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3-4/2005 UINL - Notarius International

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164 D. Ockl, Erwerberschutz im Bauträgervertrag in Italien <strong>Notarius</strong> <strong>International</strong> 3-4/<strong>2005</strong><br />

Das Gesetz sieht keine besondere Sanktion vor, falls<br />

die Versicherungspolice nicht übergeben wird. In der<br />

Literatur wird die Auffassung vertreten, dass das Fehlen<br />

einer Schadensversicherung zur Haftung des Bauträgers<br />

führt und dass der Erwerber deshalb den Abschluss des<br />

Hauptvertrages verweigern könne.<br />

8. Pflicht zur Löschung oder Aufteilung eingetragener<br />

Hypotheken<br />

8.1. Recht auf Aufteilung des Immobiliarkredits und<br />

der Hypothek<br />

Art. 7 der Gesetzesverordnung ändert die einheitlichen<br />

Bankbedingungen (Testo Unico Bancario – T.U.B 3 ) und<br />

begründet einen Anspruch auf Aufteilung des<br />

Darlehens und entsprechend der Hypothek. Dieser<br />

Anspruch steht sowohl dem Schuldner, wie dem<br />

Dritterwerber, dem Erwerber oder dem neuen<br />

Eigentümer des mit der Hypothek belasteten<br />

Gegenstandes oder eines Teils desselben zu – bei letzteren<br />

allerdings beschränkt auf den von ihm erworbenen<br />

Teil oder den Teil, auf dessen Erwerb oder Zuteilung er<br />

einen Anspruch hat.<br />

Dieser Anspruch auf Aufteilung besteht allerdings<br />

nicht für alle Hypotheken, sondern nur für die<br />

Hypotheken, die als Sicherheit für einen<br />

Immobiliarkredit bestellt wurden. (Nach Art. 38 T.U.B.<br />

versteht man unter einem Immobiliarkredit einen Kredit,<br />

der gemäß den Sonderbestimmungen der Banca d’Italia<br />

auf Grundlage der Vereinbarung des Interministeriellen<br />

Komitees für Kredit- und Sparwesen – Comitato<br />

Interministeriale per il Credito ed il Risparmio – CICR –<br />

durch eine Bank mittel- oder langfristig gewährt wird<br />

und der durch eine erstrangigen Hypothek an einer<br />

Immobilie abgesichert ist oder der auf der Grundlage der<br />

einschlägigen Bestimmungen der Banca d’Italia durch<br />

eine nachrangige Hypothek gesichert ist.)<br />

Es ist hervorzuheben, dass dies aufgrund der Einfügung<br />

der Bestimmung in den T.U.B. unabhängig davon gilt, ob<br />

der Erwerber eine natürliche Person ist (wie es nach der<br />

Definition des Ermächtigungsgesetzes und der gesetzesvertretenden<br />

Gesetzesverordnung erforderlich ist), sondern<br />

dieser Anspruch auch einer juristischen Person<br />

oder einer Gesellschaft als Erwerber zusteht.<br />

8.2. Kontrolle der Kreditaufteilung durch den Notar<br />

Der nachfolgende Artikel 8 findet hingegen auf alle<br />

Arten von Hypotheken Anwendung. Nach Artikel 8 ist es<br />

dem Notar untersagt, einen Bauträgervertrag zu beurkunden,<br />

wenn nicht vor oder gleichzeitig mit dem<br />

Vertragsschluss der Kredit anteilig aufgeteilt wird oder<br />

ein Titel zur Löschung oder zur Aufteilung der Hypothek<br />

oder des Grundpfandrechtes erteilt wird.<br />

Auf diese Weise soll verhindert werden, dass die<br />

Aufteilung oder Löschung der Hypothek zwar in der<br />

Urkunde versprochen wird, später aber nicht durchgeführt<br />

wird – was schwere Nachteile für den Erwerber mit sich<br />

bringen und womöglich zu einer Zwangsvollstreckung in<br />

die von ihm erworbene Immobilie aufgrund der Schuld eines<br />

Dritten führen könnte.<br />

9. Vorkaufsrecht bei Zwangsvollstreckung<br />

Betreibt die Bank aufgrund ihrer Hypothek die<br />

Zwangsversteigerung einer dem Erwerber übereigneten<br />

Immobilie, so steht dem Erwerber ein Vorkaufsrecht zu<br />

dem bei der Versteigerung erzielten Endpreis zu, wenn er<br />

die Immobilie als Hauptwohnsitz für sich selbst oder für<br />

einen Verwandten ersten Grades nutzt (Art. 9<br />

Gesetzesverordnung).<br />

10.Änderungen im Konkursrecht<br />

Die neue Gesetzesverordnung ändert auch das<br />

Konkursrecht. Art. 10 schließt die Konkursanfechtung<br />

aus, sofern der Erwerb<br />

- entgeltlich erfolgte,<br />

- die Übertragung des Eigentums oder eines sonstigen<br />

dinglichen Nutzungsrechts an einer noch zu errichtenden<br />

Immobilie betrifft, sofern sich der Erwerber verpflichtet,<br />

darin innerhalb von zwölf Monaten nach<br />

Erwerb oder Fertigstellung seinen eigenen Wohnsitz<br />

oder den Wohnsitz von Verwandten oder<br />

Verschwägerten bis zum dritten Grad zu begründen,<br />

- zu einem angemessenen Preis erfolgt ist (wobei auf<br />

den Zeitpunkt des Abschlusses des Vorvertrages abzustellen<br />

ist).<br />

Der Ausschluss betrifft<br />

- entgeltliche Geschäfte;<br />

- die Zahlung von Prämien und Provisionen für die in<br />

den Artikeln 3 und 4 genannten Versicherungs- und<br />

Bürgschaftsverträge, wenn diese in Ausübung der<br />

Unternehmenstätigkeit innerhalb der üblichen Fristen<br />

erfolgen.<br />

Anzumerken ist jedoch, dass das Recht der<br />

Konkursanfechtung bereits durch Art. 2 Abs. 1 der gesetzesvertretenden<br />

Verordnung Nr. 35 vom 14. Mai <strong>2005</strong><br />

(so genannte Wettbewerbsverordnung – decreto competitività)<br />

4 geändert wurde. Dadurch wurde Artikel 67 der<br />

italienischen Konkursordnung (KO – legge fallimentare)<br />

neu gefasst. Art. 67 KO schließt die Konkursanfechtung<br />

in verschiedenen Fällen aus, darunter ebenfalls beim<br />

“Kauf einer Immobilie zu Wohnzwecken zu einem angemessenen<br />

Preis, die als Hauptwohnsitz des Erwerbers<br />

oder seiner Verwandten oder Verschwägerten bis zum<br />

dritten Grad dienen soll“ (Art. 67 Abs. 3 Buchstabe c)<br />

Konkursordnung Italien 5 ).<br />

Aufgrund des geänderten Artikels 67 Konkursordnung<br />

Italien scheint die in Artikel 10 geregelten Befreiung von<br />

der Konkursanfechtung nur eine geringe Bedeutung zu<br />

haben. Art. 10 der Gesetzesverordnung könnte jedoch einen<br />

umfassenderen Schutz bieten als Artikel 67 Abs. 3<br />

3 Gesetzesvertretende Verordnung vom 1. September 1993, Nr. 385.<br />

4 Gesetzesvertretende Verordnung Nr. 35 vom 14. Mai <strong>2005</strong> zur<br />

Einführung dringender Maßnahmen im Rahmen des Aktionsplans für<br />

die wirtschaftliche, soziale und territoriale Entwicklung (decreto legge<br />

recante disposizioni recante disposizioni urgenti nell’ambito di<br />

Piano di azione per lo sviluppo economico, sociale e territoriale) - so<br />

genannte Wettbewerbsverordnung (decreto competitività), umgewandelt<br />

in das Gesetz Nr. 80 vom 14. Mai <strong>2005</strong>.<br />

5 Gesetzesvertretende Verordnung Nr. 270 vom 8. Juli 1999.

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