

und auch am Verlust beteiligt, und er hat ein Kontrollrecht<br />

über die Geschäftsführung.<br />

Die Gründung einer stillen Gesellschaft ist an keine<br />

bestimmte rechtliche Form geknüpft. Ihre rechtliche<br />

Grundlage sind das H<strong>and</strong>elsgesetzbuch (HGB) und vor<br />

allem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB)<br />

in der derzeit gültigen Fassung.<br />

6.2.6. Europäische Wirtschaftliche Interessensvereinigung<br />

Eine Europäische Wirtschaftliche Interessensvereinigung<br />

(kurz EWIV) kann seit 1995 in Österreich gebildet<br />

werden 85 . Ein wesentliches Merkmal der EWIV ist<br />

ihr grenzüberschreitender Charakter, da die EWIV<br />

aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen muss, die ihre<br />

Hauptverwaltung beziehungsweise ihre Haupttätigkeit in<br />

verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten haben beziehungsweise<br />

ausüben 86 . Der Wegfall dieser Voraussetzung bildet<br />

einen zwingenden Auflösungsgrund 87 .<br />

Der Zweck einer EWIV liegt allein in der Förderung<br />

der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder. Dazu darf<br />

die EWIV nur eine Hilfstätigkeit übernehmen, die in einem<br />

engen Zusammenhang zur Haupttätigkeit stehen<br />

muss, und darf nicht auf die Gewinnerzielung für sich<br />

selbst ausgerichtet sein. Beispielsweise kann eine EWIV<br />

für folgende Zwecke errichtet werden: Einkaufgemeinschaften,<br />

Forschungs- und Produktentwicklungskooperationen<br />

und Kundendienstgemeinschaften.<br />

Zur Gründung ist ein schriftlicher Gründungsvertrag<br />

abzuschließen und durch alle Mitglieder zum Firmenbuch<br />

anzumelden. Die Registrierung hat konstitutive<br />

Wirkung. Ab diesem Zeitpunkt ist die EWIV selbständige<br />

Trägerin von Rechten und Pflichten, sie ist H<strong>and</strong>elsgesellschaft<br />

im Sinne des HGB und Vollkaufmann kraft<br />

Rechtsform, jedoch keine juristische Person 88 . Gesetzliche<br />

Grundlage in Österreich ist das EWIV-Ausführungsgesetz<br />

(kurz EWIVG) 1995 in der derzeit gültigen<br />

Fassung.<br />

6.3. Verein und Kapitalgesellschaften<br />

6.3.1. Verein<br />

Ein Verein ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen<br />

mit eigener Rechtspersönlichkeit zur Erreichung<br />

eines gemeinschaftlichen Zweckes, er darf jedoch nicht<br />

auf Erzielung von Gewinn ausgerichtet sein 89 . Die Vereinsstatuten<br />

können grundsätzlich frei vereinbart werden,<br />

müssen aber dann bei der zuständigen Behörde schriftlich<br />

eingereicht und hinterlegt werden, die in Ausnahmefällen<br />

die Errichtung des Vereins binnen einer bestimmten<br />

Frist untersagen kann.<br />

Ein Zentrales Vereinsregister existiert in Österreich<br />

derzeit noch nicht, ist jedoch bereits gesetzlich vorgesehen.<br />

Rechtsgrundlage ist das neue Vereinsgesetz 2002 in<br />

der derzeit gültigen Fassung.<br />

6.3.2. GmbH<br />

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz<br />

GesmbH oder GmbH) ist die in Österreich gebräuchlichste<br />

Rechtsform für eine Kapitalgesellschaft, bei der<br />

sich ein oder mehrere Gesellschafter unter Aufwendung<br />

von Kapitaleinlagen an der Gesellschaft beteiligen. Das<br />

Mindestkapital der Gesellschaft beträgt Euro 35.000,–,<br />

wovon mindestens die Hälfte bei der Gründung eingezahlt<br />

werden muss 90 . Die beteiligten Gesellschafter haften<br />

grundsätzlich nur mit ihrer eingebrachten Kapitaleinlage<br />

und nicht mit ihrem sonstigen persönlichen Vermögen.<br />

Zur Gründung einer GmbH bedarf es eines schriftlichen<br />

Gesellschaftsvertrages zwischen den Gesellschaftern<br />

oder einer Erklärung über die Errichtung einer<br />

GmbH im Fall eines Einzelgesellschafters (so genannte<br />

Einmanngründung) jeweils in Notariatsaktsform 91 . Der<br />

Vertrag beziehungsweise die Erklärung muss mindestens<br />

eine Regelung über die folgenden Punkte beinhalten:<br />

- Firmenwortlaut mit dem Beisatz “Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung” oder einer entsprechenden Abkürzung<br />

(Ges.m.b.H., GesmbH, G.m.b.H., GmbH)<br />

- Sitz<br />

- Betriebsgegenst<strong>and</strong><br />

- Stammkapital<br />

- Namen der beteiligten Gesellschafter und ihre Beteiligung<br />

am Stammkapital<br />

- Dauer der Gesellschaft<br />

Eine GmbH ist eine eigene juristische Person und somit<br />

selbständiger Träger von Rechten und Pflichten und<br />

wird nach außen hin durch den oder die Geschäftsführer<br />

vertreten. Die juristische Person entsteht im Außenverhältnis<br />

mit der Registrierung im elektronisch geführten<br />

Firmenbuch der Republik Österreich 92 . Aufgrund<br />

der Firmenbucheintragung ist jede GmbH Vollkaufmann.<br />

Zur Firmenbucheintragung sind jedenfalls folgende<br />

Urkunden notwendig:<br />

- eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages beziehungsweise<br />

der Erklärung über die Errichtung einer<br />

GmbH<br />

- Gesellschafterbeschluss über die Bestellung des oder<br />

der Geschäftsführer und deren Vertretungsbefugnis<br />

- Musterfirmazeichnung des oder der Geschäftsführer<br />

- Bankbestätigung über den Nachweis der Einzahlung<br />

von mindestens der Hälfte des Stammkapitals<br />

85 Gemeinschaftsrechtliche Grundlage ist die Verordnung (EWG) Nr.<br />

2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen<br />

Wirtschaftlichen Interessensvereinigung (EWIV).<br />

86 Art 4 Abs 2 EWIV-Verordnung<br />

87 Art 31 Abs 3 EWIV-Verordnung<br />

88 § 1 EWIV-Ausführungsgesetz<br />

89 § 1 VerG<br />

90 §§ 6 und 6a GmbHG<br />

91 § 4 GmbHG<br />

92 § 2 GmbHG

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