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ARTICLES and NOTES - Notarius International

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122 T. Antenreiter, Länderbericht Österreich <strong>Notarius</strong> <strong>International</strong> 3-4/2002<br />

Als weitere Sicherheit für den Käufer wird bei einem<br />

typischen Kaufvertrag eine Rangordnung für die beabsichtigte<br />

Veräußerung im Grundbuch eingetragen, die<br />

dem Käufer den zugesicherten Rang wahrt und ihm ermöglicht,<br />

nachrangige Eintragungen im Grundbuch wieder<br />

löschen zu lassen. Mittels Veräußerungsrangordnung<br />

wird dem Käufer das Risiko abgenommen, dass das<br />

Grundstück zwischen Vertragsabschluss und endgültiger<br />

Grundbuchseintragung belastet oder weiterverkauft wird.<br />

Die Tätigkeiten des Notars im Zusammenhang mit der<br />

Selbstberechnung der Grunderwerbssteuer werden in<br />

Punkt 8. (Steuerrecht) ausführlich beschrieben.<br />

3.3. Bauträgervertrag<br />

Das Bauträgervertragsgesetz 1997 (kurz BTVG) enthält<br />

spezielle Schutzvorschriften für Erwerber von Eigentum,<br />

Wohnungseigentum, eines Baurechtes, Best<strong>and</strong>rechtes<br />

oder eines sonstigen Nutzungsrechtes an erst<br />

noch zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden<br />

Gebäuden, Wohnungen oder Geschäftsräumen 16 . Insbesondere<br />

ist ein Bauträgervertrag schriftlich abzuschließen<br />

und hat einen bestimmten gesetzlich normierten<br />

Mindestinhalt aufzuweisen 17 .<br />

3.4. Wohnungseigentum und Baurecht<br />

Das österreichische Recht ist vom römisch-rechtlichen<br />

Grundsatz “superficies solo cedit” geprägt, wonach sich<br />

das Eigentum am Gebäude grundsätzlich nach dem Eigentum<br />

am Grundstück richtet. Als Ausnahme davon<br />

normieren das Wohnungseigentumsgesetz 2002 (kurz<br />

WEG) die rechtlichen Voraussetzungen für die Begründung<br />

von Wohnungseigentum an selbständigen Wohnungen<br />

oder Geschäftsräumlichkeiten und das Baurechtsgesetz<br />

(kurz BauRG) für die Eröffnung selbständiger Baurechtseinlagen<br />

im Grundbuch.<br />

Erst vor kurzem ist das neue WEG 2002 in Kraft getreten,<br />

welches zahlreiche Veränderungen gegenüber der alten<br />

Rechtslage gebracht hat. Insbesondere kann neben einer<br />

natürlichen oder juristischen (Einzel-)Person nunmehr<br />

auch eine Eigentümerpartnerschaft bestehend<br />

aus zwei beliebigen natürlichen Personen Wohnungseigentümer<br />

sein 18 . Weiters gestattet das neue WEG die Begründung<br />

von Wohnungseigentum nur mehr, wenn am<br />

gesamten Gebäude Wohnungseigentum begründet wird,<br />

wodurch so genannte Mischhäuser (schlichtes Miteigentum<br />

samt Mietverträgen auf der einen Seite und Wohnungseigentum<br />

auf der <strong>and</strong>eren Seite) sukzessive verschwinden<br />

sollen.<br />

Das BauRG erlaubt die Belastung eines Grundstückes<br />

mit dem dinglichen, veräußerlichen und vererblichen<br />

Recht, auf oder unter der Bodenoberfläche ein Bauwerk zu<br />

haben (Baurecht – vergleichbar dem deutschen Erbbaurecht)<br />

19 . Das Baurecht kann für die Dauer von mindestens<br />

zehn bis zu maximal 100 Jahren bestellt werden und wird<br />

mittels einer eigenen Baurechtseinlage im Grundbuch<br />

eingetragen. In der Regel erhält der Eigentümer des belasteten<br />

Grundstückes einen jährlichen Bauzins. Der Eigentümer<br />

des Baurechtes ist auch Eigentümer der als Zubehör<br />

errichteten Gebäude, die jedoch bei Erlöschen des Baurechtes<br />

an den Grundeigentümer fallen 20 .<br />

3.5. Beschränkte dingliche Grundstücksrechte<br />

An beschränkten dinglichen Rechten kennt das österreichische<br />

Recht Pf<strong>and</strong>rechte 21 , Dienstbarkeiten (auch<br />

Servituten genannt, die den Grundeigentümer lediglich<br />

zu einem Dulden oder Unterlassen, nicht jedoch zu einem<br />

aktiven Tun verpflichten, wie etwa Fahrt-, Wege- und<br />

Leitungsrechte, Wohnungsrechte und Fruchtgenussrechte)<br />

22 und Reallasten (die eine persönliche Haftung<br />

des jeweiligen Grundeigentümers für positive, in der Regel<br />

wiederkehrende Leistungen darstellen, wie etwa Ausgedingeleistungen)<br />

23 sowie <strong>and</strong>ere Rechte, die aufgrund<br />

besonderer gesetzlicher Anordnung in das Grundbuch<br />

eingetragen werden können (Best<strong>and</strong>rechte 24 , Vor- und<br />

Wiederkaufsrechte 25 , Veräußerungs- und Belastungsverbote<br />

26 ).<br />

4. Familienrecht<br />

4.1. Eherecht und eheähnliche Beziehungen<br />

4.1.1. Eheschließung und Scheidung<br />

Das österreichische Recht regelt Fragen im Zusammenhang<br />

mit Ehe und Scheidung im ABGB 27 und im<br />

Ehegesetz (kurz EheG). Eine Ehe wird immer durch eine<br />

gerichtliche Entscheidung geschieden 28 , jedoch gibt<br />

es die Möglichkeit einer vereinfachten einvernehmlichen<br />

Scheidung bei gemeinsamem Antrag durch beide<br />

Ehegatten und mindestens halbjährlicher Aufhebung der<br />

ehelichen Lebensgemeinschaft 29 .<br />

4.1.2. Gesetzlicher Güterst<strong>and</strong>, Wahlgüterstände und<br />

Ehevertrag<br />

Der gesetzliche Güterst<strong>and</strong> während aufrechter Ehe ist<br />

die Gütertrennung, das heißt, jeder Ehegatte behält das<br />

von ihm in die Ehe eingebrachte Vermögen, wird Alleineigentümer<br />

des von ihm Erworbenen und ist allein<br />

Schuldner seiner Gläubiger und Gläubiger seiner Schuldner<br />

30 . Wechselseitige Zustimmungserfordernisse hinsichtlich<br />

der Vermögensverwaltung bestehen grundsätzlich<br />

nicht, jedoch hat der unterhaltsverpflichtete Ehegatte,<br />

der über die eheliche Wohnung verfügungsberechtigt<br />

ist, alles zu unterlassen und vorzukehren, dass der auf die<br />

Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliert 31 .<br />

16 § 2 BTVG<br />

17 §§ 3 und 4 BTVG<br />

18 § 2 WEG und §§ 13ff WEG. Demgegenüber konnten nach alter<br />

Rechtslage nur eine einzelne (natürliche oder juristische) Person oder<br />

Ehegatten Wohnungseigentümer sein, jedoch nicht sonstige Personenverbindungen<br />

(Geschwister, Lebensgefährten, fremde Personen).<br />

19 § 1 BauRG<br />

20 § 9 BauRG (in der Regel gegen Entschädigung)<br />

21 §§ 447 ff ABGB<br />

22 §§ 473 ABGB<br />

23 § 12 Grundbuchsgesetz<br />

24 § 1095 ABGB – eine Art verdinglichter Miet- oder Pachtvertrag<br />

25 §§ 1068 ff und 1072 ff ABGB<br />

26 § 364c ABGB<br />

27 §§ 44 bis 100 ABGB<br />

28 § 46 EheG<br />

29 § 55a EheG<br />

30 §§ 1233 und 1237 ABGB<br />

31 § 97 ABGB

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