3-4/2005 UINL - Notarius International
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160 D. Ockl, Erwerberschutz im Bauträgervertrag in Italien Notarius International 3-4/2005 barten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann jede Vertragspartei den Abschluss des Hauptvertrages verweigern und somit den Eintritt von dessen Rechtsfolgen verhindern, ohne sich erst auf die Unwirksamkeit des Hauptvertrag berufen zu müssen. Der Vorvertrag kann auch vorsehen, dass Leistungen teilweise bereits im voraus erbracht werden (z.B. eine Anzahlung auf den Kaufpreis). 1.2. Bauträgerverträge 1.2.1. Aufspaltung in Vor- und Hauptvertrag Die Aufspaltung in Vor- und Hauptvertrag findet sich bei Bauträgerverträgen besonders häufig. Hier wird der Vorvertrag noch vor Errichtung des Gebäudes abgeschlossen, der Hauptvertrag hingegen erst nach Bauvollendung. Dabei leistet der Erwerber häufig Anzahlungen – entweder schon bei Abschluss des Vorvertrages oder danach, aber vor Abschluss des Hauptvertrages. Diese Anzahlungen erfolgten oft ohne Stellung einer Sicherheit für den Erwerber. Der Erwerber läuft damit Gefahr, bei Insolvenz des Bauträgers seine erbrachten Anzahlungen zu verlieren (Insolvenzrisiko). Der Erwerber erbringt eine teilweise Vorleistung, ohne bereits Eigentum an der Immobilie zu erlangen. Denn das Eigentum geht nach dem Konsensprinzip erst mit Abschluss des Hauptvertrages über. 1.2.2. Verkauf einer künftigen Sache Eine andere Gestaltungsmöglichkeit des Bauträgervertrages ist die Gestaltung als Verkauf einer künftigen Sache (compravendita di cosa futura). Die Vertragsparteien schließen einen Kaufvertrag über eine Immobilie ab, die (so) noch nicht besteht, da das Gebäude sich noch im Bau befindet. In diesem Fall geht das Eigentum über, sobald die Sache (d.h. das bebaute Grundstück) entsteht (Art. 1472 Cc – Codice civile – italienisches Zivilgesetzbuch). Auch bei dieser Gestaltung läuft der Käufer Gefahr, seine Zahlung zu verlieren. Denn er muss den Kaufpreis bereits bei Vertragsschluss zahlen. Daher müsste er ihn ggf. wieder zurückfordern, wenn das Gebäude nicht errichtet wird – was kaum möglich sein wird, wenn sich der Bauträger in einer Krisensituation befindet. 2. Frühere Rechtslage Vor der Gesetzesverordnung Nr. 122 vom 20. Juli 2005 gab es so gut wie keinen Schutz für den Erwerber im Bauträgervertrag, abgesehen von der Möglichkeit, den Vorvertrag im Grundbuch einzutragen (s. u. Ziffer 3). Der Vertragsinhalt war im Wesentlichen der freien Vereinbarung durch die Parteien überlassen, die somit selbst für den Schutz ihrer Interessen durch Aufnahme entsprechender Vertragsklauseln sorgen mussten. 2.1. Schutzbedürfnis des Erwerbers Der Schutz des Erwerbers war danach völlig ungenügend: - Für den Vorvertrag genügte (und genügt) die einfache Schriftform, so dass die Mitwirkung eines Juristen, wie etwa des Notars, der die Vertragsparteien unparteilich berät, nicht erforderlich war. - Bei Abschluss des Bauträgervertrages steht einer geschäftserfahrenen Partei (dem Bauträger), für die es sich um ein routinemäßiges Geschäft handelt, das nur einen kleinen Teil ihres Vermögens betrifft, auf der anderen Seite eine Partei ohne oder mit nur wenig Erfahrung gegenüber (der Erwerber), die nur einmal ein solches Geschäft abschließt und die dabei i. d. R. ihr gesamtes Vermögen einsetzt. - Der Erwerber als die in der Regel schwächere Vertragspartei hat nur wenig Möglichkeiten, beim Vertragsschluss Klauseln zu seinem eigenen Schutz durchzusetzen. - Den Immobilienmarkt kennzeichnet ein Informationsdefizit, so dass vor allem weniger gut gestellte Erwerber die Gefahren oft nicht klar erkennen können, die sie durch den Abschluss eines Vorvertrages mit dem Bauträger eingehen. 2.2. Insolvenz des Bauträgers Eine Insolvenz des Bauträgers hatte daher schwerwiegende Folgen für den Erwerber: Bei einer Insolvenz des Bauträgers vor Abschluss des Hauptvertrages konnte der Erwerber die erbrachten Anzahlungen nur als Insolvenzforderung geltend machen (ohne dafür Sicherheiten oder Insolvenzvorrechte zu haben), nicht jedoch die Übereignung der Immobilie verlangen. Schwerwiegende Folgen hatte auch eine Insolvenz des Bauträgers nach Abschluss des Hauptvertrages: Häufig war die Immobilie auch noch nach Abschluss des Hauptvertrages mit einer vom Bauträger bestellten Hypothek belastet, deren Betrag den Kaufpreis überstieg oder die als Sicherheit für eine nur teilweise vom Erwerber übernommene Schuld diente. Die Hypothek bestand fort, wenn sich der Bauträger bei Abschluss des Hauptvertrages zwar verpflichtet hatte, die Hypothek aufzuteilen oder zu löschen, seine Verpflichtung dann aber nicht erfüllt hatte. Im Falle einer Insolvenz des Bauträgers sah sich der Käufer dann der Zwangsvollstreckung durch das Kreditinstitut ausgeliefert, zu dessen Gunsten die Hypothek bestellt worden war. Weitere Gefahren aus einer Insolvenz des Bauträgers drohten dem Erwerber bei Zerstörung des Baus oder bei Baumängeln. Hier regelt Art. 1669 Cc (italienisches Zivilgesetzbuch) für den Werkvertrag, dass der Werkunternehmer gegenüber dem Bauherrn und dessen Rechtsnachfolgern haftet, wenn das Werk innerhalb von zehn Jahren ab der Herstellung wegen Mängeln des Bodens oder wegen eines Baumangels gänzlich oder teilweise zerstört wird oder wenn sich die Gefahr der Zerstörung oder schwerer Mängel offensichtlich zeigt, sofern dies dem Werkunternehmer innerhalb eines Jahres nach der Entdeckung des Mangels mitgeteilt wird. Die Rechtsprechung erweiterte den Anwendungsbereich dieser Bestimmung auch auf andere, nicht ausdrücklich im
Notarius International 3-4/2005 D. Ockl, Erwerberschutz im Bauträgervertrag in Italien 161 Gesetz genannte Adressaten, insbesondere auch auf Immobilienverkäufer, unabhängig davon, ob sie gewerbliche Bauträger sind oder ob sie das Gebäude selbst gebaut haben 2 . Auch dieser Schutz ist aber unzureichend, wenn der Bauträger insolvent ist. 3. Grundbucheintragung des Vorvertrages Eine erste Form des Erwerberschutzes führte die Gesetzesverordnung Nr. 699 vom 31. Dezember 1996 ein, die später in das Gesetz Nr. 30/1997 überführt wurde. Sie änderte das Zivilgesetzbuch dahingehend, dass Vorverträge über noch zu errichtende oder im Bau befindliche Immobilien zwingend im Grundbuch einzutragen sind, wenn sie in Form einer öffentlichen Urkunde errichtet sind oder wenn die Unterschriften darauf beglaubigt sind. Die Eintragung des Vorvertrages bewirkt einen einer Vormerkung ähnlichen Schutz: Ist der Vorvertrag eingetragen, so genießt die spätere Eintragung des Hauptvertrages oder einer sonstigen Urkunde zur Erfüllung des Vorvertrages oder zur Vollstreckung eines Gerichtsurteils auf Erfüllung des Vorvertrages Vorrang vor einer sonstigen Umschreibung oder Eintragung, die gegen den Veräußerer nach Eintragung des Vorvertrages vorgenommen wurde (Art. 2645bis Abs. 2 ZGB Italien). Ferner genießen mögliche Ansprüche des Erwerbers wegen Nichterfüllung des Vorvertrages nach Artikel 2775bis ZGB Italien einen besonderen Vorrang an der Sache, die Gegenstand des Vorvertrages ist. Dennoch erwies sich auch dieser Schutz als unzureichend. Denn die gesetzliche Pflicht zur Grundbucheintragung der Vorverträge gilt nur für die Verträge, die in Form einer öffentlichen Urkunde errichtet wurden oder bei denen zumindest die Unterschriften beglaubigt wurden. Zur Wirksamkeit des Vorvertrages genügt aber die bloße Schriftform; der Mitwirkung eines Notars bedarf es nicht. Wird daher der Bauträgervertrag durch privatschriftliche Urkunde ohne Unterschriftsbeglaubigung abgeschlossen, so kann keine Grundbucheintragung erfolgen. In der Praxis wird nur ein kleiner Teil der Vorverträge öffentlich beurkundet oder beglaubigt. Die große Mehrheit der Vorverträge wird aus Kostengründen nur privatschriftlich abgeschossen. Daher kann keine Grundbucheintragung erfolgen; die Erwerber sind nicht hinreichend geschützt. 4. Anwendungsgebiet der Neuregelung Der Erwerberschutz im Bauträgervertrag war daher unzureichend. Dies hatte erhebliche wirtschaftliche und soziale Auswirkungen. Man schätzt, dass seit 1995 etwa 200.000 Familien als Erwerber von den ca. 9.000 Insolvenzen von Bauunternehmen betroffen waren. Das neue Recht (Gesetzesverordnung Nr. 122 vom 20. Juni 2005, in Kraft seit 21. Juli 2005) versucht, diese Schutzbedürfnisse abzudecken. Neu ist insbesondere: - die Verpflichtung des Bauträgers, eine Bankbürgschaft für Vorauszahlungen des Erwerbers zu stellen, - ein zwingender Mindestinhalt des Vorvertrages, - die Pflicht des Bauträgers, zugunsten des Erwerbers eine Versicherung gegen Zerstörung des Gebäudes abzuschließen, - die Pflicht, eingetragene Hypotheken zu löschen oder aufzuteilen, - ein Vorkaufsrecht zugunsten des Erwerbers in der Zwangsversteigerung des Kaufgegenstandes, - Änderungen der Konkursordnung und - ein Solidaritätsfonds für die Erwerber von noch zu errichtenden Immobilien. 4.1. Persönlicher Anwendungsbereich In persönlicher Hinsicht hat die Neuregelung folgenden Anwendungsbereich: a) Der Verkäufer muss ein Bauträger sein. Hierunter versteht man einen Unternehmer oder eine Baugenossenschaft, die eine noch zu errichtende Immobilie verkaufen oder sich in einem Vorvertrag zum Verkauf einer noch zu errichtenden Immobilie verpflichten oder die sonst einen Vertrag abgeschlossen haben – einschließlich von Leasingverträgen -, der die nicht unmittelbare Übereignung oder Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Nutzungsrechts an einer noch zu errichtenden Immobilie zugunsten eines Erwerbers vorsieht, sei es, dass der Verkäufer selbst den Bau durchführt, sei es, dass er den Bau ganz oder teilweise durch Dritte errichten lässt (Art. 1 Buchstabe b der Verordnung). b) Der Erwerber muss eine natürliche Person sein. Auf Gesellschaften oder sonstige Vereinigungen findet die Regelung hingegen keine Anwendung (Art. 1 Buchstabe b der Verordnung). Jedoch wird in ersten Aufsätzen zu den neuen Bestimmungen diskutiert, ob der Gesetzgeber mit dem Begriff “natürliche Person” jede natürliche Person meint – dies vertreten die Anhänger einer wortgetreuen Auslegung – oder ob angesichts der neueren Verbraucherschutzgesetzgebung darunter nicht eine natürliche Person zu verstehen sei, die nicht in Ausübung einer unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit handelt – dies vertreten Anhänger einer teleologischen Reduktion. 4.2. Sachlicher Anwendungsbereich Im Hinblick auf den Vertragsgegenstand ist Voraussetzung, dass der Vertrag eine noch zu errichtende Immobilie zum Gegenstand hat. Darunter sind Immobilien mit Gebäuden zu verstehen, für die die Baugenehmigung bereits beantragt wurde, die aber noch nicht im Bau sind, oder deren Bau jedenfalls noch nicht soweit abgeschlossen ist, dass die Bescheinigung über die Benutzbarkeit ausgestellt werden könnte (Art. 1 Buchstabe d) Gesetzesverordnung). 2 Urteil des Kassationshofs v. 20. März 1998 Nr. 2977, in: Mass. Foro Italiano, 1998, 316; Urteil des Kassationshofs v. 7. Juni 1994 Nr. 5514. in: Rass. Giur. Civ. 1994, voce Appalto, S. 54, Urteil des Kassationshofs v. 14. Dezember 1993 Nr. 12304 in: Rass. Foro Italiano, 1993, voce Appalto, Nr. 62.
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<strong>Notarius</strong> <strong>International</strong> 3-4/<strong>2005</strong> D. Ockl, Erwerberschutz im Bauträgervertrag in Italien 161<br />
Gesetz genannte Adressaten, insbesondere auch auf<br />
Immobilienverkäufer, unabhängig davon, ob sie gewerbliche<br />
Bauträger sind oder ob sie das Gebäude selbst gebaut<br />
haben 2 . Auch dieser Schutz ist aber unzureichend,<br />
wenn der Bauträger insolvent ist.<br />
3. Grundbucheintragung des Vorvertrages<br />
Eine erste Form des Erwerberschutzes führte die<br />
Gesetzesverordnung Nr. 699 vom 31. Dezember 1996<br />
ein, die später in das Gesetz Nr. 30/1997 überführt wurde.<br />
Sie änderte das Zivilgesetzbuch dahingehend, dass<br />
Vorverträge über noch zu errichtende oder im Bau befindliche<br />
Immobilien zwingend im Grundbuch einzutragen<br />
sind, wenn sie in Form einer öffentlichen Urkunde<br />
errichtet sind oder wenn die Unterschriften darauf beglaubigt<br />
sind.<br />
Die Eintragung des Vorvertrages bewirkt einen einer<br />
Vormerkung ähnlichen Schutz: Ist der Vorvertrag eingetragen,<br />
so genießt die spätere Eintragung des<br />
Hauptvertrages oder einer sonstigen Urkunde zur<br />
Erfüllung des Vorvertrages oder zur Vollstreckung eines<br />
Gerichtsurteils auf Erfüllung des Vorvertrages Vorrang<br />
vor einer sonstigen Umschreibung oder Eintragung, die<br />
gegen den Veräußerer nach Eintragung des Vorvertrages<br />
vorgenommen wurde (Art. 2645bis Abs. 2 ZGB Italien).<br />
Ferner genießen mögliche Ansprüche des Erwerbers<br />
wegen Nichterfüllung des Vorvertrages nach Artikel<br />
2775bis ZGB Italien einen besonderen Vorrang an der<br />
Sache, die Gegenstand des Vorvertrages ist.<br />
Dennoch erwies sich auch dieser Schutz als unzureichend.<br />
Denn die gesetzliche Pflicht zur Grundbucheintragung<br />
der Vorverträge gilt nur für die Verträge, die in<br />
Form einer öffentlichen Urkunde errichtet wurden oder<br />
bei denen zumindest die Unterschriften beglaubigt wurden.<br />
Zur Wirksamkeit des Vorvertrages genügt aber die<br />
bloße Schriftform; der Mitwirkung eines Notars bedarf es<br />
nicht. Wird daher der Bauträgervertrag durch privatschriftliche<br />
Urkunde ohne Unterschriftsbeglaubigung<br />
abgeschlossen, so kann keine Grundbucheintragung erfolgen.<br />
In der Praxis wird nur ein kleiner Teil der<br />
Vorverträge öffentlich beurkundet oder beglaubigt. Die<br />
große Mehrheit der Vorverträge wird aus Kostengründen<br />
nur privatschriftlich abgeschossen. Daher kann keine<br />
Grundbucheintragung erfolgen; die Erwerber sind nicht<br />
hinreichend geschützt.<br />
4. Anwendungsgebiet der Neuregelung<br />
Der Erwerberschutz im Bauträgervertrag war daher<br />
unzureichend. Dies hatte erhebliche wirtschaftliche und<br />
soziale Auswirkungen. Man schätzt, dass seit 1995 etwa<br />
200.000 Familien als Erwerber von den ca. 9.000<br />
Insolvenzen von Bauunternehmen betroffen waren.<br />
Das neue Recht (Gesetzesverordnung Nr. 122 vom<br />
20. Juni <strong>2005</strong>, in Kraft seit 21. Juli <strong>2005</strong>) versucht, diese<br />
Schutzbedürfnisse abzudecken. Neu ist insbesondere:<br />
- die Verpflichtung des Bauträgers, eine<br />
Bankbürgschaft für Vorauszahlungen des Erwerbers<br />
zu stellen,<br />
- ein zwingender Mindestinhalt des Vorvertrages,<br />
- die Pflicht des Bauträgers, zugunsten des Erwerbers<br />
eine Versicherung gegen Zerstörung des Gebäudes<br />
abzuschließen,<br />
- die Pflicht, eingetragene Hypotheken zu löschen oder<br />
aufzuteilen,<br />
- ein Vorkaufsrecht zugunsten des Erwerbers in der<br />
Zwangsversteigerung des Kaufgegenstandes,<br />
- Änderungen der Konkursordnung und<br />
- ein Solidaritätsfonds für die Erwerber von noch zu errichtenden<br />
Immobilien.<br />
4.1. Persönlicher Anwendungsbereich<br />
In persönlicher Hinsicht hat die Neuregelung folgenden<br />
Anwendungsbereich:<br />
a) Der Verkäufer muss ein Bauträger sein. Hierunter<br />
versteht man einen Unternehmer oder eine<br />
Baugenossenschaft, die eine noch zu errichtende<br />
Immobilie verkaufen oder sich in einem Vorvertrag zum<br />
Verkauf einer noch zu errichtenden Immobilie verpflichten<br />
oder die sonst einen Vertrag abgeschlossen haben –<br />
einschließlich von Leasingverträgen -, der die nicht unmittelbare<br />
Übereignung oder Übertragung des Eigentums<br />
oder eines dinglichen Nutzungsrechts an einer noch zu errichtenden<br />
Immobilie zugunsten eines Erwerbers vorsieht,<br />
sei es, dass der Verkäufer selbst den Bau durchführt,<br />
sei es, dass er den Bau ganz oder teilweise durch Dritte<br />
errichten lässt (Art. 1 Buchstabe b der Verordnung).<br />
b) Der Erwerber muss eine natürliche Person sein.<br />
Auf Gesellschaften oder sonstige Vereinigungen findet<br />
die Regelung hingegen keine Anwendung (Art. 1<br />
Buchstabe b der Verordnung). Jedoch wird in ersten<br />
Aufsätzen zu den neuen Bestimmungen diskutiert, ob der<br />
Gesetzgeber mit dem Begriff “natürliche Person” jede<br />
natürliche Person meint – dies vertreten die Anhänger einer<br />
wortgetreuen Auslegung – oder ob angesichts der<br />
neueren Verbraucherschutzgesetzgebung darunter nicht<br />
eine natürliche Person zu verstehen sei, die nicht in<br />
Ausübung einer unternehmerischen oder beruflichen<br />
Tätigkeit handelt – dies vertreten Anhänger einer teleologischen<br />
Reduktion.<br />
4.2. Sachlicher Anwendungsbereich<br />
Im Hinblick auf den Vertragsgegenstand ist<br />
Voraussetzung, dass der Vertrag eine noch zu errichtende<br />
Immobilie zum Gegenstand hat. Darunter sind<br />
Immobilien mit Gebäuden zu verstehen, für die die<br />
Baugenehmigung bereits beantragt wurde, die aber noch<br />
nicht im Bau sind, oder deren Bau jedenfalls noch nicht<br />
soweit abgeschlossen ist, dass die Bescheinigung über<br />
die Benutzbarkeit ausgestellt werden könnte (Art. 1<br />
Buchstabe d) Gesetzesverordnung).<br />
2 Urteil des Kassationshofs v. 20. März 1998 Nr. 2977, in: Mass. Foro<br />
Italiano, 1998, 316; Urteil des Kassationshofs v. 7. Juni 1994 Nr.<br />
5514. in: Rass. Giur. Civ. 1994, voce Appalto, S. 54, Urteil des<br />
Kassationshofs v. 14. Dezember 1993 Nr. 12304 in: Rass. Foro<br />
Italiano, 1993, voce Appalto, Nr. 62.