ARTICLES and NOTES - Notarius International
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128 T. Antenreiter, Länderbericht Österreich <strong>Notarius</strong> <strong>International</strong> 3-4/2002<br />
Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft.<br />
Das Vermögen steht allein dem Inhaber zu, auch der Kapitalbeitrag<br />
des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen<br />
des Inhabers über und Rechte und Verbindlichkeiten<br />
werden allein aus seiner Person begründet. Im Gegenzug<br />
dazu ist der stille Gesellschafter grundsätzlich am Gewinn<br />
und auch am Verlust beteiligt, und er hat ein Kontrollrecht<br />
über die Geschäftsführung.<br />
Die Gründung einer stillen Gesellschaft ist an keine<br />
bestimmte rechtliche Form geknüpft. Ihre rechtliche<br />
Grundlage sind das H<strong>and</strong>elsgesetzbuch (HGB) und vor<br />
allem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB)<br />
in der derzeit gültigen Fassung.<br />
6.2.6. Europäische Wirtschaftliche Interessensvereinigung<br />
Eine Europäische Wirtschaftliche Interessensvereinigung<br />
(kurz EWIV) kann seit 1995 in Österreich gebildet<br />
werden 85 . Ein wesentliches Merkmal der EWIV ist<br />
ihr grenzüberschreitender Charakter, da die EWIV<br />
aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen muss, die ihre<br />
Hauptverwaltung beziehungsweise ihre Haupttätigkeit in<br />
verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten haben beziehungsweise<br />
ausüben 86 . Der Wegfall dieser Voraussetzung bildet<br />
einen zwingenden Auflösungsgrund 87 .<br />
Der Zweck einer EWIV liegt allein in der Förderung<br />
der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder. Dazu darf<br />
die EWIV nur eine Hilfstätigkeit übernehmen, die in einem<br />
engen Zusammenhang zur Haupttätigkeit stehen<br />
muss, und darf nicht auf die Gewinnerzielung für sich<br />
selbst ausgerichtet sein. Beispielsweise kann eine EWIV<br />
für folgende Zwecke errichtet werden: Einkaufgemeinschaften,<br />
Forschungs- und Produktentwicklungskooperationen<br />
und Kundendienstgemeinschaften.<br />
Zur Gründung ist ein schriftlicher Gründungsvertrag<br />
abzuschließen und durch alle Mitglieder zum Firmenbuch<br />
anzumelden. Die Registrierung hat konstitutive<br />
Wirkung. Ab diesem Zeitpunkt ist die EWIV selbständige<br />
Trägerin von Rechten und Pflichten, sie ist H<strong>and</strong>elsgesellschaft<br />
im Sinne des HGB und Vollkaufmann kraft<br />
Rechtsform, jedoch keine juristische Person 88 . Gesetzliche<br />
Grundlage in Österreich ist das EWIV-Ausführungsgesetz<br />
(kurz EWIVG) 1995 in der derzeit gültigen<br />
Fassung.<br />
6.3. Verein und Kapitalgesellschaften<br />
6.3.1. Verein<br />
Ein Verein ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen<br />
mit eigener Rechtspersönlichkeit zur Erreichung<br />
eines gemeinschaftlichen Zweckes, er darf jedoch nicht<br />
auf Erzielung von Gewinn ausgerichtet sein 89 . Die Vereinsstatuten<br />
können grundsätzlich frei vereinbart werden,<br />
müssen aber dann bei der zuständigen Behörde schriftlich<br />
eingereicht und hinterlegt werden, die in Ausnahmefällen<br />
die Errichtung des Vereins binnen einer bestimmten<br />
Frist untersagen kann.<br />
Ein Zentrales Vereinsregister existiert in Österreich<br />
derzeit noch nicht, ist jedoch bereits gesetzlich vorgesehen.<br />
Rechtsgrundlage ist das neue Vereinsgesetz 2002 in<br />
der derzeit gültigen Fassung.<br />
6.3.2. GmbH<br />
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz<br />
GesmbH oder GmbH) ist die in Österreich gebräuchlichste<br />
Rechtsform für eine Kapitalgesellschaft, bei der<br />
sich ein oder mehrere Gesellschafter unter Aufwendung<br />
von Kapitaleinlagen an der Gesellschaft beteiligen. Das<br />
Mindestkapital der Gesellschaft beträgt Euro 35.000,–,<br />
wovon mindestens die Hälfte bei der Gründung eingezahlt<br />
werden muss 90 . Die beteiligten Gesellschafter haften<br />
grundsätzlich nur mit ihrer eingebrachten Kapitaleinlage<br />
und nicht mit ihrem sonstigen persönlichen Vermögen.<br />
Zur Gründung einer GmbH bedarf es eines schriftlichen<br />
Gesellschaftsvertrages zwischen den Gesellschaftern<br />
oder einer Erklärung über die Errichtung einer<br />
GmbH im Fall eines Einzelgesellschafters (so genannte<br />
Einmanngründung) jeweils in Notariatsaktsform 91 . Der<br />
Vertrag beziehungsweise die Erklärung muss mindestens<br />
eine Regelung über die folgenden Punkte beinhalten:<br />
- Firmenwortlaut mit dem Beisatz “Gesellschaft mit beschränkter<br />
Haftung” oder einer entsprechenden Abkürzung<br />
(Ges.m.b.H., GesmbH, G.m.b.H., GmbH)<br />
- Sitz<br />
- Betriebsgegenst<strong>and</strong><br />
- Stammkapital<br />
- Namen der beteiligten Gesellschafter und ihre Beteiligung<br />
am Stammkapital<br />
- Dauer der Gesellschaft<br />
Eine GmbH ist eine eigene juristische Person und somit<br />
selbständiger Träger von Rechten und Pflichten und<br />
wird nach außen hin durch den oder die Geschäftsführer<br />
vertreten. Die juristische Person entsteht im Außenverhältnis<br />
mit der Registrierung im elektronisch geführten<br />
Firmenbuch der Republik Österreich 92 . Aufgrund<br />
der Firmenbucheintragung ist jede GmbH Vollkaufmann.<br />
Zur Firmenbucheintragung sind jedenfalls folgende<br />
Urkunden notwendig:<br />
- eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages beziehungsweise<br />
der Erklärung über die Errichtung einer<br />
GmbH<br />
- Gesellschafterbeschluss über die Bestellung des oder<br />
der Geschäftsführer und deren Vertretungsbefugnis<br />
- Musterfirmazeichnung des oder der Geschäftsführer<br />
- Bankbestätigung über den Nachweis der Einzahlung<br />
von mindestens der Hälfte des Stammkapitals<br />
85 Gemeinschaftsrechtliche Grundlage ist die Verordnung (EWG) Nr.<br />
2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen<br />
Wirtschaftlichen Interessensvereinigung (EWIV).<br />
86 Art 4 Abs 2 EWIV-Verordnung<br />
87 Art 31 Abs 3 EWIV-Verordnung<br />
88 § 1 EWIV-Ausführungsgesetz<br />
89 § 1 VerG<br />
90 §§ 6 und 6a GmbHG<br />
91 § 4 GmbHG<br />
92 § 2 GmbHG