ARTICLES and NOTES - Notarius International

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124 T. Antenreiter, Länderbericht Österreich Notarius International 3-4/2002 5. Erbrecht 5.1. Allgemeines Das Erbrecht ist vom 8. bis zum 15. Hauptstück des ABGB geregelt 44 . Nach österreichischem Recht geht das Vermögen des Erblassers nicht unmittelbar auf die Erben über, sondern erst mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens aufgrund der “Einantwortungsurkunde”, die vom zuständigen Verlassenschaftsgericht erlassen wird 45 . Für die Dauer des Abhandlungsverfahrens besteht nach herrschender Lehre der so genannte “ruhende Nachlass” (entsprechend der römisch-rechtlichen hereditas iacens), der selbst die Qualität einer juristischen Person hat und während der Abhandlung Träger der vom Erblasser herstammenden Rechte und Pflichten ist 46 . Der oder die Erben müssen somit die Erbschaft durch eine positive Erbserklärung annehmen, um Rechtsnachfolger des Erblassers zu werden, wobei zwischen der bedingten und der unbedingten Erbserklärung unterschieden wird 47 . Vereinfacht gesprochen liegt der Vorteil der bedingten Erbserklärung in einer Haftungsbeschränkung für die Erben, der die Lebens- und Vermögensumstände des Erblassers nicht genau kennt, aufgrund der Errichtung einer formellen Vermögensaufstellung durch den Notar als Gerichtskommissärs, des Verlassenschaftsinventars. Nachteil der bedingten Erbserklärung sind allerdings die längere Verfahrensdauer und die Kosten der Inventarserrichtung, insbesondere für die Schätzung des Vermögens des Erblassers durch gerichtlich beeidete Sachverständige. Demgegenüber dauert das Verfahren bei einer unbedingten Erbserklärung in der Regel nicht so lange und kostet weniger, jedoch haftet der Erbe in diesem Fall für sämtliche Schulden des Erblassers in unbegrenzter Höhe auch mit seinem Privatvermögen 48 . In bestimmten Fällen, vor allem bei Beteiligung minderjähriger, besachwalteter oder persönlich nicht anwesender Personen, ist zu deren Schutz die Errichtung eines Verlassenschaftsinventars zwingend vorgeschrieben 49 . 5.2. Gesetzliche Erbfolge Die gesetzliche Erbfolge richtet sich in der österreichischen Rechtsordnung nach der “Parentelenordnung” 50 , die zuerst die Nachkommen des Erblassers (1. Parentel), danach die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen (2. Parentel), die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen (3. Parentel) und zu guter Letzt die Urgroßeltern, aber nicht mehr deren Nachkommen (4. Parentel) als gesetzliche Erben beruft. Innerhalb jeder Parentel gilt das Repräsentationsprinzip und die Erbfolge nach Stämmen. Weiters ist auch der Ehegatte gesetzlicher Erbe, und zwar mit einer Quote von einem Drittel neben der 1. Parentel und zu zwei Dritteln neben der 2. Parentel (und einer noch größeren Erbportion neben den weiter entfernten Verwandten). Wenn auf diese Weise kein gesetzlicher Erbe gefunden werden kann, fällt die Erbschaft in letzter Konsequenz an den Staat (Heimfallsrecht) 51 . Neben seinem Erbteil kommt der Ehegatte weiters in den Genuss verschiedener gesetzlicher Begünstigungen wie vor allem des gesetzlichen Vorausvermächtnisses 52 . Dieses besteht einerseits aus den zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen (und zwar grundsätzlich unabhängig von deren Wert), soweit sie zur Fortführung des Haushaltes entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen der Ehegatten erforderlich sind, und andererseits aus dem Recht, weiterhin in der ehelichen Wohnung zu wohnen, wenn nicht andere, speziellere gesetzliche Bestimmungen hinsichtlich der Ehewohnung eingreifen 53 . 5.3. Testament, Erbvertrag, Schenkung auf den Todesfall sowie Erb- und Pflichtteilsverzicht Nach österreichischem Recht werden einerseits gerichtliche (und diesen gleichgestellte notarielle) und außergerichtliche sowie andererseits schriftliche und mündliche Testamente unterschieden 54 . In der Praxis werden am häufigsten Privattestamente errichtet, und zwar entweder als eigenhändiges Testament, dessen gesamter Inhalt zu seiner Gültigkeit vom Testator eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein muss, oder als fremdhändiges Testament, welches vom Testator und drei fähigen Zeugen unterfertigt sein muss 55 . Das österreichische Recht kennt keine Begünstigungen hinsichtlich der Form für eigenhändige Testamente von Ehegatten. Auch bei einer wechselseitigen Begünstigung ist es nicht ausreichend, wenn ein Ehegatte den Text schreibt und der andere nur mitunterfertigt, sondern auch in diesen Fällen muss die gesamte letztwillige Anordnung vom zweiten Ehegatten eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Ein Erbvertrag kann wirksam nur zwischen Ehegatten errichtet werden, jedoch nicht über das gesamte Vermögen. Ein Viertel muss “frei bleiben” und wird somit der gesetzlichen Erbfolge oder der Regelung durch ein Testament unterworfen 56 . Als Vertragserbe kann nur der andere Ehegatte eingesetzt werden, nicht dritte Personen (auch nicht die eigenen Nachkommen). Will der Erblasser daher erreichen, dass der Nachlass zuerst an den anderen Ehegatten und nach dessen Tod an die Kinder fällt, wird er eine Nacherbschaft (fideikommissarische Substitution) anordnen. Für die Gültigkeit eines Erbvertrages sind die formellen Erfordernisse für letztwillige Anordnungen und für Ehepakte einzuhalten, weshalb ein Notariatsakt unter Zuziehung eines zweiten Notars oder zweier Aktszeugen zu errichten ist 57 . 44 §§ 531 bis 824 ABGB 45 § 797 ABGB 46 § 531 ABGB 47 § 800 ABGB 48 § 801 ABGB 49 § 92 Außerstreitgesetz 50 § 727 ff. ABGB 51 § 760 ABGB 52 § 758 ABGB 53 Insbesondere § 14 Mietrechtsgesetz und § 14 Wohnungseigentumsgesetz 54 § 577 ff. ABGB und §§ 70 bis 75 Notariatsordnung 55 Zu den genauen Voraussetzungen, auch hinsichtlich der Zeugen und des zusätzlichen Zeugenhinweises siehe §§ 578 bis 601 ABGB 56 § 1253 ABGB 57 § 1249 ABGB iVm § 1 Notariatsaktsgesetz

Notarius International 3-4/2002 T. Antenreiter, Länderbericht Österreich 125 Das österreichische Recht kennt weiters die Möglichkeit einer Schenkung auf den Todesfall, die eine Mittelstellung zwischen Vertrag und letztwilliger Anordnung einnimmt. Zu Lebzeiten ist ein Schenkungsvertrag zu errichten, in dem von Seiten des Geschenkgebers ausdrücklich auf das Recht des Widerrufs verzichtet werden muss 58 . Nach dem Ableben des Geschenkgebers ist dieser Schenkungsvertrag in Bezug auf eventuelle Pflichtteilsansprüche jedoch wie ein Vermächtnis zu behandeln, und die geschenkte Sache wird bei der Berechnung der Pflichtteile miteinbezogen. Allerdings kann in den Vertrag eine Überlebensbedingung aufgenommen werden, so dass der Geschenknehmer den Geschenkgeber überleben muss, um die Zuwendung zu erhalten. Eine Schenkung auf den Todesfall ist in Form eines Notariatsaktes zu errichten 59 . Inhaltlich kann jede Sache verschenkt werden, sogar das gesamte gegenwärtige, jedoch nicht das zukünftige Vermögen. Nach österreichischem Recht sind sowohl Erbverzichts- als auch Pflichtteilsverzichtsverträge in der Form eines Notariatsaktes zulässig, und zwar sowohl unentgeltlich als auch gegen eine Abfindung 60 . 5.4. Pflichtteil Nach österreichischem Recht sind pflichtteilsberechtigte Personen des Erblassers seine Kinder (und in Ermangelung solcher seine Eltern) sowie der Ehegatte 61 . In absteigender Linie und für den Ehegatten beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbrechts, in aufsteigender Linie ein Drittel des gesetzlichen Erbteiles 62 . Der Pflichtteil ist allerdings ein bloßer Geldanspruch, so dass der Pflichtteilsberechtigte (auch Noterbe genannt) keine Ansprüche auf bestimmte Gegenstände des Nachlasses geltend machen kann. Weiters gibt es die Möglichkeit, den Pflichtteil eines Kindes nochmals um die Hälfte zu kürzen, wenn ein Elternteil und ein pflichtteilsberechtigtes Kind zu keiner Zeit in einem Naheverhältnis standen, wie es zwischen Eltern und Kindern gewöhnlich besteht. In der Regel bezieht sich diese Regelung auf unehelich geborene Kinder, die keinerlei Kontakt zu ihrem leiblichen Vater hatten, jedoch darf auch in solchen Fällen der Pflichtteil nicht gekürzt werden, wenn der Elternteil den persönlichen Umgang mit seinem Kind grundlos abgelehnt hat 63 . Um zu verhindern, dass der Erblasser schon zu Lebzeiten sein ganzes Vermögen verschenkt und damit die Rechte der Noterben einschränkt, verfügt das österreichische Recht, dass auch Schenkungen unter Lebenden unter bestimmten Voraussetzungen für die Berechnung der Pflichtteilsansprüche der Kinder und des Ehegatten, nicht jedoch auch der Eltern, als Bemessungsgrundlage herangezogen werden (Schenkungsanrechnung) 64 . Finden die auf diese Weise berechneten Pflichtteilsansprüche keine Deckung im vorhandenen Nachlass, können die Geschenknehmer unter Umständen sogar dazu verhalten werden, die geschenkte Sache zugunsten der Noterben zurückzustellen oder Ausgleichszahlungen zu leisten (Schenkungsanfechtung) 65 . 5.5. Nacherbfolge, Vermächtnis und Auflage Nach österreichischem Recht ist es möglich, zunächst eine Person als Vorerben einzusetzen und zugleich zu bestimmen, dass eine andere Person die Erbschaft bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses als Nacherbe erhält, üblicherweise bei Ableben des Vorerben (fideikommissarische Substitution) 66 . In solchen Fällen ist zum Schutz des Nacherben zwingend ein Verlassenschaftsinventar aufzunehmen. Da solche Verfügungen die Verkehrsfähigkeit der betroffenen Sachen erheblich einschränken, darf eine fideikommissarische Substitution nur für Zeitgenossen oder zugunsten von höchstens zwei weiteren Generationen angeordnet werden 67 . Der Vorerbe hat die Stellung eines Fruchtgenussberechtigten (Nießbrauchers) 68 und darf daher die Substanz des Nachlasses nicht schmälern und nur mit Zustimmung des Nacherben über die betroffenen Sachen verfügen. Auch im Fall einer unmissverständlichen letztwilligen Anordnung durch den Erblasser, können der Vorerbe und der Nacherbe gemeinsam die fideikommissarische Substitution einvernehmlich aufheben. Die Regelungen der fideikommissarischen Substitution sind sinngemäß bei Substitutionslegaten sowie im Fall der Anordnung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen anzuwenden (so genannte konstruktive Nacherbfolge) 69 . Das österreichische Recht unterscheidet zwischen dem Erben, der als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers in dessen Rechtsstellung eintritt, und dem Vermächtnisnehmer (auch Legatar), der bloß eine bestimmte Sache vom Erblasser vermacht erhält und nur hinsichtlich dieser Sache Einzelrechtsnachfolger wird. Demgemäß hat der Vermächtnisnehmer nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben auf Übereignung der vermachten Gegenstände (Damnationslegat), die wertmäßig jedoch den größten Teil des Nachlasses – ja sogar den gesamten Nachlass 70 – ausmachen können. Im Fall der Anordnung von letztwilligen Auflagen wird deren Einhaltung vom Verlassenschaftsgericht – abgesehen von wenigen Ausnahmen bei Auflagen im öffentlichen Interesse – nicht überprüft 71 . Gibt es einen Auflagenberechtigten (beispielsweise ein Testamentsvollstrecker, nicht jedoch der Auflagenbegünstigte selbst), so kann dieser auf Erfüllung der Auflagen bestehen und dies allenfalls im Klageweg durchsetzen. Die Nichterfüllung einer angeordneten Auflage wirkt grund- 58 § 956 ABGB 59 § 1 Notariatsaktsgesetz 60 § 551 ABGB 61 § 762 ABGB 62 §§ 765 und 766 ABGB 63 § 773a ABGB 64 § 785 ABGB 65 §§ 951 und 952 ABGB 66 § 608 ABGB 67 Details bei §§ 611 und 612 ABGB 68 § 613 ABGB 69 §§ 707 bis 709 ABGB 70 § 690 ABGB 71 § 161a Außerstreitgesetz

124 T. Antenreiter, Länderbericht Österreich <strong>Notarius</strong> <strong>International</strong> 3-4/2002<br />

5. Erbrecht<br />

5.1. Allgemeines<br />

Das Erbrecht ist vom 8. bis zum 15. Hauptstück des<br />

ABGB geregelt 44 . Nach österreichischem Recht geht das<br />

Vermögen des Erblassers nicht unmittelbar auf die Erben<br />

über, sondern erst mit rechtskräftiger Beendigung<br />

des Verlassenschaftsverfahrens aufgrund der “Einantwortungsurkunde”,<br />

die vom zuständigen Verlassenschaftsgericht<br />

erlassen wird 45 .<br />

Für die Dauer des Abh<strong>and</strong>lungsverfahrens besteht nach<br />

herrschender Lehre der so genannte “ruhende Nachlass”<br />

(entsprechend der römisch-rechtlichen hereditas iacens),<br />

der selbst die Qualität einer juristischen Person hat und<br />

während der Abh<strong>and</strong>lung Träger der vom Erblasser herstammenden<br />

Rechte und Pflichten ist 46 . Der oder die Erben<br />

müssen somit die Erbschaft durch eine positive Erbserklärung<br />

annehmen, um Rechtsnachfolger des Erblassers<br />

zu werden, wobei zwischen der bedingten und der<br />

unbedingten Erbserklärung unterschieden wird 47 .<br />

Vereinfacht gesprochen liegt der Vorteil der bedingten<br />

Erbserklärung in einer Haftungsbeschränkung für die<br />

Erben, der die Lebens- und Vermögensumstände des Erblassers<br />

nicht genau kennt, aufgrund der Errichtung einer<br />

formellen Vermögensaufstellung durch den Notar als Gerichtskommissärs,<br />

des Verlassenschaftsinventars.<br />

Nachteil der bedingten Erbserklärung sind allerdings die<br />

längere Verfahrensdauer und die Kosten der Inventarserrichtung,<br />

insbesondere für die Schätzung des Vermögens<br />

des Erblassers durch gerichtlich beeidete Sachverständige.<br />

Demgegenüber dauert das Verfahren bei einer unbedingten<br />

Erbserklärung in der Regel nicht so lange und<br />

kostet weniger, jedoch haftet der Erbe in diesem Fall für<br />

sämtliche Schulden des Erblassers in unbegrenzter Höhe<br />

auch mit seinem Privatvermögen 48 . In bestimmten Fällen,<br />

vor allem bei Beteiligung minderjähriger, besachwalteter<br />

oder persönlich nicht anwesender Personen, ist zu<br />

deren Schutz die Errichtung eines Verlassenschaftsinventars<br />

zwingend vorgeschrieben 49 .<br />

5.2. Gesetzliche Erbfolge<br />

Die gesetzliche Erbfolge richtet sich in der österreichischen<br />

Rechtsordnung nach der “Parentelenordnung” 50 ,<br />

die zuerst die Nachkommen des Erblassers (1. Parentel),<br />

danach die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen<br />

(2. Parentel), die Großeltern des Erblassers und deren<br />

Nachkommen (3. Parentel) und zu guter Letzt die Urgroßeltern,<br />

aber nicht mehr deren Nachkommen (4. Parentel)<br />

als gesetzliche Erben beruft. Innerhalb jeder Parentel<br />

gilt das Repräsentationsprinzip und die Erbfolge<br />

nach Stämmen.<br />

Weiters ist auch der Ehegatte gesetzlicher Erbe, und<br />

zwar mit einer Quote von einem Drittel neben der 1. Parentel<br />

und zu zwei Dritteln neben der 2. Parentel (und einer<br />

noch größeren Erbportion neben den weiter entfernten<br />

Verw<strong>and</strong>ten). Wenn auf diese Weise kein gesetzlicher<br />

Erbe gefunden werden kann, fällt die Erbschaft in letzter<br />

Konsequenz an den Staat (Heimfallsrecht) 51 .<br />

Neben seinem Erbteil kommt der Ehegatte weiters in<br />

den Genuss verschiedener gesetzlicher Begünstigungen<br />

wie vor allem des gesetzlichen Vorausvermächtnisses 52 .<br />

Dieses besteht einerseits aus den zum ehelichen Haushalt<br />

gehörenden beweglichen Sachen (und zwar grundsätzlich<br />

unabhängig von deren Wert), soweit sie zur Fortführung<br />

des Haushaltes entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen<br />

der Ehegatten erforderlich sind, und <strong>and</strong>ererseits<br />

aus dem Recht, weiterhin in der ehelichen Wohnung<br />

zu wohnen, wenn nicht <strong>and</strong>ere, speziellere gesetzliche Bestimmungen<br />

hinsichtlich der Ehewohnung eingreifen 53 .<br />

5.3. Testament, Erbvertrag, Schenkung auf den Todesfall<br />

sowie Erb- und Pflichtteilsverzicht<br />

Nach österreichischem Recht werden einerseits gerichtliche<br />

(und diesen gleichgestellte notarielle) und außergerichtliche<br />

sowie <strong>and</strong>ererseits schriftliche und<br />

mündliche Testamente unterschieden 54 . In der Praxis<br />

werden am häufigsten Privattestamente errichtet, und<br />

zwar entweder als eigenhändiges Testament, dessen gesamter<br />

Inhalt zu seiner Gültigkeit vom Testator eigenhändig<br />

geschrieben und unterschrieben sein muss, oder als<br />

fremdhändiges Testament, welches vom Testator und<br />

drei fähigen Zeugen unterfertigt sein muss 55 .<br />

Das österreichische Recht kennt keine Begünstigungen<br />

hinsichtlich der Form für eigenhändige Testamente von<br />

Ehegatten. Auch bei einer wechselseitigen Begünstigung<br />

ist es nicht ausreichend, wenn ein Ehegatte den Text<br />

schreibt und der <strong>and</strong>ere nur mitunterfertigt, sondern auch<br />

in diesen Fällen muss die gesamte letztwillige Anordnung<br />

vom zweiten Ehegatten eigenhändig geschrieben<br />

und unterschrieben werden.<br />

Ein Erbvertrag kann wirksam nur zwischen Ehegatten<br />

errichtet werden, jedoch nicht über das gesamte Vermögen.<br />

Ein Viertel muss “frei bleiben” und wird somit<br />

der gesetzlichen Erbfolge oder der Regelung durch ein<br />

Testament unterworfen 56 . Als Vertragserbe kann nur der<br />

<strong>and</strong>ere Ehegatte eingesetzt werden, nicht dritte Personen<br />

(auch nicht die eigenen Nachkommen). Will der Erblasser<br />

daher erreichen, dass der Nachlass zuerst an den <strong>and</strong>eren<br />

Ehegatten und nach dessen Tod an die Kinder fällt,<br />

wird er eine Nacherbschaft (fideikommissarische Substitution)<br />

anordnen. Für die Gültigkeit eines Erbvertrages<br />

sind die formellen Erfordernisse für letztwillige Anordnungen<br />

und für Ehepakte einzuhalten, weshalb ein Notariatsakt<br />

unter Zuziehung eines zweiten Notars oder<br />

zweier Aktszeugen zu errichten ist 57 .<br />

44 §§ 531 bis 824 ABGB<br />

45 § 797 ABGB<br />

46 § 531 ABGB<br />

47 § 800 ABGB<br />

48 § 801 ABGB<br />

49 § 92 Außerstreitgesetz<br />

50 § 727 ff. ABGB<br />

51 § 760 ABGB<br />

52 § 758 ABGB<br />

53 Insbesondere § 14 Mietrechtsgesetz und § 14 Wohnungseigentumsgesetz<br />

54 § 577 ff. ABGB und §§ 70 bis 75 Notariatsordnung<br />

55 Zu den genauen Voraussetzungen, auch hinsichtlich der Zeugen und<br />

des zusätzlichen Zeugenhinweises siehe §§ 578 bis 601 ABGB<br />

56 § 1253 ABGB<br />

57 § 1249 ABGB iVm § 1 Notariatsaktsgesetz

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