ARTICLES and NOTES - Notarius International

ARTICLES and NOTES - Notarius International ARTICLES and NOTES - Notarius International

13.01.2015 Views

210 F. Tassinari, Refom des italienischen GmbH-Rechts Notarius International 3-4/2002 1.1.2. Deutsche und österreichische GmbH Ein historischer Bezug besteht vielmehr zu den beiden Modellen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung des deutschen und des österreichischen Rechts, die Ende des 19. bzw. Anfang des 20. Jahrhunderts eingeführt wurden. In Deutschland erforderte das starke Wirtschaftswachstum und die zahlreichen Unternehmensneugründungen nach dem Sieg bei Sedan im Jahre 1870 die Einführung einer Gesellschaftsform, die die persönliche Haftung der Gesellschafter begrenzte und die doch kostengünstiger und flexibler in ihrer Gestaltung als die Aktiengesellschaft war. 3 Diesen Erfordernissen trug das deutsche GmbH-Gesetz vom 20. April 1892 Rechnung, das in geänderter Fassung noch immer in Kraft ist. 4 In der dadurch eingeführten Gesellschaftsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) haftet nur die Gesellschaft mit ihrem gesamten Vermögen. Der Gesellschafter hingegen haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich nur mit seinem Gesellschaftsanteil. Eine persönliche Haftung besteht nur in engen Grenzen (z.B. auf versprochene Nachschusszahlungen oder von den anderen Gesellschaftern noch nicht geleistete Einlagen etc.). Maßgebliche Bedeutung für den italienischen Gesetzgeber hatte auch das österreichische GmbH-Gesetz vom 6. März 1906 – zum einen aufgrund des ausführlicheren und detaillierteren Gesetzestextes sowie aufgrund der Abweichungen vom deutschen Modell (beispielsweise verschmelzen die neuen Anteile mit den ursprünglichen, da jeder Gesellschafter nur Inhaber eines einzigen Anteils am Gesellschaftskapital sein darf) – aber natürlich insbesondere durch die Tatsache, dass das österreichische GmbH-Gesetz in Venetien und den anderen nach dem Ersten Weltkrieg durch Italien von Österreich erworbenen Gebieten zur Anwendung kam, also schon lange vor Inkrafttreten des italienischen Zivilgesetzbuches von 1942. Die beiden genannten GmbH-Modelle germanischen Ursprungs haben den italienischen Gesetzgeber (ja sogar, wie im folgenden noch darzustellen ist, die Gesetzgeber der ganzen Welt) bis hin zur Bezeichnung der neuen Form der Kapitalgesellschaft als Società a responsabilità limitata beeinflusst. Diese Bezeichnung, die in der Rechtslehre als irrtümlich im Lichte der tatsächlich in Italien eingeführten Bestimmungen kritisiert wird 5 , scheint in den Rechtsordnungen germanischen Ursprungs gerechtfertigt. Denn dort ist geregelt, dass der Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern unter den gesetzlichen Voraussetzungen persönlich haftet (insbesondere im Fall der Nichterfüllung der Einlagenpflicht bestimmter Gesellschafter, bei mangelndem Erhalt bestimmter Beträge von anderen Gesellschaftern und schließlich im Fall der Verpflichtung, Nachschüsse unbestimmten Werts zu leisten) – aber nicht unbeschränkt, sondern nur innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Grenzen. 1.1.3. Andere Staaten In Frankreich wurde der Impuls zur Einführung einer Handelsgesellschaft "mit beschränkter Haftung" (aber ohne Aktien) nach dem Ersten Weltkrieg spürbar, nicht zuletzt infolge des (Wieder-)Erwerbs ehemals deutscher Gebiete durch Frankreich, insbesondere von Elsass-Lothringen, wo die deutsche GmbH bereits an Bedeutung gewonnen hatte. Schließlich wurde die société à responsabilité limitée (s.a.r.l.) durch Gesetz vom 7. März 1925 eingeführt. Die französische s.a.r.l. unterscheidet sich von den beiden germanischen GmbH-Modellen vor allem darin, dass die personalistischen Aspekte stärker hervorgehoben werden und dass keinerlei Haftung des Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern für Gesellschaftsverbindlichkeiten besteht. 6 Die Modelle germanischen Ursprungs und das französische Modell vermischen sich bereits in der Zeit vor Ausbruch des zweiten Weltkrieges bei der Einführung der Rechtsform der GmbH in verschiedenen anderen Staaten Europas und auf anderen Kontinenten, insbesondere in Belgien (1935), der Schweiz (1936), verschiedenen osteuropäischen, afrikanischen und südamerikanischen Staaten. 7 Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges, wurde die GmbH auch in Spanien (1953) 8 , Griechenland (1955) und schließlich in den Niederlanden (1971) und Dänemark (1973) eingeführt (in Dänemark im Zuge des Eintritts in die Europäischen Gemeinschaften). Das Modell der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, um zunächst bei den europäischen Rechtsordnungen zu bleiben, nur den skandinavischen Staaten grundsätzlich unbekannt. Aufgrund der besonderen Flexibilität der Aktiengesellschaft nach den skandinavischen Rechtsordnungen (in Schweden: aktiebolag) 9 sahen diese Staaten bis heute keine Notwendigkeit, die GmbH als zusätzliche Gesellschaftsform einzuführen. In den letzten 25 Jahren erfuhr das Modell der Gesellschaft mit beschränkter Haftung schließlich einen unerwarteten Aufschwung in den USA. Dort wurde das europäische Modell Vorbild für die Einführung der limited liability company, die aufgrund der vereinfachten Gründungs- und Gestaltungsbestimmungen und aufgrund der 3 Für eine historisch-vergleichende Aufklärung siehe: v. P. Behrens, in Hackenburg, Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschraenkter Haftung. Grosskommentar, Berlin - New York, I, 1975, S. 553 ff. . 4 RGBl. 1892 S. 477; neu bekanntgemacht am 20. Mai 1898, RGBl. 1898 S. 846; zuletzt geändert BGBl. 2002 I, S. 2681. 5 G.C.M. Rivolta, a.a.O., S. 1 ff. 6 Für einen Kommentar zu diesem historischen Modell siehe J. Tabet, Les sociétés à resposabilité limitée en France, Paris, 1955; zur derzeitigen s.r.l in Frankreich siehe die aktuelle Synthese von B. Petit, Droit des sociétés, Litec, 2002, S. 135 ff. 7 weitere Hinweise vgl. G.C.M. Rivolta, a.a.O., S. 14 ff. 8 In Spanien wurden die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Gesetz Nr. 2/1995 vom 23. März über die Sociedades de Responsabilidad Limitada (LSL) geregelt, das heute eines der geeignetsten gemeinschaftseuropäischen Modelle für die Bewertung der italienischen Reform darstellt (zu diesem Thema siehe F.C. Chulia, Introducciòn al derecho mercantil, Valencia, 1998, S. 437 ff.). 9 vgl. I. Zoogling, Schwedisches Gesellschaftsrecht, in Gesellschaftsrecht in Europa, hrsg. von M. Eiselberg, Wien, 1997, S. 245 ff.

Notarius International 3-4/2002 F. Tassinari, Refom des italienischen GmbH-Rechts 211 stärkeren Rolle, die sie dem einzelnen Gesellschafter bei der Geschäftsführung zugesteht, ein Gegengewicht zu den corporations darstellt (sowohl zu den publicly held corporations wie zu den closely-held corporations). Heute haben alle fünfzig US-Bundesstaaten (mit Ausnahme des Distrikt of Columbia) die Rechtsform der limited liability company (LLC) eingeführt, wobei Wyoming 1977 Vorläufer war. Einige Bundesstaaten lassen sogar Einpersonengesellschaften zu (z.B. Delaware und New York). 10 1.2. Entscheidung des italienischen Gesetzgebers im Jahre 1942 Wie bereits erwähnt, wurde die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (s.r.l. – Società a responsabilità limitata) in Italien durch das Zivilgesetzbuch von 1942 eingeführt. Zuvor ließ das im 19. Jahrhundert entstandene italienienische Handelsgesetzbuch nur drei Arten von Handelsgesellschaften zu, nämlich Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Aktiengesellschaften. Bei der Ausarbeitung des ZGB 1942 berücksichtigte der Gesetzgeber einerseits die positive Erfahrung der ausländischen Staaten, in denen der Kapitalismus bereits weiter fortgeschritten war als in Italien und die das GmbH-Modell germanischen Ursprungs eingeführt hatten, und andererseits die Schwierigkeiten, auf die verschiedene Versuche gestoßen waren, die Form der Aktiengesellschaft in Italien weiter zu verbreiten, insbesondere den Mißerfolg der durch das Handelsgesetzbuch von 1882 eingeführten quotalen Aktiengesellschaft (società anonima per quote). 11 1.2.1. Entwürfe von Vivante und d'Amelio 1922 und 1925 Die Vorzüge der im vorangehenden Absatz genannten ausländischen GmbH-Formen ließen in Italien bereits kurz nach dem Ersten Weltkrieg die Forderung aufkommen, eine neue Form der Kapitalgesellschaft einzuführen, die anders als die Aktiengesellschaft auch den Erfordernissen kleinerer Unternehmen Rechnung tragen könnte, und deren Regeln sich von denen der Aktiengesellschaft unterscheiden sollte. Davon zeugt insbesondere der Entwurf von Vivante aus dem Jahr 1922. Dieser sah vor, als neue Rechtsform eine società a garanzia limitata ("Gesellschaft mit beschränkter Garantie") einzuführen, die mehr den Personengesellschaften als den Kapitalgesellschaften ähnelt. Ziel der neuen Rechtsform war, “die Vereinigung einer beschränkten Anzahl von Gesellschaftern zu begünstigen, die eine mehr oder weniger starke Mitwirkung an der Geschäftsführung der Gesellschaft wünschten, ohne dem Risiko der unbeschränkten Haftung ausgesetzt zu sein (wie bei der OHG) und ohne sich in die Hände eines Geschäftsführers zu begeben, der die Gesellschaft beherrschen könnte (wie im Fall der Kommanditgesellschaft)”. 12 Daher ähnelte der Entwurf eher den Personengesellschaften als den Kapitalgesellschaften. Dasselbe Ziel hat auch der Entwurf von Amelio aus dem Jahr 1925, der von der gleichen Grundkonstruktion ausging, den gleichen Namen für die neue Rechtsform vorschlug und ein Modell vorsah, das stark von der Aktiengesellschaft abwich. (Beispielsweise sollte die Geschäftsführung einem oder mehreren Geschäftsführern vorbehalten sein und für Änderungen des Gesellschaftsvertrages die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich sein.) 1.2.2. Entwurf von Asquini 1940 Nachdem die Entwürfe der zwanziger Jahre erfolglos blieben, fand im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des einheitlichen Zivilgesetzbuches von 1942 durch den Entwurf von Asquini von 1940 ein Perspektivenwechsel statt. Die neue Rechtsform hieß nunmehr società a responsabilitá limitata – in Anlehnung an die im Ausland am weitesten verbreitete Bezeichnung. Nach dem Gesetzentwurf war sie “dazu bestimmt, die Aktiengesellschaft in den Fällen zu ersetzen, in denen letztere in Anbetracht der bescheidenen Verhältnisse der Gesellschaft als ein zu komplexer Organismus erscheint, gerade weil diese Verhältnisse die Person des Gesellschafters in den Vordergrund stellen, der in der Gesellschaftsstruktur der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mehr Bedeutung zukommt als in der Aktiengesellschaft” 13 . Nach in der späteren Rechtslehre herrschender Meinung 14 stellt der Entwurf von Asquini einen Rückschritt gegenüber den Entwürfen der Zwanziger Jahre dar. Denn die neue Gesellschaftsform lehnte sich wieder stark an die Form der Aktiengesellschaft an. Dies ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass die stark personalistischen Akzente der früheren Entwürfe aufgegeben wurden und sogar einige der anlässlich der Verabschiedung der neuen Gesellschaftsform eingeführten Neuregelungen zugleich auch für die Aktiengesellschaft übernommen wurden. Schwachpunkt des Entwurfs, der sich auch in den Gesetz gewordenen Bestimmungen wiederfand, war jedoch vor allem der Verzicht auf eine eigenständige Regelung der GmbH. Denn der Gesetzgeber begnügte sich damit, jeweils pauschal auf die entsprechenden Regelungen des Rechts der Aktiengesellschaft zu verweisen ("soweit dies vereinbar ist" mit der Form der GmbH), soweit im GmbH-Recht keine ausdrückliche Regelung erfolgte 15 . 10 siehe W. Burnham, Introduction to the law and legal system of the United States, West Group, 1999 (Ausgabe II), insbesondere S.. 532 ff. (Business law), S. 550 f. 11 V. G.C.M. Rivolta, a.a.O., S.24 12 Relazione al progetto, hrsg. von A. Asquini, in G.C.M. Rivolta, a.a.O., S. 26. 13 Relazione del Guardasigilli al Progetto ministeriale del codice di commercio, Rom, 1940, S. 97. 14 F. Cavazzuti, Società a responsabilità limitata, in Noviss.dig.it., Torino, 1971, S. 7; G. Santini, a.a.O., S. 9 f.; insbesondere A. Brunetti, Trattato di diritto delle società, Mailand, 1948 - 1950, Band III; S. 10 ff., nennt als Hauptgrund für den Rückgang den Verzicht auf die autonome Gründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung als eine From zwichen Offener Handelsgesellschaft und Aktiengesellschaft aufgrund des (politischen) Zwecks, mit der neuen Gesetzgebung Unternehmen kleinerer Dimension mit einer Struktur zu versehen, die der der Aktiengesellschaft gleichen sollte. 15 G.C.M. Rivolta, a.a.O. S. 33.

<strong>Notarius</strong> <strong>International</strong> 3-4/2002 F. Tassinari, Refom des italienischen GmbH-Rechts 211<br />

stärkeren Rolle, die sie dem einzelnen Gesellschafter bei<br />

der Geschäftsführung zugesteht, ein Gegengewicht zu<br />

den corporations darstellt (sowohl zu den publicly held<br />

corporations wie zu den closely-held corporations).<br />

Heute haben alle fünfzig US-Bundesstaaten (mit Ausnahme<br />

des Distrikt of Columbia) die Rechtsform der limited<br />

liability company (LLC) eingeführt, wobei Wyoming<br />

1977 Vorläufer war. Einige Bundesstaaten lassen<br />

sogar Einpersonengesellschaften zu (z.B. Delaware und<br />

New York). 10<br />

1.2. Entscheidung des italienischen Gesetzgebers im<br />

Jahre 1942<br />

Wie bereits erwähnt, wurde die Rechtsform der Gesellschaft<br />

mit beschränkter Haftung (s.r.l. – Società a responsabilità<br />

limitata) in Italien durch das Zivilgesetzbuch<br />

von 1942 eingeführt. Zuvor ließ das im 19. Jahrhundert<br />

entst<strong>and</strong>ene italienienische H<strong>and</strong>elsgesetzbuch nur drei<br />

Arten von H<strong>and</strong>elsgesellschaften zu, nämlich Offene<br />

H<strong>and</strong>elsgesellschaften, Komm<strong>and</strong>itgesellschaften und<br />

Aktiengesellschaften.<br />

Bei der Ausarbeitung des ZGB 1942 berücksichtigte<br />

der Gesetzgeber einerseits die positive Erfahrung der<br />

ausländischen Staaten, in denen der Kapitalismus bereits<br />

weiter fortgeschritten war als in Italien und die das<br />

GmbH-Modell germanischen Ursprungs eingeführt hatten,<br />

und <strong>and</strong>ererseits die Schwierigkeiten, auf die verschiedene<br />

Versuche gestoßen waren, die Form der Aktiengesellschaft<br />

in Italien weiter zu verbreiten, insbesondere<br />

den Mißerfolg der durch das H<strong>and</strong>elsgesetzbuch von<br />

1882 eingeführten quotalen Aktiengesellschaft (società<br />

anonima per quote). 11<br />

1.2.1. Entwürfe von Vivante und d'Amelio 1922 und<br />

1925<br />

Die Vorzüge der im vorangehenden Absatz genannten<br />

ausländischen GmbH-Formen ließen in Italien bereits<br />

kurz nach dem Ersten Weltkrieg die Forderung aufkommen,<br />

eine neue Form der Kapitalgesellschaft einzuführen,<br />

die <strong>and</strong>ers als die Aktiengesellschaft auch den Erfordernissen<br />

kleinerer Unternehmen Rechnung tragen könnte,<br />

und deren Regeln sich von denen der Aktiengesellschaft<br />

unterscheiden sollte.<br />

Davon zeugt insbesondere der Entwurf von Vivante aus<br />

dem Jahr 1922. Dieser sah vor, als neue Rechtsform eine<br />

società a garanzia limitata ("Gesellschaft mit beschränkter<br />

Garantie") einzuführen, die mehr den Personengesellschaften<br />

als den Kapitalgesellschaften ähnelt. Ziel der<br />

neuen Rechtsform war, “die Vereinigung einer beschränkten<br />

Anzahl von Gesellschaftern zu begünstigen,<br />

die eine mehr oder weniger starke Mitwirkung an der Geschäftsführung<br />

der Gesellschaft wünschten, ohne dem<br />

Risiko der unbeschränkten Haftung ausgesetzt zu sein<br />

(wie bei der OHG) und ohne sich in die Hände eines Geschäftsführers<br />

zu begeben, der die Gesellschaft beherrschen<br />

könnte (wie im Fall der Komm<strong>and</strong>itgesellschaft)”.<br />

12 Daher ähnelte der Entwurf eher den<br />

Personengesellschaften als den Kapitalgesellschaften.<br />

Dasselbe Ziel hat auch der Entwurf von Amelio aus<br />

dem Jahr 1925, der von der gleichen Grundkonstruktion<br />

ausging, den gleichen Namen für die neue Rechtsform<br />

vorschlug und ein Modell vorsah, das stark von der Aktiengesellschaft<br />

abwich. (Beispielsweise sollte die Geschäftsführung<br />

einem oder mehreren Geschäftsführern<br />

vorbehalten sein und für Änderungen des Gesellschaftsvertrages<br />

die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich<br />

sein.)<br />

1.2.2. Entwurf von Asquini 1940<br />

Nachdem die Entwürfe der zwanziger Jahre erfolglos<br />

blieben, f<strong>and</strong> im Zusammenhang mit der Ausarbeitung<br />

des einheitlichen Zivilgesetzbuches von 1942 durch den<br />

Entwurf von Asquini von 1940 ein Perspektivenwechsel<br />

statt. Die neue Rechtsform hieß nunmehr società a responsabilitá<br />

limitata – in Anlehnung an die im Ausl<strong>and</strong><br />

am weitesten verbreitete Bezeichnung. Nach dem Gesetzentwurf<br />

war sie “dazu bestimmt, die Aktiengesellschaft<br />

in den Fällen zu ersetzen, in denen letztere in Anbetracht<br />

der bescheidenen Verhältnisse der Gesellschaft<br />

als ein zu komplexer Organismus erscheint, gerade weil<br />

diese Verhältnisse die Person des Gesellschafters in den<br />

Vordergrund stellen, der in der Gesellschaftsstruktur der<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung mehr Bedeutung<br />

zukommt als in der Aktiengesellschaft” 13 .<br />

Nach in der späteren Rechtslehre herrschender Meinung<br />

14 stellt der Entwurf von Asquini einen Rückschritt<br />

gegenüber den Entwürfen der Zwanziger Jahre dar. Denn<br />

die neue Gesellschaftsform lehnte sich wieder stark an<br />

die Form der Aktiengesellschaft an. Dies ist nicht zuletzt<br />

darauf zurückzuführen, dass die stark personalistischen<br />

Akzente der früheren Entwürfe aufgegeben wurden und<br />

sogar einige der anlässlich der Verabschiedung der neuen<br />

Gesellschaftsform eingeführten Neuregelungen zugleich<br />

auch für die Aktiengesellschaft übernommen wurden.<br />

Schwachpunkt des Entwurfs, der sich auch in den<br />

Gesetz gewordenen Bestimmungen wiederf<strong>and</strong>, war jedoch<br />

vor allem der Verzicht auf eine eigenständige Regelung<br />

der GmbH. Denn der Gesetzgeber begnügte sich damit,<br />

jeweils pauschal auf die entsprechenden Regelungen<br />

des Rechts der Aktiengesellschaft zu verweisen ("soweit<br />

dies vereinbar ist" mit der Form der GmbH), soweit im<br />

GmbH-Recht keine ausdrückliche Regelung erfolgte 15 .<br />

10 siehe W. Burnham, Introduction to the law <strong>and</strong> legal system of the<br />

United States, West Group, 1999 (Ausgabe II), insbesondere S.. 532<br />

ff. (Business law), S. 550 f.<br />

11 V. G.C.M. Rivolta, a.a.O., S.24<br />

12 Relazione al progetto, hrsg. von A. Asquini, in G.C.M. Rivolta, a.a.O.,<br />

S. 26.<br />

13 Relazione del Guardasigilli al Progetto ministeriale del codice di<br />

commercio, Rom, 1940, S. 97.<br />

14 F. Cavazzuti, Società a responsabilità limitata, in Noviss.dig.it., Torino,<br />

1971, S. 7; G. Santini, a.a.O., S. 9 f.; insbesondere A. Brunetti,<br />

Trattato di diritto delle società, Mail<strong>and</strong>, 1948 - 1950, B<strong>and</strong> III; S. 10<br />

ff., nennt als Hauptgrund für den Rückgang den Verzicht auf die autonome<br />

Gründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung als eine<br />

From zwichen Offener H<strong>and</strong>elsgesellschaft und Aktiengesellschaft<br />

aufgrund des (politischen) Zwecks, mit der neuen Gesetzgebung<br />

Unternehmen kleinerer Dimension mit einer Struktur zu versehen,<br />

die der der Aktiengesellschaft gleichen sollte.<br />

15 G.C.M. Rivolta, a.a.O. S. 33.

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!