ARTICLES and NOTES - Notarius International

ARTICLES and NOTES - Notarius International ARTICLES and NOTES - Notarius International

13.01.2015 Views

120 T. Antenreiter, Länderbericht Österreich Notarius International 3-4/2002 Der Öffentliche Notar wird vom Bundesminister für Justiz über Vorschlag der zuständigen Notariatskammer für einen bestimmten Sprengel ernannt 4 . Die wichtigsten Voraussetzungen für die Ernennung zum Öffentlichen Notar sind die österreichische Staatsbürgerschaft, die Beendigung des Studiums der Rechtswissenschaften an einer österreichischen Universität, die Ablegung der beiden Teilprüfungen der Notariatsprüfung sowie eine siebenjährige Praxiszeit der Berufsausübung als Notariatskandidat 5 . 1.2. Aufgaben des Notars Bei den vom Notar zu erfüllenden Aufgaben wird unterschieden zwischen einerseits den Tätigkeiten, bei denen der Notar in Ausübung seines Amtes als öffentliche Urkundsperson oder als Gerichtskommissär hoheitlich tätig wird (so genannte § 1 NO-Tätigkeiten) 6 und andererseits der weiteren Berufstätigkeit, wie insbesondere der Verfassung von Privaturkunden, der Parteienvertretung, der Tätigkeit als Mediator etc (so genannte § 5 NO-Tätigkeiten). Auch in diesen Bereichen ist der Notar zur Einhaltung des notariellen Standesrechtes, zur Verschwiegenheit und zur Unparteilichkeit gegenüber den Parteien verpflichtet. Die Haupttätigkeiten der meisten österreichischen Notare betreffen einerseits die Aufgaben als Gerichtskommissär (insbesondere die Durchführung von Verlassenschaftsverfahren als Abgeordnete des zuständigen Bezirksgerichtes sowie die Einsichtnahme in die öffentlichen Register Grundbuch und Firmenbuch), die Vornahme von Beglaubigungen und diversen Bestätigungen und andererseits das Immobilienrecht und das Gesellschafts- und Handelsrecht. 1.3. Notarielle Urkunden Der Notar errichtet notarielle Urkunden entweder in der Form eines Notariatsaktes für rechtsbegründende Vorgänge oder als notarielle Beurkundung für rechtsbezeugende Vorgänge. Rechtserhebliche Tatsachen und Erklärungen werden nach besonderen Bestimmungen beurkundet 7 , wie beispielsweise Beglaubigungen von Unterschriften, Beurkundungen über die Übereinstimmung von Kopien und Abschriften sowie die Erteilung von Lebenszeugnissen und von Amtsbestätigungen über Eintragungen in den öffentlichen Büchern (Firmenbuch und Grundbuch) sowie Beurkundungen über tatsächliche Vorgänge. Der Notariatsakt enthält eine in Schriftform abgegebene Rechtserklärung oder ein in Schriftform abgeschlossenes Rechtsgeschäft und muss von allen Parteien unterfertigt werden, deren Identität der Notar zuvor überprüft hat. Das notarielle Protokoll wird vom Notar über die in seiner Gegenwart stattfindenden Rechtsvorgänge verfasst und vom Notar und gegebenenfalls von Zeugen unterfertigt. Grundsätzlich ist jede notarielle Urkunde in deutscher Sprache verfasst, jedoch kann ein Notar, der für eine bestimmte Sprache als Dolmetscher zugelassen ist, notarielle Urkunden auch in dieser Fremdsprache aufsetzen oder die Richtigkeit von Übersetzungen bestätigen 8 . Im Notariatsakt sind prinzipiell alle Zahlen und Abkürzungen auch vollständig ausgeschrieben wiederzugeben und Leerräume im Text durch Striche auszufüllen 9 . Der Notar hat den Parteien den Notariatsakt vollständig vorzulesen und diese über die rechtlichen Wirkungen des Inhaltes unparteiisch zu beraten und zu belehren 10 . Das österreichische Recht eröffnet dem Notar auch die Möglichkeit, eine von den Parteien mitgebrachte Privaturkunde notariell zu bekräftigen. In diesem Fall wird ein eigener Notariatsakt errichtet und die Privaturkunde dem so genannten Mantelakt beigeheftet (Solennisierung von Privaturkunden) 11 . Auch in diesen Fällen hat der Notar den Inhalt der Privaturkunde eingehend zu prüfen und die Parteien umfassend über die rechtlichen Folgen zu belehren. Der Notar hat weiters die Möglichkeit, einen Notariatsakt hinsichtlich einer genau bestimmten Leistungs- oder Unterlassungsverpflichtung sofort vollstreckbar zu machen. In diesem Fall ist der Notariatsakt selbst Exekutionstitel und bildet ohne weitere Formalitäten die Grundlage eines Exekutionsverfahrens gegen den Schuldner, der sich im Notariatsakt der sofortigen Vollstreckbarkeit unterworfen hat 12 . Formvorschriften, die die Errichtung eines Notariatsaktes, die Beurkundung in einem notariellen Protokoll oder die Beglaubigung von Unterschriften erfordern, sind mehr oder weniger auf die ganze österreichische Rechtsordnung verteilt. Als wichtigste Rechtsgrundlagen seien beispielhaft genannt: das Notariatsaktsgesetz für Ehepakte, bestimmte Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten, Rechtsgeschäfte von behinderten Personen und Schenkungen ohne wirkliche Übergabe, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (kurz ABGB) für Erbverzichte, Erbschaftskäufe und –schenkungen und Schenkungen auf den Todesfall, das GmbH Gesetz für den Gesellschaftsvertrag, die Übernahme von neuen Stammeinlagen, für Abtretungsverträge und bestimmte Umgründungsvorgänge, das Aktiengesetz für Verschmelzungsverträge und Hauptversammlungsbeschlüsse sowie fast durchwegs bei der Vornahme von Eintragungen im Grundbuch und Firmenbuch. 4 § 10 Notariatsordnung 5 § 6 Notariatsordnung 6 § 1 der österreichischen Notariatsordnung lautet: „(1) Die Notare werden vom Staate bestellt und öffentlich beglaubigt, damit sie nach Maßgabe dieses Gesetzes über Rechtserklärungen und Rechtsgeschäfte, sowie über Tatsachen, aus welchen Rechte abgeleitet werden wollen, öffentliche Urkunden aufnehmen und ausfertigen, dann die von den Parteien ihnen anvertrauten Urkunden verwahren und Gelder und Werthpapiere zur Ausfolgung an Dritte oder zum Erlage bei Behörden übernehmen. (2) Den Notaren obliegt auch die Durchführung von Amtshandlungen als Beauftragte des Gerichtes nach besonderen gesetzlichen Vorschriften. (3) Soweit der Notar auf Grund gesetzlicher Bestimmungen öffentlich-rechtliche Tätigkeiten ausübt, geschieht dies in Ausübung öffentlicher Gewalt.“ 7 § 76 ff. Notariatsordnung 8 § 43 Notariatsordnung 9 § 44 Notariatsordnung 10 § 52 und 53 Notariatsordnung 11 § 54 Notariatsordnung 12 § 3, 3a und 4 Notariatsordnung

Notarius International 3-4/2002 T. Antenreiter, Länderbericht Österreich 121 1.4. Notargebühren Für die Erbringung notarieller Leistungen gibt es je nach Art der Tätigkeit verschiedene rechtliche Grundlagen, darunter am wichtigsten das Notariatstarifgesetz (kurz NTG). Grundsätzlich sind die Gebühren Wertgebühren, subsidiär können Zeitgebühren verrechnet werden. Die Tarifansätze sind in Österreich seit den neuen Standesrichtlinien 2000 nur mehr als Höchstansätze zu verstehen, die zwar unter-, aber nicht überschritten werden dürfen. Damit sind die Honorare für notarielle Leistungen in der Praxis weitgehend mit den Klienten frei vereinbar. Für die Tätigkeiten des Notars als Gerichtskommissär, vor allem in Verlassenschaftsangelegenheiten, gibt es das Gerichtskommissionstarifgesetz (kurz GKTG), nach dem die notariellen Gebühren vom Gericht überprüft und bestimmt werden. 1.5. Berufsständische Organisation Die österreichischen Notare sind in der Österreichischen Notariatskammer und in den Länderkammern organisiert 13 . Die Notariatskammern sind Körperschaften öffentlichen Rechts, deren wesentliche Aufgaben die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder, die Aufsicht über die Geschäftsführung der Berufsangehörigen, die Teilnahme am Gesetzgebungsverfahren, die Mitwirkung bei der Besetzung der Notarstellen sowie die Zusammenarbeit mit den notariellen Organisationen auf bilateraler und internationaler Ebene sind. Zusätzlich zur Organisation des Standes innerhalb der Kammern hat das Österreichische Notariat verschiedene Einrichtungen für seine Klienten und für die Berufsangehörigen geschaffen, wie beispielsweise die Notartreuhandbank und das Treuhandregister des österreichischen Notariats (zur Abwicklung notarieller Treuhandschaften), das Zentrale Testamentsregister (zur Speicherung und leichteren Auffindbarkeit letztwilliger Anordnungen), das cyberDOC/Urkundenarchiv (zur elektronischen Speicherung und Verwendbarkeit notarieller Urkunden) sowie die Österreichische Notariatsakademie (zur Aus- und Fortbildung der Standesmitglieder). 2. Allgemeines Zivilrecht 2.1. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (kurz ABGB) stammt aus dem Jahr 1811 und ist trotz zahlreicher Novellen und Anpassungen im Kern unverändert geblieben. Notwendige Ergänzungen wurden zum Teil in das ABGB selbst eingefügt, zum Teil in eigenen Sondergesetzen geregelt. Als Beispiele für solche wichtigen Nebengesetze seien etwa genannt das Ehegesetz (kurz EheG), das Mietrechtsgesetz (kurz MRG), das Wohnungseigentumsgesetz (kurz WEG), das Grundbuchsgesetz (kurz GBG) und das Konsumentenschutzgesetz (kurz KSchG). 2.2. Gewährleistungsreform Mit der letzten großen Novelle wurde die EG-Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf in ihren Kernpunkten im ABGB selbst umgesetzt. Der gesamte Bereich der Gewährleistung wurde aus Anlass der Richtlinienumsetzung tiefgreifend und umfassend reformiert. Die wesentlichen Veränderungen im Vergleich zur alten Rechtslage stellen die Einführung einer gesetzlichen Vermutung für die Mangelhaftigkeit der Sache im Zeitpunkt der Übergabe, die Neuordnung der Gewährleistungsbehelfe und die Verlängerung der Gewährleistungsfristen dar 14 . 3. Immobilienrecht 3.1. Eigentumserwerb Das österreichische Recht ist dem Prinzip der kausalen Tradition verpflichtet, wonach eine wirksame Eigentumsübertragung auf einer gültigen Vereinbarung (causa) zwischen dem bisherigen Eigentümer einer Liegenschaft und dem Übernehmer beruhen muss. Zusätzlich zum schuldrechtlichen Titel ist für den Eigentumserwerb weiters die Einhaltung eines bestimmten Modus erforderlich, der bei Immobilien aus der Eintragung im Grundbuch besteht 15 . § 380 ABGB lautet unmissverständlich: “Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart kann kein Eigentum erlangt werden”. Für die Errichtung des schuldrechtlichen Titels ist nach österreichischem Recht keine besondere Form einzuhalten, insbesondere nicht zwingend die notarielle. Dennoch spielen die öffentlichen Notare in der Praxis eine wichtige Rolle bei Immobilienverträgen, da § 31 des Grundbuchsgesetzes vorschreibt, dass Einverleibungen im Grundbuch nur aufgrund öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkunden geschehen können, bei denen die Unterschriften der Vertragsparteien gerichtlich oder notariell beglaubigt sind und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen das Geburtsdatum enthält. 3.2. Grundstücksveräußerung Bei der Veräußerung von Grundstücken und Eigentumswohnungen fungieren die österreichischen Notare in vielen Fällen als Treuhänder für die Abwicklung der Kaufpreisberichtigung, insbesondere wenn der Notar selbst Vertragserrichter ist und in Fällen mit Fremdfinanzierung des Kaufpreises über eine Bank und grundbücherlicher Sicherstellung (Hypothek). Die Treuhandschaft ist im Treuhandregister des österreichischen Notariats zu registrieren und ein eigenes Anderkonto bei der Notartreuhandbank zu eröffnen, wodurch eine Absicherung der Vertragsparteien durch den Versicherungsschutz des Treuhandregisters gewährleistet ist. 13 Es gibt folgende Länderkammern: a) Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, b) Notariatskammer für Oberösterreich, c) Notariatskammer für Steiermark, d) Notariatskammer für Salzburg, e) Notariatskammer für Kärnten, f) Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg. 14 §§ 922 bis 933b ABGB 15 § 431 ABGB

120 T. Antenreiter, Länderbericht Österreich <strong>Notarius</strong> <strong>International</strong> 3-4/2002<br />

Der Öffentliche Notar wird vom Bundesminister für<br />

Justiz über Vorschlag der zuständigen Notariatskammer<br />

für einen bestimmten Sprengel ernannt 4 . Die wichtigsten<br />

Voraussetzungen für die Ernennung zum Öffentlichen Notar<br />

sind die österreichische Staatsbürgerschaft, die Beendigung<br />

des Studiums der Rechtswissenschaften an einer österreichischen<br />

Universität, die Ablegung der beiden Teilprüfungen<br />

der Notariatsprüfung sowie eine siebenjährige<br />

Praxiszeit der Berufsausübung als Notariatsk<strong>and</strong>idat 5 .<br />

1.2. Aufgaben des Notars<br />

Bei den vom Notar zu erfüllenden Aufgaben wird unterschieden<br />

zwischen einerseits den Tätigkeiten, bei denen<br />

der Notar in Ausübung seines Amtes als öffentliche<br />

Urkundsperson oder als Gerichtskommissär hoheitlich<br />

tätig wird (so genannte § 1 NO-Tätigkeiten) 6 und <strong>and</strong>ererseits<br />

der weiteren Berufstätigkeit, wie insbesondere<br />

der Verfassung von Privaturkunden, der Parteienvertretung,<br />

der Tätigkeit als Mediator etc (so genannte § 5<br />

NO-Tätigkeiten). Auch in diesen Bereichen ist der Notar<br />

zur Einhaltung des notariellen St<strong>and</strong>esrechtes, zur<br />

Verschwiegenheit und zur Unparteilichkeit gegenüber<br />

den Parteien verpflichtet.<br />

Die Haupttätigkeiten der meisten österreichischen<br />

Notare betreffen einerseits die Aufgaben als Gerichtskommissär<br />

(insbesondere die Durchführung von Verlassenschaftsverfahren<br />

als Abgeordnete des zuständigen<br />

Bezirksgerichtes sowie die Einsichtnahme in die öffentlichen<br />

Register Grundbuch und Firmenbuch), die Vornahme<br />

von Beglaubigungen und diversen Bestätigungen und<br />

<strong>and</strong>ererseits das Immobilienrecht und das Gesellschafts-<br />

und H<strong>and</strong>elsrecht.<br />

1.3. Notarielle Urkunden<br />

Der Notar errichtet notarielle Urkunden entweder in<br />

der Form eines Notariatsaktes für rechtsbegründende<br />

Vorgänge oder als notarielle Beurkundung für rechtsbezeugende<br />

Vorgänge. Rechtserhebliche Tatsachen und Erklärungen<br />

werden nach besonderen Bestimmungen beurkundet<br />

7 , wie beispielsweise Beglaubigungen von Unterschriften,<br />

Beurkundungen über die Übereinstimmung<br />

von Kopien und Abschriften sowie die Erteilung von Lebenszeugnissen<br />

und von Amtsbestätigungen über Eintragungen<br />

in den öffentlichen Büchern (Firmenbuch und<br />

Grundbuch) sowie Beurkundungen über tatsächliche<br />

Vorgänge.<br />

Der Notariatsakt enthält eine in Schriftform abgegebene<br />

Rechtserklärung oder ein in Schriftform abgeschlossenes<br />

Rechtsgeschäft und muss von allen Parteien<br />

unterfertigt werden, deren Identität der Notar zuvor überprüft<br />

hat. Das notarielle Protokoll wird vom Notar über<br />

die in seiner Gegenwart stattfindenden Rechtsvorgänge<br />

verfasst und vom Notar und gegebenenfalls von Zeugen<br />

unterfertigt.<br />

Grundsätzlich ist jede notarielle Urkunde in deutscher<br />

Sprache verfasst, jedoch kann ein Notar, der für eine bestimmte<br />

Sprache als Dolmetscher zugelassen ist, notarielle<br />

Urkunden auch in dieser Fremdsprache aufsetzen<br />

oder die Richtigkeit von Übersetzungen bestätigen 8 .<br />

Im Notariatsakt sind prinzipiell alle Zahlen und Abkürzungen<br />

auch vollständig ausgeschrieben wiederzugeben<br />

und Leerräume im Text durch Striche auszufüllen 9 . Der<br />

Notar hat den Parteien den Notariatsakt vollständig vorzulesen<br />

und diese über die rechtlichen Wirkungen des Inhaltes<br />

unparteiisch zu beraten und zu belehren 10 .<br />

Das österreichische Recht eröffnet dem Notar auch die<br />

Möglichkeit, eine von den Parteien mitgebrachte Privaturkunde<br />

notariell zu bekräftigen. In diesem Fall wird<br />

ein eigener Notariatsakt errichtet und die Privaturkunde<br />

dem so genannten Mantelakt beigeheftet (Solennisierung<br />

von Privaturkunden) 11 . Auch in diesen Fällen hat<br />

der Notar den Inhalt der Privaturkunde eingehend zu prüfen<br />

und die Parteien umfassend über die rechtlichen Folgen<br />

zu belehren.<br />

Der Notar hat weiters die Möglichkeit, einen Notariatsakt<br />

hinsichtlich einer genau bestimmten Leistungs- oder<br />

Unterlassungsverpflichtung sofort vollstreckbar zu machen.<br />

In diesem Fall ist der Notariatsakt selbst Exekutionstitel<br />

und bildet ohne weitere Formalitäten die Grundlage<br />

eines Exekutionsverfahrens gegen den Schuldner,<br />

der sich im Notariatsakt der sofortigen Vollstreckbarkeit<br />

unterworfen hat 12 .<br />

Formvorschriften, die die Errichtung eines Notariatsaktes,<br />

die Beurkundung in einem notariellen Protokoll<br />

oder die Beglaubigung von Unterschriften erfordern, sind<br />

mehr oder weniger auf die ganze österreichische Rechtsordnung<br />

verteilt. Als wichtigste Rechtsgrundlagen seien<br />

beispielhaft genannt: das Notariatsaktsgesetz für Ehepakte,<br />

bestimmte Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten,<br />

Rechtsgeschäfte von behinderten Personen und Schenkungen<br />

ohne wirkliche Übergabe, das Allgemeine Bürgerliche<br />

Gesetzbuch (kurz ABGB) für Erbverzichte,<br />

Erbschaftskäufe und –schenkungen und Schenkungen<br />

auf den Todesfall, das GmbH Gesetz für den Gesellschaftsvertrag,<br />

die Übernahme von neuen Stammeinlagen,<br />

für Abtretungsverträge und bestimmte Umgründungsvorgänge,<br />

das Aktiengesetz für Verschmelzungsverträge<br />

und Hauptversammlungsbeschlüsse sowie fast<br />

durchwegs bei der Vornahme von Eintragungen im<br />

Grundbuch und Firmenbuch.<br />

4 § 10 Notariatsordnung<br />

5 § 6 Notariatsordnung<br />

6 § 1 der österreichischen Notariatsordnung lautet: „(1) Die Notare<br />

werden vom Staate bestellt und öffentlich beglaubigt, damit sie nach<br />

Maßgabe dieses Gesetzes über Rechtserklärungen und Rechtsgeschäfte,<br />

sowie über Tatsachen, aus welchen Rechte abgeleitet werden<br />

wollen, öffentliche Urkunden aufnehmen und ausfertigen, dann die<br />

von den Parteien ihnen anvertrauten Urkunden verwahren und Gelder<br />

und Werthpapiere zur Ausfolgung an Dritte oder zum Erlage bei Behörden<br />

übernehmen. (2) Den Notaren obliegt auch die Durchführung<br />

von Amtsh<strong>and</strong>lungen als Beauftragte des Gerichtes nach besonderen<br />

gesetzlichen Vorschriften. (3) Soweit der Notar auf Grund gesetzlicher<br />

Bestimmungen öffentlich-rechtliche Tätigkeiten ausübt, geschieht<br />

dies in Ausübung öffentlicher Gewalt.“<br />

7 § 76 ff. Notariatsordnung<br />

8 § 43 Notariatsordnung<br />

9 § 44 Notariatsordnung<br />

10 § 52 und 53 Notariatsordnung<br />

11 § 54 Notariatsordnung<br />

12 § 3, 3a und 4 Notariatsordnung

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!