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164 D. Ockl, Erwerberschutz im Bauträgervertrag in Italien <strong>Notarius</strong> <strong>International</strong> 3-4/<strong>2005</strong><br />
Das Gesetz sieht keine besondere Sanktion vor, falls<br />
die Versicherungspolice nicht übergeben wird. In der<br />
Literatur wird die Auffassung vertreten, dass das Fehlen<br />
einer Schadensversicherung zur Haftung des Bauträgers<br />
führt und dass der Erwerber deshalb den Abschluss des<br />
Hauptvertrages verweigern könne.<br />
8. Pflicht zur Löschung oder Aufteilung eingetragener<br />
Hypotheken<br />
8.1. Recht auf Aufteilung des Immobiliarkredits und<br />
der Hypothek<br />
Art. 7 der Gesetzesverordnung ändert die einheitlichen<br />
Bankbedingungen (Testo Unico Bancario – T.U.B 3 ) und<br />
begründet einen Anspruch auf Aufteilung des<br />
Darlehens und entsprechend der Hypothek. Dieser<br />
Anspruch steht sowohl dem Schuldner, wie dem<br />
Dritterwerber, dem Erwerber oder dem neuen<br />
Eigentümer des mit der Hypothek belasteten<br />
Gegenstandes oder eines Teils desselben zu – bei letzteren<br />
allerdings beschränkt auf den von ihm erworbenen<br />
Teil oder den Teil, auf dessen Erwerb oder Zuteilung er<br />
einen Anspruch hat.<br />
Dieser Anspruch auf Aufteilung besteht allerdings<br />
nicht für alle Hypotheken, sondern nur für die<br />
Hypotheken, die als Sicherheit für einen<br />
Immobiliarkredit bestellt wurden. (Nach Art. 38 T.U.B.<br />
versteht man unter einem Immobiliarkredit einen Kredit,<br />
der gemäß den Sonderbestimmungen der Banca d’Italia<br />
auf Grundlage der Vereinbarung des Interministeriellen<br />
Komitees für Kredit- und Sparwesen – Comitato<br />
Interministeriale per il Credito ed il Risparmio – CICR –<br />
durch eine Bank mittel- oder langfristig gewährt wird<br />
und der durch eine erstrangigen Hypothek an einer<br />
Immobilie abgesichert ist oder der auf der Grundlage der<br />
einschlägigen Bestimmungen der Banca d’Italia durch<br />
eine nachrangige Hypothek gesichert ist.)<br />
Es ist hervorzuheben, dass dies aufgrund der Einfügung<br />
der Bestimmung in den T.U.B. unabhängig davon gilt, ob<br />
der Erwerber eine natürliche Person ist (wie es nach der<br />
Definition des Ermächtigungsgesetzes und der gesetzesvertretenden<br />
Gesetzesverordnung erforderlich ist), sondern<br />
dieser Anspruch auch einer juristischen Person<br />
oder einer Gesellschaft als Erwerber zusteht.<br />
8.2. Kontrolle der Kreditaufteilung durch den Notar<br />
Der nachfolgende Artikel 8 findet hingegen auf alle<br />
Arten von Hypotheken Anwendung. Nach Artikel 8 ist es<br />
dem Notar untersagt, einen Bauträgervertrag zu beurkunden,<br />
wenn nicht vor oder gleichzeitig mit dem<br />
Vertragsschluss der Kredit anteilig aufgeteilt wird oder<br />
ein Titel zur Löschung oder zur Aufteilung der Hypothek<br />
oder des Grundpfandrechtes erteilt wird.<br />
Auf diese Weise soll verhindert werden, dass die<br />
Aufteilung oder Löschung der Hypothek zwar in der<br />
Urkunde versprochen wird, später aber nicht durchgeführt<br />
wird – was schwere Nachteile für den Erwerber mit sich<br />
bringen und womöglich zu einer Zwangsvollstreckung in<br />
die von ihm erworbene Immobilie aufgrund der Schuld eines<br />
Dritten führen könnte.<br />
9. Vorkaufsrecht bei Zwangsvollstreckung<br />
Betreibt die Bank aufgrund ihrer Hypothek die<br />
Zwangsversteigerung einer dem Erwerber übereigneten<br />
Immobilie, so steht dem Erwerber ein Vorkaufsrecht zu<br />
dem bei der Versteigerung erzielten Endpreis zu, wenn er<br />
die Immobilie als Hauptwohnsitz für sich selbst oder für<br />
einen Verwandten ersten Grades nutzt (Art. 9<br />
Gesetzesverordnung).<br />
10.Änderungen im Konkursrecht<br />
Die neue Gesetzesverordnung ändert auch das<br />
Konkursrecht. Art. 10 schließt die Konkursanfechtung<br />
aus, sofern der Erwerb<br />
- entgeltlich erfolgte,<br />
- die Übertragung des Eigentums oder eines sonstigen<br />
dinglichen Nutzungsrechts an einer noch zu errichtenden<br />
Immobilie betrifft, sofern sich der Erwerber verpflichtet,<br />
darin innerhalb von zwölf Monaten nach<br />
Erwerb oder Fertigstellung seinen eigenen Wohnsitz<br />
oder den Wohnsitz von Verwandten oder<br />
Verschwägerten bis zum dritten Grad zu begründen,<br />
- zu einem angemessenen Preis erfolgt ist (wobei auf<br />
den Zeitpunkt des Abschlusses des Vorvertrages abzustellen<br />
ist).<br />
Der Ausschluss betrifft<br />
- entgeltliche Geschäfte;<br />
- die Zahlung von Prämien und Provisionen für die in<br />
den Artikeln 3 und 4 genannten Versicherungs- und<br />
Bürgschaftsverträge, wenn diese in Ausübung der<br />
Unternehmenstätigkeit innerhalb der üblichen Fristen<br />
erfolgen.<br />
Anzumerken ist jedoch, dass das Recht der<br />
Konkursanfechtung bereits durch Art. 2 Abs. 1 der gesetzesvertretenden<br />
Verordnung Nr. 35 vom 14. Mai <strong>2005</strong><br />
(so genannte Wettbewerbsverordnung – decreto competitività)<br />
4 geändert wurde. Dadurch wurde Artikel 67 der<br />
italienischen Konkursordnung (KO – legge fallimentare)<br />
neu gefasst. Art. 67 KO schließt die Konkursanfechtung<br />
in verschiedenen Fällen aus, darunter ebenfalls beim<br />
“Kauf einer Immobilie zu Wohnzwecken zu einem angemessenen<br />
Preis, die als Hauptwohnsitz des Erwerbers<br />
oder seiner Verwandten oder Verschwägerten bis zum<br />
dritten Grad dienen soll“ (Art. 67 Abs. 3 Buchstabe c)<br />
Konkursordnung Italien 5 ).<br />
Aufgrund des geänderten Artikels 67 Konkursordnung<br />
Italien scheint die in Artikel 10 geregelten Befreiung von<br />
der Konkursanfechtung nur eine geringe Bedeutung zu<br />
haben. Art. 10 der Gesetzesverordnung könnte jedoch einen<br />
umfassenderen Schutz bieten als Artikel 67 Abs. 3<br />
3 Gesetzesvertretende Verordnung vom 1. September 1993, Nr. 385.<br />
4 Gesetzesvertretende Verordnung Nr. 35 vom 14. Mai <strong>2005</strong> zur<br />
Einführung dringender Maßnahmen im Rahmen des Aktionsplans für<br />
die wirtschaftliche, soziale und territoriale Entwicklung (decreto legge<br />
recante disposizioni recante disposizioni urgenti nell’ambito di<br />
Piano di azione per lo sviluppo economico, sociale e territoriale) - so<br />
genannte Wettbewerbsverordnung (decreto competitività), umgewandelt<br />
in das Gesetz Nr. 80 vom 14. Mai <strong>2005</strong>.<br />
5 Gesetzesvertretende Verordnung Nr. 270 vom 8. Juli 1999.