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ARTICLES and NOTES - Notarius International

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<strong>Notarius</strong> <strong>International</strong> 3-4/2002 T. Antenreiter, Länderbericht Österreich 127<br />

6.1. Einzelunternehmen<br />

In der einfachsten Ausgestaltung wird ein Unternehmen<br />

durch eine natürliche Person betrieben, die hauptsächlich<br />

ihre persönliche Arbeitskraft und Produktivität<br />

in das Unternehmen einbringt. Diese natürliche Person<br />

vertritt das Unternehmen im Außenverhältnis und ist Träger<br />

der das Unternehmen betreffenden Rechte und Pflichten,<br />

insbesondere haftet diese Person unbeschränkt mit<br />

ihrem gesamten Vermögen.<br />

Die Vollkaufmannseigenschaft kommt dem Einzelunternehmen<br />

zu, wenn es ein bestimmtes H<strong>and</strong>elsgewerbe<br />

von gewisser Größe betreibt (H<strong>and</strong>elsgewerbe kraft Unternehmensgegenst<strong>and</strong>)<br />

oder im Firmenbuch eingetragen<br />

ist (H<strong>and</strong>elsgewerbe kraft Firmenbucheintragung). In der<br />

Regel enthält die Firma den bürgerlichen Namen des Einzelunternehmers<br />

80 .<br />

Die Gründung eines Einzelunternehmens ist denkbar<br />

einfach und bedarf keiner bestimmten rechtlichen<br />

Form, somit auch nicht der zwingenden notariellen Mitwirkung.<br />

Gesetzliche Grundlage ist in erster Linie das<br />

H<strong>and</strong>elsgesetzbuch (HGB) in der derzeit gültigen Fassung.<br />

6.2. Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Personengesellschaften<br />

6.2.1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts<br />

Eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (kurz GesBR)<br />

wird durch einen Vertrag zwischen mindestens zwei Gesellschaftern<br />

gegründet, um gemeinsam ein bestimmtes<br />

Unternehmensziel zu verfolgen, insbesondere eine freiberufliche<br />

oder minderh<strong>and</strong>elsgewerbliche Tätigkeit. Infolgedessen<br />

kann eine GesBR auch nicht in das Firmenbuch<br />

eingetragen werden. Die GesBR hat keine eigene<br />

Rechtspersönlichkeit und ist nicht parteifähig. Im<br />

Rechtsverkehr agieren daher ausschließlich die einzelnen<br />

Gesellschafter, die als Mitberechtigte oder Mitverpflichtete<br />

auftreten. Die GesBR kann zwar eine Unternehmensbezeichnung,<br />

aber keine Firma führen.<br />

Die GesBR kann im Rahmen der allgemeinen Gesetze<br />

völlig frei nach den Bedürfnissen der Gesellschafter ausgestaltet<br />

werden, eine bestimmte rechtliche Form ist<br />

nicht vorgeschrieben. Gesetzliche Grundlage ist das Allgemeine<br />

Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) in der derzeit<br />

gültigen Fassung.<br />

6.2.2. Offene H<strong>and</strong>elsgesellschaft<br />

Eine Offene H<strong>and</strong>elsgesellschaft (kurz OHG) besteht<br />

aus mindestens zwei Gesellschaftern, welche natürliche<br />

oder juristische Personen sein können. Hauptmerkmal einer<br />

OHG ist, dass alle Gesellschafter mit ihrem gesamten<br />

Vermögen unbeschränkt haften, weil wie beim Einzelunternehmen<br />

eher der persönliche Arbeitseinsatz gegenüber<br />

dem Kapitaleinsatz im Vordergrund steht 81 . Die<br />

OHG ist zwar keine juristische Person, kann aber wie eine<br />

juristische Person im Rechtsverkehr unter ihrer Firma<br />

Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum<br />

oder <strong>and</strong>ere dingliche Rechte an Grundstücken<br />

erwerben und vor Gericht klagen oder geklagt werden 82 .<br />

Das Gesellschaftsvermögen steht in gemeinschaftlichem<br />

Eigentum der Gesellschafter, welche gemäß des<br />

Grundsatzes der Selbstorganschaft zur Geschäftsführung<br />

und Vertretung berufen sind 83 . Wie beim Einzelunternehmen<br />

kommt der OHG die Kaufmannseigenschaft<br />

zu, wenn sie ein bestimmtes H<strong>and</strong>elsgewerbe von gewisser<br />

Größe betreibt (H<strong>and</strong>elsgewerbe kraft Unternehmensgegenst<strong>and</strong>)<br />

oder im Firmenbuch eingetragen ist (H<strong>and</strong>elsgewerbe<br />

kraft Firmenbucheintragung). In der Regel<br />

enthält die Firma den bürgerlichen Namen eines der Gesellschafter.<br />

Die Gründung einer OHG ist ebenfalls einfach und bedarf<br />

keiner bestimmten rechtlichen Form. Gesetzliche<br />

Grundlage ist in erster Linie das H<strong>and</strong>elsgesetzbuch<br />

(HGB) in der derzeit gültigen Fassung.<br />

6.2.3. Komm<strong>and</strong>itgesellschaft<br />

Bei einer Komm<strong>and</strong>itgesellschaft (kurz KG) h<strong>and</strong>elt<br />

es sich um eine Gesellschaftsform, welche in hohem Maß<br />

einer OHG gleicht und grundsätzlich sämtliche rechtlichen<br />

Charakteristika einer OHG aufweist, so dass die<br />

oberen Ausführungen zur OHG auch für die KG gelten.<br />

Der einzige Unterschied zur OHG besteht darin, dass<br />

nicht alle beteiligten Gesellschafter der KG unbeschränkt<br />

mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen haften, sondern<br />

bei den Gesellschaftern zwischen Komplementären<br />

und Komm<strong>and</strong>itisten unterschieden wird 84 . An einer<br />

KG muss mindestens ein Komplementär beteiligt<br />

sein, der die Gesellschaft nach außen hin vertritt und mit<br />

seinem gesamten Vermögen unbeschränkt haftet. Daneben<br />

muss jedoch mindestens ein Komm<strong>and</strong>itist vorh<strong>and</strong>en<br />

sein, welcher lediglich mit einer bestimmten Hafteinlage<br />

haftet.<br />

Gesetzliche Grundlage ist in erster Linie das H<strong>and</strong>elsgesetzbuch<br />

(HGB) in der derzeit gültigen Fassung.<br />

6.2.4. Eingetragene Erwerbsgesellschaft<br />

Die Eingetragenen Erwerbsgesellschaften (kurz<br />

EEG) stellen der Sache nach eine Erstreckung des OHGund<br />

KG-Modells auch auf den Bereich kleingewerblicher<br />

Unternehmen dar. Demgemäß gibt es zwei unterschiedliche<br />

Ausgestaltungen einer EEG, nämlich eine Offene<br />

Erwerbsgesellschaft (kurz OEG) in Anlehnung an die<br />

Rechtsform der OHG und eine Komm<strong>and</strong>it-Erwerbsgesellschaft<br />

(kurz KEG) in Anlehnung an die Rechtsform<br />

der KG. Allen EEG ist gleich, dass sie – wie bereits ihr<br />

Name ausdrückt – im Firmenbuch eingetragen sind, obwohl<br />

sie ein Minderh<strong>and</strong>elsgewerbe betreiben.<br />

Gesetzliche Grundlage ist das Erwerbsgesellschaftengesetz<br />

(kurz EGG) 1990 in der derzeit gültigen Fassung.<br />

6.2.5. Stille Gesellschaft<br />

Der stille Gesellschafter beteiligt sich mit einer Kapitaleinlage<br />

an einem kaufmännischen Unternehmen, ohne<br />

nach außen als Gesellschafter in Erscheinung zu treten.<br />

80 §§ 17 und 18 HGB<br />

81 § 105 HGB<br />

82 § 124 HGB<br />

83 § 114 HGB<br />

84 § 161 HGB

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