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3-4/2005 UINL - Notarius International

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<strong>Notarius</strong> <strong>International</strong> 3-4/<strong>2005</strong> A. Kucharski, Grundstückserwerb durch Ausländer in Polen 181<br />

muss. Eine Standortbestimmung ist kaum zu erlangen,<br />

wenn sie zur Bestimmung der Flächennutzung nach dem<br />

Gesetz vom 24. März 1920 verlangt wird und wenn das<br />

betroffene Grundstück kein Bauland ist, sondern, z. B.<br />

landwirtschaftlich genutzt wird. Daher dürfte dieser Teil<br />

des Immobilienmarktes weitgehend zum Erliegen kommen,<br />

wenn man von Ausländern für den Erwerb eine<br />

Baugenehmigung und Genehmigung durch die örtliche<br />

Planungsbehörde verlangt.<br />

Wird ein Bauplatz übertragen, für den kein<br />

Bebauungsplan besteht, sollte man das vom Kreisvorsteher<br />

(starost) nach dem Landesvermessungs-gesetz<br />

vom 17. Mai 1989 4 geführte Kataster heranziehen. Dies<br />

ergibt sich unmittelbar aus dem Immobilienverwaltungsgesetz<br />

vom 21. August 1997 5 . Nach dem Gesetz sind<br />

land- und/oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke<br />

diejenigen, die im Kataster als landwirtschaftliche<br />

Nutzflächen, Forst- und Waldflächen registriert sind,<br />

ebenso Flächen zum Abbau von Bodenschätzen sowie<br />

Straßen, die Teil landwirtschaftlicher Flächen sind. Die<br />

übersichtliche Datenstruktur, Verfügbarkeit und leichte<br />

Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit sind gute Gründe,<br />

das Kataster als Informationsquelle zu nutzen.<br />

Unter Berücksichtigung der Voraussetzung des dauerhaften<br />

Wohnsitzes, scheint das “Bauerschließungsland”<br />

sowohl bebaute wie unbebaute Grundstücke umfassen.<br />

Diese Betrachtungsweise wird sowohl durch logische als<br />

auch durch systematische Argumente gestützt. Leider<br />

teilt das Innenministerium diese Schlussfolgerung nur<br />

teilweise. So ist beim Erwerb unbebauter Grundstücke zu<br />

empfehlen, eine Anfrage beim Kataster vorzunehmen<br />

(auch mittels Internet).<br />

1.3. Erholungs- und Freizeitnutzung<br />

Der Erwerb eines “Zweitwohnsitzes” liegt auch beim<br />

Erwerb von “für Erholung und Freizeitzwecke genutzten<br />

Grundstücken” vor. Dieser Begriff dürfte jedenfalls nicht<br />

bebaute Grundstücke beinhalten. Aber auch bebaute<br />

Grundstücke erscheinen nicht ausgeschlossen. Der<br />

Begriff von “für Erholung und Freizeitzwecke genutzten<br />

Grundstücken” beinhaltet etwa Parkanlagen, öffentliche<br />

Strände, Hausgärten, Grünanlagen, Plätze, Alleen und<br />

Böschungen, Spazierwege oder Kinderspielplätze. Nach<br />

den umweltrechtlichen Vorschriften gehören die “für<br />

Erholung und Freizeitzwecke genutzten Grundstücke” zu<br />

den Grünflächen.<br />

1.4. Hauptwohnsitz<br />

Der Begriff des “ständigen Wohnsitzes“ scheint am<br />

meisten Schwierigkeiten zu bereiten.<br />

Nach Art. 25 des polnischen ZGB ist der Wohnsitz einer<br />

natürlichen Person der Ort, an dem sie mit der<br />

Absicht ständigen Aufenthaltes verweilt. Die<br />

Bestimmung des Wohnsitzes im Sinne des<br />

Zivilgesetzbuches setzt zweierlei voraus, zum einen den<br />

dauerhaften Aufenthalt und zum anderen die Absicht des<br />

dauerhaften (gewöhnlichen) Aufenthaltes an diesem Ort.<br />

Entfällt eine dieser beiden Voraussetzungen vorübergehend,<br />

so ist der Aufenthaltsort weiterhin ein “Wohnsitz”.<br />

Erforderlich ist ein objektives Kriterium. Die Absicht<br />

ständigen Aufenthaltes liegt vor, wenn ein durchschnittlicher<br />

Beobachter diesen Ort als Lebensmittelpunkt der<br />

betreffenden Person ansehen würde.<br />

Die Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt<br />

finden sich im polnischen Recht auch mit verschiedenen<br />

anderen Bedeutungen. So kann der Begriff beispielsweise<br />

auf eine bestimmte Wohnung oder Adresse anstelle<br />

eines ganzen Ortes oder einer ganzen Gemeinde bezogen<br />

sein.<br />

Kompliziert wird die Angelegenheit noch dadurch,<br />

dass sich der Zusatz des “ständigen” Wohnsitzes auf die<br />

verwaltungsrechtliche Pflicht bezieht, seinen ständigen<br />

Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt anzumelden.<br />

Jeder, der in Polen wohnt, ist verpflichtet, sich beim<br />

Einwohnermeldeamt anzumelden. Dies gilt auch für ausländische<br />

Staatsangehörige; auch diese müssen sich beim<br />

Einwohnermeldeamt anmelden. Nach dem Gesetz vom<br />

27. Juli 2002 über die Einreise oder Besuchsaufenthalte<br />

von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedsstaaten und deren<br />

Familienangehörigen auf dem Gebiet der Republik<br />

Polen 6 darf sich auch ein EU-Staatsangehöriger bzw. seine<br />

Familienangehörigen nicht länger als drei Monate<br />

ohne Aufenthaltserlaubnis (oder befristete<br />

Aufenthaltserlaubnis) in Polen aufhalten. Von dieser<br />

Regelung ausgenommen sind EU-Staatsangehörige, die<br />

in Polen als Angestellte, zu Dienstleistungen und/oder als<br />

Selbständige beruflich tätig sind, jedoch ihren ständigen<br />

Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat haben und<br />

täglich oder mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren.<br />

Aufenthaltserlaubnisse werden nach den<br />

Vorschriften des genannten Gesetzes insbesondere den<br />

Staatsangehörigen von EU-Mitgliedsstaaten erteilt, die in<br />

Polen länger als 12 Monate arbeiten, freiberuflich oder<br />

gewerblich tätig sein wollen. Die Aufenthaltserlaubnis<br />

wird für fünf Jahre ab Ausstellungsdatum erteilt.<br />

Es erscheint sehr zweifelhaft, ob die Anmeldung eines<br />

Ausländers unter einer bestimmten Adresse unmittelbare<br />

Auswirkungen auf die Bestimmung seines Wohnsitzes<br />

hat. Leider scheint das Innenministerium darauf abzustellen,<br />

ob das der Ausländer für das spezielle Grundstück,<br />

das er kaufen will, gemeldet ist. Eine solche Auslegung<br />

des Begriffs “Wohnsitz” steht jedoch im Widerspruch zu<br />

der Definition im Zivilgesetzbuch.<br />

Man darf den zeitlichen Aspekt der Definition nicht<br />

übersehen: “der als ständiger Wohnsitz bestimmt ist”.<br />

Darin liegt eine klare Verweisung auf die Zukunft Eine<br />

angemessene Lösung wäre, Ausländern aus Staaten der<br />

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die in Polen<br />

Grundbesitz zu Wohn- oder Erholungszwecken erwerben,<br />

aufzuerlegen, ihren Hauptwohnsitz unmittelbar nach<br />

dem Erwerb nach Polen zu verlegen. In der Praxis muss<br />

der Erwerber sogleich eine notariell beurkundete<br />

Erklärung darüber vorlegen, an welchem Ort oder in welcher<br />

Gemeinde er seinen Hauptwohnsitz nimmt.<br />

4 GBl. Polen (Dz.U.) 2000, Nr. 100, Pos. 1086 mit Änderungen.<br />

5 GBl. Polen (Dz.U.) 1997, Nr. 115, Pos. 741 mit Änderungen.<br />

6 GBl. Polen (Dz.U.) 2006, Nr. 141, Pos. 1180.

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