ARTICLES and NOTES - Notarius International
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122 T. Antenreiter, Länderbericht Österreich <strong>Notarius</strong> <strong>International</strong> 3-4/2002<br />
Als weitere Sicherheit für den Käufer wird bei einem<br />
typischen Kaufvertrag eine Rangordnung für die beabsichtigte<br />
Veräußerung im Grundbuch eingetragen, die<br />
dem Käufer den zugesicherten Rang wahrt und ihm ermöglicht,<br />
nachrangige Eintragungen im Grundbuch wieder<br />
löschen zu lassen. Mittels Veräußerungsrangordnung<br />
wird dem Käufer das Risiko abgenommen, dass das<br />
Grundstück zwischen Vertragsabschluss und endgültiger<br />
Grundbuchseintragung belastet oder weiterverkauft wird.<br />
Die Tätigkeiten des Notars im Zusammenhang mit der<br />
Selbstberechnung der Grunderwerbssteuer werden in<br />
Punkt 8. (Steuerrecht) ausführlich beschrieben.<br />
3.3. Bauträgervertrag<br />
Das Bauträgervertragsgesetz 1997 (kurz BTVG) enthält<br />
spezielle Schutzvorschriften für Erwerber von Eigentum,<br />
Wohnungseigentum, eines Baurechtes, Best<strong>and</strong>rechtes<br />
oder eines sonstigen Nutzungsrechtes an erst<br />
noch zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden<br />
Gebäuden, Wohnungen oder Geschäftsräumen 16 . Insbesondere<br />
ist ein Bauträgervertrag schriftlich abzuschließen<br />
und hat einen bestimmten gesetzlich normierten<br />
Mindestinhalt aufzuweisen 17 .<br />
3.4. Wohnungseigentum und Baurecht<br />
Das österreichische Recht ist vom römisch-rechtlichen<br />
Grundsatz “superficies solo cedit” geprägt, wonach sich<br />
das Eigentum am Gebäude grundsätzlich nach dem Eigentum<br />
am Grundstück richtet. Als Ausnahme davon<br />
normieren das Wohnungseigentumsgesetz 2002 (kurz<br />
WEG) die rechtlichen Voraussetzungen für die Begründung<br />
von Wohnungseigentum an selbständigen Wohnungen<br />
oder Geschäftsräumlichkeiten und das Baurechtsgesetz<br />
(kurz BauRG) für die Eröffnung selbständiger Baurechtseinlagen<br />
im Grundbuch.<br />
Erst vor kurzem ist das neue WEG 2002 in Kraft getreten,<br />
welches zahlreiche Veränderungen gegenüber der alten<br />
Rechtslage gebracht hat. Insbesondere kann neben einer<br />
natürlichen oder juristischen (Einzel-)Person nunmehr<br />
auch eine Eigentümerpartnerschaft bestehend<br />
aus zwei beliebigen natürlichen Personen Wohnungseigentümer<br />
sein 18 . Weiters gestattet das neue WEG die Begründung<br />
von Wohnungseigentum nur mehr, wenn am<br />
gesamten Gebäude Wohnungseigentum begründet wird,<br />
wodurch so genannte Mischhäuser (schlichtes Miteigentum<br />
samt Mietverträgen auf der einen Seite und Wohnungseigentum<br />
auf der <strong>and</strong>eren Seite) sukzessive verschwinden<br />
sollen.<br />
Das BauRG erlaubt die Belastung eines Grundstückes<br />
mit dem dinglichen, veräußerlichen und vererblichen<br />
Recht, auf oder unter der Bodenoberfläche ein Bauwerk zu<br />
haben (Baurecht – vergleichbar dem deutschen Erbbaurecht)<br />
19 . Das Baurecht kann für die Dauer von mindestens<br />
zehn bis zu maximal 100 Jahren bestellt werden und wird<br />
mittels einer eigenen Baurechtseinlage im Grundbuch<br />
eingetragen. In der Regel erhält der Eigentümer des belasteten<br />
Grundstückes einen jährlichen Bauzins. Der Eigentümer<br />
des Baurechtes ist auch Eigentümer der als Zubehör<br />
errichteten Gebäude, die jedoch bei Erlöschen des Baurechtes<br />
an den Grundeigentümer fallen 20 .<br />
3.5. Beschränkte dingliche Grundstücksrechte<br />
An beschränkten dinglichen Rechten kennt das österreichische<br />
Recht Pf<strong>and</strong>rechte 21 , Dienstbarkeiten (auch<br />
Servituten genannt, die den Grundeigentümer lediglich<br />
zu einem Dulden oder Unterlassen, nicht jedoch zu einem<br />
aktiven Tun verpflichten, wie etwa Fahrt-, Wege- und<br />
Leitungsrechte, Wohnungsrechte und Fruchtgenussrechte)<br />
22 und Reallasten (die eine persönliche Haftung<br />
des jeweiligen Grundeigentümers für positive, in der Regel<br />
wiederkehrende Leistungen darstellen, wie etwa Ausgedingeleistungen)<br />
23 sowie <strong>and</strong>ere Rechte, die aufgrund<br />
besonderer gesetzlicher Anordnung in das Grundbuch<br />
eingetragen werden können (Best<strong>and</strong>rechte 24 , Vor- und<br />
Wiederkaufsrechte 25 , Veräußerungs- und Belastungsverbote<br />
26 ).<br />
4. Familienrecht<br />
4.1. Eherecht und eheähnliche Beziehungen<br />
4.1.1. Eheschließung und Scheidung<br />
Das österreichische Recht regelt Fragen im Zusammenhang<br />
mit Ehe und Scheidung im ABGB 27 und im<br />
Ehegesetz (kurz EheG). Eine Ehe wird immer durch eine<br />
gerichtliche Entscheidung geschieden 28 , jedoch gibt<br />
es die Möglichkeit einer vereinfachten einvernehmlichen<br />
Scheidung bei gemeinsamem Antrag durch beide<br />
Ehegatten und mindestens halbjährlicher Aufhebung der<br />
ehelichen Lebensgemeinschaft 29 .<br />
4.1.2. Gesetzlicher Güterst<strong>and</strong>, Wahlgüterstände und<br />
Ehevertrag<br />
Der gesetzliche Güterst<strong>and</strong> während aufrechter Ehe ist<br />
die Gütertrennung, das heißt, jeder Ehegatte behält das<br />
von ihm in die Ehe eingebrachte Vermögen, wird Alleineigentümer<br />
des von ihm Erworbenen und ist allein<br />
Schuldner seiner Gläubiger und Gläubiger seiner Schuldner<br />
30 . Wechselseitige Zustimmungserfordernisse hinsichtlich<br />
der Vermögensverwaltung bestehen grundsätzlich<br />
nicht, jedoch hat der unterhaltsverpflichtete Ehegatte,<br />
der über die eheliche Wohnung verfügungsberechtigt<br />
ist, alles zu unterlassen und vorzukehren, dass der auf die<br />
Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliert 31 .<br />
16 § 2 BTVG<br />
17 §§ 3 und 4 BTVG<br />
18 § 2 WEG und §§ 13ff WEG. Demgegenüber konnten nach alter<br />
Rechtslage nur eine einzelne (natürliche oder juristische) Person oder<br />
Ehegatten Wohnungseigentümer sein, jedoch nicht sonstige Personenverbindungen<br />
(Geschwister, Lebensgefährten, fremde Personen).<br />
19 § 1 BauRG<br />
20 § 9 BauRG (in der Regel gegen Entschädigung)<br />
21 §§ 447 ff ABGB<br />
22 §§ 473 ABGB<br />
23 § 12 Grundbuchsgesetz<br />
24 § 1095 ABGB – eine Art verdinglichter Miet- oder Pachtvertrag<br />
25 §§ 1068 ff und 1072 ff ABGB<br />
26 § 364c ABGB<br />
27 §§ 44 bis 100 ABGB<br />
28 § 46 EheG<br />
29 § 55a EheG<br />
30 §§ 1233 und 1237 ABGB<br />
31 § 97 ABGB