ARTICLES and NOTES - Notarius International
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<strong>Notarius</strong> <strong>International</strong> 3-4/2002 T. Antenreiter, Länderbericht Österreich 127<br />
6.1. Einzelunternehmen<br />
In der einfachsten Ausgestaltung wird ein Unternehmen<br />
durch eine natürliche Person betrieben, die hauptsächlich<br />
ihre persönliche Arbeitskraft und Produktivität<br />
in das Unternehmen einbringt. Diese natürliche Person<br />
vertritt das Unternehmen im Außenverhältnis und ist Träger<br />
der das Unternehmen betreffenden Rechte und Pflichten,<br />
insbesondere haftet diese Person unbeschränkt mit<br />
ihrem gesamten Vermögen.<br />
Die Vollkaufmannseigenschaft kommt dem Einzelunternehmen<br />
zu, wenn es ein bestimmtes H<strong>and</strong>elsgewerbe<br />
von gewisser Größe betreibt (H<strong>and</strong>elsgewerbe kraft Unternehmensgegenst<strong>and</strong>)<br />
oder im Firmenbuch eingetragen<br />
ist (H<strong>and</strong>elsgewerbe kraft Firmenbucheintragung). In der<br />
Regel enthält die Firma den bürgerlichen Namen des Einzelunternehmers<br />
80 .<br />
Die Gründung eines Einzelunternehmens ist denkbar<br />
einfach und bedarf keiner bestimmten rechtlichen<br />
Form, somit auch nicht der zwingenden notariellen Mitwirkung.<br />
Gesetzliche Grundlage ist in erster Linie das<br />
H<strong>and</strong>elsgesetzbuch (HGB) in der derzeit gültigen Fassung.<br />
6.2. Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Personengesellschaften<br />
6.2.1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts<br />
Eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (kurz GesBR)<br />
wird durch einen Vertrag zwischen mindestens zwei Gesellschaftern<br />
gegründet, um gemeinsam ein bestimmtes<br />
Unternehmensziel zu verfolgen, insbesondere eine freiberufliche<br />
oder minderh<strong>and</strong>elsgewerbliche Tätigkeit. Infolgedessen<br />
kann eine GesBR auch nicht in das Firmenbuch<br />
eingetragen werden. Die GesBR hat keine eigene<br />
Rechtspersönlichkeit und ist nicht parteifähig. Im<br />
Rechtsverkehr agieren daher ausschließlich die einzelnen<br />
Gesellschafter, die als Mitberechtigte oder Mitverpflichtete<br />
auftreten. Die GesBR kann zwar eine Unternehmensbezeichnung,<br />
aber keine Firma führen.<br />
Die GesBR kann im Rahmen der allgemeinen Gesetze<br />
völlig frei nach den Bedürfnissen der Gesellschafter ausgestaltet<br />
werden, eine bestimmte rechtliche Form ist<br />
nicht vorgeschrieben. Gesetzliche Grundlage ist das Allgemeine<br />
Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) in der derzeit<br />
gültigen Fassung.<br />
6.2.2. Offene H<strong>and</strong>elsgesellschaft<br />
Eine Offene H<strong>and</strong>elsgesellschaft (kurz OHG) besteht<br />
aus mindestens zwei Gesellschaftern, welche natürliche<br />
oder juristische Personen sein können. Hauptmerkmal einer<br />
OHG ist, dass alle Gesellschafter mit ihrem gesamten<br />
Vermögen unbeschränkt haften, weil wie beim Einzelunternehmen<br />
eher der persönliche Arbeitseinsatz gegenüber<br />
dem Kapitaleinsatz im Vordergrund steht 81 . Die<br />
OHG ist zwar keine juristische Person, kann aber wie eine<br />
juristische Person im Rechtsverkehr unter ihrer Firma<br />
Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum<br />
oder <strong>and</strong>ere dingliche Rechte an Grundstücken<br />
erwerben und vor Gericht klagen oder geklagt werden 82 .<br />
Das Gesellschaftsvermögen steht in gemeinschaftlichem<br />
Eigentum der Gesellschafter, welche gemäß des<br />
Grundsatzes der Selbstorganschaft zur Geschäftsführung<br />
und Vertretung berufen sind 83 . Wie beim Einzelunternehmen<br />
kommt der OHG die Kaufmannseigenschaft<br />
zu, wenn sie ein bestimmtes H<strong>and</strong>elsgewerbe von gewisser<br />
Größe betreibt (H<strong>and</strong>elsgewerbe kraft Unternehmensgegenst<strong>and</strong>)<br />
oder im Firmenbuch eingetragen ist (H<strong>and</strong>elsgewerbe<br />
kraft Firmenbucheintragung). In der Regel<br />
enthält die Firma den bürgerlichen Namen eines der Gesellschafter.<br />
Die Gründung einer OHG ist ebenfalls einfach und bedarf<br />
keiner bestimmten rechtlichen Form. Gesetzliche<br />
Grundlage ist in erster Linie das H<strong>and</strong>elsgesetzbuch<br />
(HGB) in der derzeit gültigen Fassung.<br />
6.2.3. Komm<strong>and</strong>itgesellschaft<br />
Bei einer Komm<strong>and</strong>itgesellschaft (kurz KG) h<strong>and</strong>elt<br />
es sich um eine Gesellschaftsform, welche in hohem Maß<br />
einer OHG gleicht und grundsätzlich sämtliche rechtlichen<br />
Charakteristika einer OHG aufweist, so dass die<br />
oberen Ausführungen zur OHG auch für die KG gelten.<br />
Der einzige Unterschied zur OHG besteht darin, dass<br />
nicht alle beteiligten Gesellschafter der KG unbeschränkt<br />
mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen haften, sondern<br />
bei den Gesellschaftern zwischen Komplementären<br />
und Komm<strong>and</strong>itisten unterschieden wird 84 . An einer<br />
KG muss mindestens ein Komplementär beteiligt<br />
sein, der die Gesellschaft nach außen hin vertritt und mit<br />
seinem gesamten Vermögen unbeschränkt haftet. Daneben<br />
muss jedoch mindestens ein Komm<strong>and</strong>itist vorh<strong>and</strong>en<br />
sein, welcher lediglich mit einer bestimmten Hafteinlage<br />
haftet.<br />
Gesetzliche Grundlage ist in erster Linie das H<strong>and</strong>elsgesetzbuch<br />
(HGB) in der derzeit gültigen Fassung.<br />
6.2.4. Eingetragene Erwerbsgesellschaft<br />
Die Eingetragenen Erwerbsgesellschaften (kurz<br />
EEG) stellen der Sache nach eine Erstreckung des OHGund<br />
KG-Modells auch auf den Bereich kleingewerblicher<br />
Unternehmen dar. Demgemäß gibt es zwei unterschiedliche<br />
Ausgestaltungen einer EEG, nämlich eine Offene<br />
Erwerbsgesellschaft (kurz OEG) in Anlehnung an die<br />
Rechtsform der OHG und eine Komm<strong>and</strong>it-Erwerbsgesellschaft<br />
(kurz KEG) in Anlehnung an die Rechtsform<br />
der KG. Allen EEG ist gleich, dass sie – wie bereits ihr<br />
Name ausdrückt – im Firmenbuch eingetragen sind, obwohl<br />
sie ein Minderh<strong>and</strong>elsgewerbe betreiben.<br />
Gesetzliche Grundlage ist das Erwerbsgesellschaftengesetz<br />
(kurz EGG) 1990 in der derzeit gültigen Fassung.<br />
6.2.5. Stille Gesellschaft<br />
Der stille Gesellschafter beteiligt sich mit einer Kapitaleinlage<br />
an einem kaufmännischen Unternehmen, ohne<br />
nach außen als Gesellschafter in Erscheinung zu treten.<br />
80 §§ 17 und 18 HGB<br />
81 § 105 HGB<br />
82 § 124 HGB<br />
83 § 114 HGB<br />
84 § 161 HGB