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ARTICLES and NOTES - Notarius International

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<strong>Notarius</strong> <strong>International</strong> 3-4/2002 F. Tassinari, Refom des italienischen GmbH-Rechts 215<br />

Unter diesem Blickwinkel werden die Vorteile der<br />

GmbH in den letzten Jahren weniger in der vermuteten<br />

Wirksamkeit und Modernität der Normen des GmbH-<br />

Rechts von 1942 gesehen als vielmehr in steuerlichen<br />

und wirtschaftlichen Vorteilen – also dem steuerlichen<br />

Vorteil, einen Unternehmensgegenst<strong>and</strong> verfolgen zu<br />

können, ohne dass unmittelbar Einkünfte der Gesellschaftern<br />

anfallen, und dem wirtschaftlichen Vorteil, dass<br />

das Mindestkapital für die Gründung einer GmbH leicht<br />

aufzubringen ist.<br />

Das Ziel der Reform ist es also, die Umw<strong>and</strong>lung<br />

zahlreicher derzeitiger GmbH in Aktiengesellschaften<br />

und derzeitiger Personengesellschaften in Gesellschaften<br />

mit beschränkter Haftung zuzulassen.<br />

3.3. Wichtigste Änderungen im GmbH-Recht<br />

Um dieses Ziel zu erreichen, hielt es der Gesetzgeber<br />

für erforderlich, das GmbH-Recht des Code Civile von<br />

1942 grundlegend zu reformieren 26 .<br />

Dies hätte dazu führen können, die traditionelle Unterscheidung<br />

zwischen Kapitalgesellschaften (als juristischen<br />

Personen) und Personengesellschaften (keine juristischen<br />

Personen, doch gleichwohl rechtsfähig) zu überdenken<br />

ist, um bewusst die Stellung der GmbH neuen<br />

Typs System der Rechtsform mit Blick auf die verfolgten<br />

Ziele zu bewerten.<br />

Der Reformgesetzgeber wählte hingegen eine praktischere<br />

und direktere Methode. Er konzentrierte sich ohne<br />

dogmatische Vorüberlegungen auf die Neugestaltung der<br />

Struktur der GmbH und auf die Formulierung neuer, einfacherer<br />

Bestimmungen sowohl für die Aufgaben der Organe<br />

der GmbH wie für den Schutz der Stellung der<br />

GmbH-Gesellschafter. Dabei wurden zahlreiche zwingende<br />

Bestimmungen gestrichen, die das frühere GmbH-<br />

Recht kennzeichneten. Dabei ging die Reform, wenn<br />

auch implizit und ohne dies hervorzuheben, von der traditionellen<br />

Unterscheidung zwischen Personengesellschaften<br />

und Kapitalgesellschaften aus und von der Zugehörigkeit<br />

der GmbH zu den Kapitalgesellschaften (beispielsweise<br />

bei der Entscheidung, Artikel 2331 Abs. 1<br />

C.C. nicht zu ändern, sondern ihn auch insgesamt für die<br />

neue Form der GmbH als maßgeblich zu erachten).<br />

Als erstes ist festzustellen, dass die gesamte Struktur<br />

der GmbH – für die es zumindest nach dem Wortlaut des<br />

neuen Artikels 2469 Abs. 2 C.C. zulässig scheint, auch<br />

weiterhin von "Gesellschaftsorganen" zu sprechen – gegenüber<br />

dem Gründungsvertrag oder einseitigen Gründungsakt<br />

eine untergeordnete, fast ausführende Stellung<br />

einnimmt. Nach der Reform unterscheidet das GmbH-<br />

Recht beide deutlicher als das Aktienrecht.<br />

Der zweite Aspekt betrifft die Bestimmungen über die<br />

Rechte der GmbH-Gesellschafter und deren Schutz.<br />

Hier war das Hauptanliegen des Gesetzgebers eher, der<br />

Privatautonomie erweiterte Wahlmöglichkeiten zu bieten,<br />

als die dispositiven Regeln abweichend vom bisherigen<br />

GmbH-Recht zu regeln.<br />

Wie die juristische Literatur hierzu klar herausgearbeitet<br />

hat 27 , ist das Ergebnis eine Rechtsform, die – abgesehen<br />

von den erweiterten Gestaltungsmöglichkeiten<br />

der Privatautonomie – noch immer stark dem früheren<br />

Modell der GmbH gleicht. Dies gilt sowohl für die<br />

Formerfordernisse, denen die GmbH unterliegt (Gründungsakt,<br />

Änderungen der Statuten, Übertragungen des<br />

Anteils, außerordentliche Geschäfte etc.) als auch für die<br />

Bestimmungen über die Geschäftsführung (Unterscheidung<br />

zwischen Gesellschafterbeschlüssen und Entscheidungen<br />

der Geschäftsführer, Mehrheitsprinzip bei der<br />

Annahme von Entscheidungen, freie Übertragbarkeit der<br />

Anteile durch Rechtsgeschäft unter Lebenden und von<br />

Todes wegen etc.).<br />

Sämtliche gesetzlichen Neuerungen müssen erst durch<br />

privatautonome Vereinbarung umgesetzt werden mit den<br />

daraus folgenden Änderungskosten für die daran interessierten<br />

Gesellschafter (z.B. die unmittelbare Zuteilung<br />

der Geschäftsführung an die Gesellschafter, nicht gemeinschaftliche<br />

Entscheidungen von Gesellschaftern und<br />

Geschäftsführern; Bestimmungen über Einzel- oder Gesamtgeschäftsführung,<br />

Verwendung der neuen Institute<br />

des vertragsmäßigen Rücktritts oder des Ausschlusses<br />

des Gesellschafters aus triftigem Grund, arbeitender Gesellschafter<br />

etc.).<br />

Darüber hinaus hielt es der Reformgesetzgeber für erforderlich,<br />

in das neuen GmbH-Recht einige zwingende<br />

Schutzbestimmungen neu einzufügen – einerseits mit<br />

dem Ziel, die Gesellschaftsform zu fördern, <strong>and</strong>ererseits<br />

die Lauterkeit der Geschäftspraktiken zu sichern – auch<br />

wenn die beiden Ziele nicht immer leicht vereinbar erscheinen.<br />

- Einmal sind dies Bestimmungen zum Schutz Einzelner<br />

(z.B. unvermeidbare Fälle von Gesellschafteraustritten,<br />

die entschieden häufiger vorkamen als zuvor,<br />

strengere Abfindungsbestimmungen bei Austritt eines<br />

Gesellschafters, mit größerem Schutz für den austretenden<br />

Gesellschafter; Informationsrechte der Gesellschafter;<br />

das Recht, gegen die Geschäftsführer ein<br />

Haftungsverfahren anzustrengen etc.).<br />

- Andere zwingende Bestimmungen schützen Interessen<br />

Dritter (z.B. unmittelbare Haftung der GmbH-<br />

Gesellschafter in bestimmten Fällen – so als ob man<br />

dem hergebrachten Ausdruck der "Gesellschaft mit<br />

beschränkter Haftung" wieder stärkere Bedeutung<br />

beimessen wollte; verstärkte Möglichkeit der Gläubiger,<br />

Einsprüche zu erheben).<br />

26 Da die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur teilweise von den<br />

gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien über das Gesellschaftsrecht aus<br />

dem Ende der Sechziger Jahre betroffen ist und da sie aufgrund ihrer<br />

Definition nicht von der Reform des Rechts der Finanzmärkte betroffen<br />

ist, die seit den siebziger Jahren vorherrschen, hat sie bis 1993 nur<br />

am R<strong>and</strong>e Reformen erfahren, die einen reinen Reflex der Änderungen<br />

in der Gestzgebung der Aktiengesellschaften darstellten (man<br />

denke insbesondere an die Änderungen, die infolge der Durchführung<br />

der gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie im Jahre 1996 verwirklicht<br />

wurden). Erst 1993, wurde das Recht der Gesellschaften mit beschränkter<br />

Haftung zweimal unmittelbar geändert, einmal durch die<br />

gesetzesvertretende Verordnung Nr. 88 vom 3. März 1993 (über die<br />

Einpersonengesellschaften mit beschränkter Haftung und durch die<br />

Inkraftsetzung der XI gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie zum Gesellschaftsrecht)<br />

und das Gesetz Nr. 310 vom 12. August 1993 (sogenanntes<br />

Gesetz Mancino über die Form und die Veröffentlichung der<br />

Anteile der Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Rechtsverkehr).<br />

27 G. Zanarone, a.a.O.

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