ARTICLES and NOTES - Notarius International
ARTICLES and NOTES - Notarius International
ARTICLES and NOTES - Notarius International
You also want an ePaper? Increase the reach of your titles
YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.
<strong>Notarius</strong> <strong>International</strong> 3-4/2002 F. Tassinari, Refom des italienischen GmbH-Rechts 215<br />
Unter diesem Blickwinkel werden die Vorteile der<br />
GmbH in den letzten Jahren weniger in der vermuteten<br />
Wirksamkeit und Modernität der Normen des GmbH-<br />
Rechts von 1942 gesehen als vielmehr in steuerlichen<br />
und wirtschaftlichen Vorteilen – also dem steuerlichen<br />
Vorteil, einen Unternehmensgegenst<strong>and</strong> verfolgen zu<br />
können, ohne dass unmittelbar Einkünfte der Gesellschaftern<br />
anfallen, und dem wirtschaftlichen Vorteil, dass<br />
das Mindestkapital für die Gründung einer GmbH leicht<br />
aufzubringen ist.<br />
Das Ziel der Reform ist es also, die Umw<strong>and</strong>lung<br />
zahlreicher derzeitiger GmbH in Aktiengesellschaften<br />
und derzeitiger Personengesellschaften in Gesellschaften<br />
mit beschränkter Haftung zuzulassen.<br />
3.3. Wichtigste Änderungen im GmbH-Recht<br />
Um dieses Ziel zu erreichen, hielt es der Gesetzgeber<br />
für erforderlich, das GmbH-Recht des Code Civile von<br />
1942 grundlegend zu reformieren 26 .<br />
Dies hätte dazu führen können, die traditionelle Unterscheidung<br />
zwischen Kapitalgesellschaften (als juristischen<br />
Personen) und Personengesellschaften (keine juristischen<br />
Personen, doch gleichwohl rechtsfähig) zu überdenken<br />
ist, um bewusst die Stellung der GmbH neuen<br />
Typs System der Rechtsform mit Blick auf die verfolgten<br />
Ziele zu bewerten.<br />
Der Reformgesetzgeber wählte hingegen eine praktischere<br />
und direktere Methode. Er konzentrierte sich ohne<br />
dogmatische Vorüberlegungen auf die Neugestaltung der<br />
Struktur der GmbH und auf die Formulierung neuer, einfacherer<br />
Bestimmungen sowohl für die Aufgaben der Organe<br />
der GmbH wie für den Schutz der Stellung der<br />
GmbH-Gesellschafter. Dabei wurden zahlreiche zwingende<br />
Bestimmungen gestrichen, die das frühere GmbH-<br />
Recht kennzeichneten. Dabei ging die Reform, wenn<br />
auch implizit und ohne dies hervorzuheben, von der traditionellen<br />
Unterscheidung zwischen Personengesellschaften<br />
und Kapitalgesellschaften aus und von der Zugehörigkeit<br />
der GmbH zu den Kapitalgesellschaften (beispielsweise<br />
bei der Entscheidung, Artikel 2331 Abs. 1<br />
C.C. nicht zu ändern, sondern ihn auch insgesamt für die<br />
neue Form der GmbH als maßgeblich zu erachten).<br />
Als erstes ist festzustellen, dass die gesamte Struktur<br />
der GmbH – für die es zumindest nach dem Wortlaut des<br />
neuen Artikels 2469 Abs. 2 C.C. zulässig scheint, auch<br />
weiterhin von "Gesellschaftsorganen" zu sprechen – gegenüber<br />
dem Gründungsvertrag oder einseitigen Gründungsakt<br />
eine untergeordnete, fast ausführende Stellung<br />
einnimmt. Nach der Reform unterscheidet das GmbH-<br />
Recht beide deutlicher als das Aktienrecht.<br />
Der zweite Aspekt betrifft die Bestimmungen über die<br />
Rechte der GmbH-Gesellschafter und deren Schutz.<br />
Hier war das Hauptanliegen des Gesetzgebers eher, der<br />
Privatautonomie erweiterte Wahlmöglichkeiten zu bieten,<br />
als die dispositiven Regeln abweichend vom bisherigen<br />
GmbH-Recht zu regeln.<br />
Wie die juristische Literatur hierzu klar herausgearbeitet<br />
hat 27 , ist das Ergebnis eine Rechtsform, die – abgesehen<br />
von den erweiterten Gestaltungsmöglichkeiten<br />
der Privatautonomie – noch immer stark dem früheren<br />
Modell der GmbH gleicht. Dies gilt sowohl für die<br />
Formerfordernisse, denen die GmbH unterliegt (Gründungsakt,<br />
Änderungen der Statuten, Übertragungen des<br />
Anteils, außerordentliche Geschäfte etc.) als auch für die<br />
Bestimmungen über die Geschäftsführung (Unterscheidung<br />
zwischen Gesellschafterbeschlüssen und Entscheidungen<br />
der Geschäftsführer, Mehrheitsprinzip bei der<br />
Annahme von Entscheidungen, freie Übertragbarkeit der<br />
Anteile durch Rechtsgeschäft unter Lebenden und von<br />
Todes wegen etc.).<br />
Sämtliche gesetzlichen Neuerungen müssen erst durch<br />
privatautonome Vereinbarung umgesetzt werden mit den<br />
daraus folgenden Änderungskosten für die daran interessierten<br />
Gesellschafter (z.B. die unmittelbare Zuteilung<br />
der Geschäftsführung an die Gesellschafter, nicht gemeinschaftliche<br />
Entscheidungen von Gesellschaftern und<br />
Geschäftsführern; Bestimmungen über Einzel- oder Gesamtgeschäftsführung,<br />
Verwendung der neuen Institute<br />
des vertragsmäßigen Rücktritts oder des Ausschlusses<br />
des Gesellschafters aus triftigem Grund, arbeitender Gesellschafter<br />
etc.).<br />
Darüber hinaus hielt es der Reformgesetzgeber für erforderlich,<br />
in das neuen GmbH-Recht einige zwingende<br />
Schutzbestimmungen neu einzufügen – einerseits mit<br />
dem Ziel, die Gesellschaftsform zu fördern, <strong>and</strong>ererseits<br />
die Lauterkeit der Geschäftspraktiken zu sichern – auch<br />
wenn die beiden Ziele nicht immer leicht vereinbar erscheinen.<br />
- Einmal sind dies Bestimmungen zum Schutz Einzelner<br />
(z.B. unvermeidbare Fälle von Gesellschafteraustritten,<br />
die entschieden häufiger vorkamen als zuvor,<br />
strengere Abfindungsbestimmungen bei Austritt eines<br />
Gesellschafters, mit größerem Schutz für den austretenden<br />
Gesellschafter; Informationsrechte der Gesellschafter;<br />
das Recht, gegen die Geschäftsführer ein<br />
Haftungsverfahren anzustrengen etc.).<br />
- Andere zwingende Bestimmungen schützen Interessen<br />
Dritter (z.B. unmittelbare Haftung der GmbH-<br />
Gesellschafter in bestimmten Fällen – so als ob man<br />
dem hergebrachten Ausdruck der "Gesellschaft mit<br />
beschränkter Haftung" wieder stärkere Bedeutung<br />
beimessen wollte; verstärkte Möglichkeit der Gläubiger,<br />
Einsprüche zu erheben).<br />
26 Da die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur teilweise von den<br />
gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien über das Gesellschaftsrecht aus<br />
dem Ende der Sechziger Jahre betroffen ist und da sie aufgrund ihrer<br />
Definition nicht von der Reform des Rechts der Finanzmärkte betroffen<br />
ist, die seit den siebziger Jahren vorherrschen, hat sie bis 1993 nur<br />
am R<strong>and</strong>e Reformen erfahren, die einen reinen Reflex der Änderungen<br />
in der Gestzgebung der Aktiengesellschaften darstellten (man<br />
denke insbesondere an die Änderungen, die infolge der Durchführung<br />
der gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie im Jahre 1996 verwirklicht<br />
wurden). Erst 1993, wurde das Recht der Gesellschaften mit beschränkter<br />
Haftung zweimal unmittelbar geändert, einmal durch die<br />
gesetzesvertretende Verordnung Nr. 88 vom 3. März 1993 (über die<br />
Einpersonengesellschaften mit beschränkter Haftung und durch die<br />
Inkraftsetzung der XI gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie zum Gesellschaftsrecht)<br />
und das Gesetz Nr. 310 vom 12. August 1993 (sogenanntes<br />
Gesetz Mancino über die Form und die Veröffentlichung der<br />
Anteile der Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Rechtsverkehr).<br />
27 G. Zanarone, a.a.O.