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3-4/2005 UINL - Notarius International

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180 A. Kucharski, Grundstückserwerb durch Ausländer in Polen <strong>Notarius</strong> <strong>International</strong> 3-4/<strong>2005</strong><br />

2.5. Droit de préemption<br />

Finalement, il faut tenir compte du fait que l’acquisition<br />

de biens immeubles par des étrangers est régie par<br />

les dispositions de la Loi sur le système agricole du 11<br />

avril 2003 8 . La loi susmentionnée institue l’Agence de la<br />

Propriété Agricole qui a la personnalité morale et qui a un<br />

droit de préemption sur les terrains agricoles sous certaines<br />

conditions.<br />

8 Dz. U. (journal officiel) n o 64, pos. 592.<br />

Grundstückserwerb durch Ausländer in<br />

Polen nach dem EU-Beitritt (ausgewählte<br />

Fragen)*<br />

1. Beschränkungen beim Erwerb von Zweitwohnsitzen/Zweitwohnungen<br />

Nach dem am 16. April 2003 in Athen unterzeichneten<br />

Beitrittsvertrag 1 darf Polen die Erwerbsbeschränkungen<br />

nach dem “Gesetz über den Erwerb von Grundstücken<br />

durch Ausländer” vom 24. März 1920 2 für den Erwerb<br />

von Zweitwohnungen für fünf Jahre ab dem Datum des<br />

EU-Beitritts auch auf Staatsangehörige von EU-<br />

Mitgliedsstaaten und Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten<br />

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft weiter<br />

anwenden.<br />

EU- und EWR-Staatsangehörige, die rechtmäßig ihren<br />

gewöhnlichen Aufenthalt seit vier Jahren ununterbrochen<br />

in Polen hatten, bedürfen hingegen keiner<br />

Genehmigung für den Erwerb von Zweitwohnungen oder<br />

unterliegen nur denselben Vorschriften wie polnische<br />

Staatsangehörige auch.<br />

1.1. Begriff Zweitwohnung/Zweitwohnsitz<br />

Der Begriff “Zweitwohnung/Zweitwohnsitz” ist damit<br />

einer der Kernbegriffe für den Erwerb von Grundstücken<br />

durch Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedsstaaten<br />

während der fünfjährigen Übergangszeit.<br />

Auch mehrere andere EU-Mitgliedsstaaten hatten oder<br />

haben die Möglichkeit eines Grundstückserwerbs von<br />

Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten im Rahmen<br />

der Beitrittsverhandlung beschränkt, so z. B. Dänemark,<br />

Österreich, Schweden und Ungarn. Trotz dieser vergleichbaren<br />

Rechtslage kann der Begriff “Zweitwohnung/Zweitwohnsitz”<br />

in seinen Einzelheiten nur aufgrund<br />

der ausfüllenden Gesetze des jeweiligen Mitgliedsstaates<br />

ausgelegt werden.<br />

Nach der jetzigen Fassung des Gesetzes vom 24. März<br />

1920 bedürfen Staatsangehörige oder Unternehmer aus<br />

anderen Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes<br />

beim Grundstückserwerb keiner Genehmigung,<br />

ausgenommen für den Erwerb einer Zweitwohnung/eines<br />

Zweitwohnsitzes. Der Erwerb einer Zweitwohnung ist<br />

auch für EU-Ausländer noch fünf Jahren nach dem EU-<br />

Beitritt Polens genehmigungspflichtig.<br />

Der Begriff des “Erwerbs eines Zweitwohnsitzes/<br />

Zweitwohnung” ist in Art. 1 § 5 des Gesetzes vom<br />

24.3.1920 definiert. Da-nach ist der “Erwerb eines Zweitwohnsitzes”<br />

ein Grundstückserwerb durch eine natürliche<br />

Person, die nicht die polnische Staatsangehörigkeit hat, sofern<br />

das Grundstück für den Wohnungsbau und/oder für<br />

Erholungs- und Freizeitaktivitäten verwendet werden soll<br />

und von dem betreffenden Ausländer nicht als Hauptwohnsitz<br />

genutzt wird.<br />

Ausgenommen ist der Erwerb von Wohnungen in der<br />

Rechtsform des Wohnungseigentums. Genehmigungsfrei<br />

ist auch der “Erwerb einer Zweitwohnung” zur gewerblichen<br />

Verwendung für touristische Dienstleistungen.<br />

Der Gesetzgeber verwendet in dieser Definition verschiedene<br />

Begriffe, von denen jeder einer näheren<br />

Darstellung bedarf.<br />

1.2. Wohnungsbau<br />

Nach polnischem Recht wird die Grundstücksnutzung<br />

durch örtliche Bebauungspläne geregelt. Die örtlichen<br />

Bebauungspläne werden von den Gemeinderäten (gmina)<br />

nach diversen Anhörungen beschlossen. Bebauungspläne<br />

haben wie Gemeindesatzungen allgemeinverbindliche<br />

Rechtsnormen.<br />

Der Begriff “für den Wohnungsbau ausgewiesene<br />

Grundstücke” findet sich im Gesetz vom 24. März<br />

1920. Er erfasst Grundstücke, auf denen Ein- oder<br />

Mehrfamilienhäuser gebaut werden können. Nicht erfasst<br />

sind hingegen Gewerbe- und landwirtschaftliche<br />

Grundstücke.<br />

Lässt der Bebauungsplan verschiedene Arten der<br />

Bebauung gleichwertig zu, darunter auch Wohnbebauung,<br />

so sind die Anforderungen für den Erwerb von<br />

Wohnbauland anzuwenden.<br />

Sieht der Bebauungsplan mehr als zwei Nutzungsarten<br />

für unterschiedliche Teilgebiete des verkauften<br />

Grundstückes vor, so gelten die Beschränkungen für den<br />

Erwerb von Wohnbaugrundstücken für das ganze Gebiet,<br />

sofern nicht die Teilflächen in voneinander getrennten<br />

Rechtsgeschäften verkauft werden.<br />

Nach Art. 4 des Bauplanungsgesetzes vom 27. März<br />

2003 3 regeln Bebauungspläne die Grundstücksnutzung,<br />

die öffentliche Erschließung, Baugenehmigung und<br />

Genehmigung durch die örtliche Planungsbehörde.<br />

Bedauerlicherweise traten infolge einer Gesetzesänderung<br />

viele Bebauungspläne zum 1. Januar 2004 außer<br />

Kraft. So bestehen heute für große Gebiete in Polen (mehr<br />

als 50 %) keine rechtswirksamen Bebauungspläne mehr.<br />

Besteht kein Bebauungsplan, so werden die bauplanungs-<br />

und bauordnungsrechtlichen Vorgaben in einer<br />

Einzelfallgenehmigung bestimmt (Standortbestimmung).<br />

Das Bauplanungsgesetz sieht vor, dass sich eine<br />

Standortbestimmung auf ein Vorhaben eines Investors<br />

zur Durchführung eines Investitionsprojektes beziehen<br />

* von ADAM KUCHARSKI, Notar, Breslau, Polen.<br />

1 GBl. Polen (Dz.U.) 2003, Nr. 90, Pos. 864.<br />

2<br />

GBl. Polen (Dz.U.) 1996, Nr. 54, Pos. 245 mit Änderungen.<br />

3<br />

GBl. Polen (Dz.U.) 2003, Nr. 80, Pos. 717.

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