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3-4/2005 UINL - Notarius International

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162 D. Ockl, Erwerberschutz im Bauträgervertrag in Italien <strong>Notarius</strong> <strong>International</strong> 3-4/<strong>2005</strong><br />

Von den Schutzbestimmungen ausgenommen sind damit:<br />

- Erwerber von Gebäuden, für die bisher weder ein<br />

Bauantrag gestellt wurde noch eine Bauanzeige noch<br />

ein Antrag auf Bauzulassung, oder die bisher lediglich<br />

durch den Verkäufer projektiert, aber noch nicht den<br />

zuständigen Behörden zur Genehmigung vorgelegt<br />

wurden,<br />

- Erwerber von Gebäuden, für die bereits die Ausstellung<br />

der Bescheinigung über die Benutzbarkeit (certificato<br />

di agibilità) beantragt wurde, weil die Gebäude im<br />

wesentlichen fertiggestellt sind, auch wenn noch<br />

Kleinigkeiten fehlen.<br />

Die Regelungen finden Anwendung, wenn die zu errichtende<br />

Immobilie sozusagen “dynamischer”<br />

Vertragsgegenstand ist, d.h. wenn sich der Bauträger zur<br />

Erstellung eines Gebäudes verpflichtet und wenn die<br />

Eigentumsübertragung erst nach Fertigstellung der<br />

Immobilie durch den Bauträger selbst erfolgt. Hingegen<br />

findet die Regelung keine Anwendung, wenn der Übergang<br />

der Immobilie im Vertrag als “starrer” Übergang geregelt<br />

ist, d.h., wenn der Verkäufer eine noch nicht fertig<br />

gestellte Immobilie mit sofortiger Wirkung veräußert<br />

und die Fertigstellung dem Erwerber überlässt.<br />

4.3. Erfasste Vertragsarten<br />

Die neuen Bestimmungen sind auf alle Verträge anzuwenden,<br />

die die nicht unmittelbare Übertragung des<br />

Eigentums oder eines anderen dinglichen Nutzungsrechts<br />

an einer noch zu errichtenden Immobilie zum<br />

Gegenstand haben, so z.B.<br />

- auf den Vorvertrag über den Kauf eines noch zu errichtenden<br />

Bauwerks (Kauf einer künftigen Sache, Art.<br />

1472 ZGB Italien),<br />

- auf den Kauf eines im Bau befindlichen Bauwerks eines<br />

Dritten (Kauf der Sache eines Dritten, Art. 1478<br />

ZGB Italien),<br />

- auf den Tausch einer Fläche mit einer zu errichtenden<br />

Einheit (Tausch einer bestehenden gegen eine künftige<br />

Sache – oder Tausch mit dem Bauträger)<br />

- und auf den Kauf unter Eigentumsvorbehalt<br />

(Ratenkauf, Art. 1523 ZGB Italien).<br />

5. Vorauszahlungsbürgschaft<br />

Als eine Maßnahme des Erwerberschutzes sieht die<br />

Gesetzesverordnung in den Artikeln 2 und 3 die Pflicht<br />

des Bauträgers vor, eine Bürgschaft als Sicherheit für<br />

sämtliche gezahlten Beträge oder sonstigen vom<br />

Bauträger vereinnahmten Leistungen des Erwerbers zu<br />

bestellen, die der Bauträger vor der Übertragung des<br />

Eigentums oder eines sonstigen dinglichen Nutzungsrechts<br />

erhält.<br />

Die Bürgschaft hat die Rückzahlung der gezahlten<br />

Beträge und ggf. des Wertes sonstiger erbrachter<br />

Gegenleistungen des Erwerbers zu sichern, falls der<br />

Bauträger in eine Krisensituation gerät.<br />

Die Bürgschaft ist von einer Bank, einer Versicherung<br />

oder einem sonstigen zur Bürgschaftsstellung befugten<br />

Finanzinstitut zu stellen. Die Bürgschaft muss den Verzicht<br />

auf die Einrede der Vorausklage nach Art. 1944 Abs. 2<br />

ZGB Italien enthalten (selbstschuldnerische Bürgschaft).<br />

Im Bauträgervertrag sind die Bürgschaftsbedingungen<br />

anzugeben.<br />

Von der Bürgschaft ausgenommen sind:<br />

- vereinbarungsgemäß von einem Darlehensgeber gezahlte<br />

Beträge, sofern das dem Erwerber gewährte<br />

Darlehen durch eine Hypothek am Kaufobjekt abgesichert<br />

wurde, die vom Bauträger als Sicherungsgeber<br />

bestellt (vorausgesetzt der Bauträger ist nicht selbst<br />

Mitschuldner des Darlehens),<br />

- öffentliche Zuschüsse, für die bereits anderweitig eine<br />

Sicherheit bestellt wurde.<br />

Wird keine Bürgschaft gestellt, so ist der<br />

Bauträgervertrag nach Art. 2 der Gesetzesverordnung<br />

nichtig. Auf die Nichtigkeit kann sich jedoch nur der geschützte<br />

Erwerber berufen, nicht der Bauträger.<br />

Die Bürgschaft endet mit der Übertragung des<br />

Eigentums oder des sonstigen dinglichen Nutzungsrechts<br />

oder im Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums oder<br />

Nutzungsrechtes (Art. 3 Abs. 7 Gesetzesverordnung).<br />

Der Bürge kann in Anspruch genommen werden, sobald<br />

eine Krisensituation bei dem Bauträger eingetreten<br />

ist. Voraussetzung ist:<br />

- Sofern eine Zwangssicherungshypothek am Kaufobjekt<br />

eingetragen wurde, muss der Erwerber gegenüber<br />

dem Bauträger den Rücktritt erklärt haben.<br />

- Wurde die Insolvenz oder ein anderes<br />

Konkursverfahren über das Vermögen des Bauträgers<br />

eröffnet, darf der Insolvenzverwalter nicht erklärt haben,<br />

in den Vorvertrag einzutreten.<br />

Als Krisensituation ist definiert, dass entweder eine<br />

Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den Bauträger<br />

in das Kaufobjekt erfolgte oder eingeleitet wird oder<br />

dass ein Konkursverfahren, eine außerordentliche<br />

Verwaltung, ein außerordentlicher Vergleich oder eine<br />

verwaltungsmäßige Zwangsliquidation angeordnet wird<br />

(Art. 1 Buchstabe c Gesetzesverordnung).<br />

6. Vertragsinhalt<br />

6.1. Vorvertrag<br />

Artikel 6 der Gesetzesverordnung bestimmt, dass der<br />

Vorvertrag sowie jeder sonstige Vertrag, der den nachfolgenden<br />

Erwerb des Eigentums oder eines sonstigen dinglichen<br />

Rechts an einer zu errichtenden Immobilie durch<br />

eine natürliche Person zum Gegenstand hat (Bauträgervertrag),<br />

folgenden Mindestinhalt haben muss:<br />

a) Die in Artikel 2659 Abs. 1 Nr. 1 ZGB Italien aufgezählten<br />

Angaben, nämlich<br />

- bei natürlichen Personen: deren Vor- und Nachname,<br />

Geburtsdatum und -ort, Steuernummer, sowie<br />

Güterstand bei Verheirateten, wie er sich aus ihrer<br />

Erklärung oder aus einer Bescheinigung des<br />

Standesbeamten ergibt;<br />

- bei juristischen Personen und den im Fünften Buch,<br />

5. Titel, Abschnitte 2, 3 und 4 des ZGB Italien aufgeführten<br />

Gesellschaften und bei nicht eingetragenen

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