3-4/2005 UINL - Notarius International

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284 E. Brancós Núñez, Verbraucherwiderruf und notarielle Beurkundung Notarius International 3-4/2005 sicherungen, Verbraucherkredit (einschließlich Immobiliarkredit), Heiratsvermittlung, Fernunterricht, Verträge über Teilzeitwohnrechte. - in Estland: Haustürgeschäfte, Fernabsatzverträge, Verträge über Teilzeitwohnrechte, Verbraucherkredit, Versicherungsverträge. - in Frankreich: Gewerbemietverträge, Arbeitsverträge, Verträge über literarische und künstlerische Urheberrechte, Fernunterrichtsverträge, Mobiliarkredit, Lebensversicherungen, Heiratsvermittlung, Bauträgerverträge, Verträge über Teilzeitwohnrechte. - in den Niederlanden: Fernabsatzverträge, Teilzeitwohnrechte, Haustürgeschäfte, Vorvertrag über den Kauf und/oder Bau einer Wohnung. - in Österreich: Teilzahlungsgeschäfte, Verträge über die Renovierung von Wohnraum, Verträge über den Erwerb eines Gebrauchsrechts, eines Nutzungsrechts oder eines Eigentumsrechts an einer Wohnung, einem Einfamilienhaus oder einem Grundstück zum Zweck der Errichtung eines Einfamilienhauses, Reiseverträge, Verträge über den Gebrauch einer Immobilie, nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz, dem Gesetz für Versicherungsverträge, Ehe- und Partnervermittlungs-verträge, Werkverträge und bestimmte Aspekte des Kapitalmarktes, - in Spanien: Kaufverträge außerhalb der Geschäftsräume, Fernabsatzverträge, Teilzeitwohnrechte an Immobilien, Teilzahlungsgeschäfte über Immobilien, Verbraucherkredit und Pauschalreisen. 2.3. Widerrufsrechte außerhalb von Verbraucherverträgen Natürlich kann der Gesetzgeber einen Schutz auch unabhängig vom Vorliegen eines Verbrauchervertrages vorsehen. So gelten etwa die gesetzlichen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auch für Verträge zwischen Unternehmern, sofern ein Vertragspartner dieselben Klauseln vielfach verwendet. Die Anwendung ist unabhängig davon, ob der andere Vertragspartner Verbraucher ist oder nicht. Der andere Vertragspartner kann etwa auch selbst Inhaber eines Unternehmens sein. Dennoch betrachtet man die Bestimmungen über AGB- Verträge als Teil des Gesamtsystems des Verbraucherschutzes. Auch Widerrufsrechte sind nicht unbedingt auf Verbraucherverträge beschränkt. So besteht in Spanien ein Widerrufsrecht bei Verträgen zwischen Privatpersonen nur in Ausnahmefällen. Es kann beim Auftrag (Art. 1732 CC = ZGB Spanien), bei Depotgeschäften in bestimmten Fällen (Art. 1776 CC) und beim Werkvertrag eingreifen (Art. 1594 CC), aber immer nur in Sonderfällen. Ein dem Widerrufsrecht ähnliches Rechtsinstitut findet sich im Handelsgesetzbuch. Artikel 327 und 328 HGB Spanien über den Kauf auf Probe oder auf Besichtigung bestimmen: „... der Käufer behält sich die Möglichkeit vor, die Ware zu überprüfen und sich nach Belieben vom Vertrag loszusagen, wenn ihm die Ware nicht zusagt”. Dieses Recht zur Abstandnahme unterscheidet sich in mehrerer Hinsicht vom Widerrufsrecht: So findet es nur zwischen Kaufleuten Anwendung. Die Ablehnung kann sich nur auf die Eigenschaften und Funktionen des Kaufgegenstandes gründen, nicht aber auf (ungünstige) Vertragsbestimmungen. Überwiegend betrachtet man den Kaufvertrag als unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen und damit als erst wirksam, wenn der Käufer den Kaufgegenstand überprüft und seinen Willen bekundet hat, ihn erwerben zu wollen (wobei der Verkäufer die Gefahr zufälligen Untergangs oder von höherer Gewalt trägt – ein Aspekt der beim Widerrufsrecht nicht so klar ist). In Frankreich ist auf das Gesetz vom 23. Dezember 2000 zu verweisen. Es gewährt dem nicht unternehmerisch handelnden Erwerber einer Immobilie zu Wohnzwecken ein Widerrufsrecht bzw. eine Überlegungsfrist. Das Gesetz erfasst auch den Verkauf von Bauplätzen. Ein derartiges Überlegungsrecht gibt es auch im deutschen Recht. Seit 2002 schreibt das Beurkundungsgesetz als Amtspflicht des Notars vor, bei der Beurkundung eines Verbrauchervertrages darauf hinzuwirken, dass der Verbraucher seine rechtsgeschäftlichen Erklärungen persönlich oder durch eine Vertrauensperson abgibt und dass der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinander zu setzen (§ 17 Abs. 2a BeurkG). In bestimmten Fällen (insbes. beim Grundstückskauf und beim Bauträgervertrag) geschieht dies im Regelfall dadurch, dass dem Verbraucher der vorgesehene Text des Rechtsgeschäftes mindestens zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt wird. In den Niederlanden hat der Verbraucher seit 1. September 2003 ein Widerrufsrecht innerhalb von drei Tagen nach Unterzeichnung eines privatschriftlichen Vorvertrages über den Kauf einer Wohnimmobilie – während bei einem notariell beurkundeten Vertrag kein Widerrufsrecht besteht. 3. Widerrufsrecht und missbräuchliche AGB- Klauseln Eine der wesentlichen Aufgaben des Notars besteht darin, die Rechtmäßigkeit des von ihm beurkundeten Rechtsgeschäftes zu überprüfen. Damit stellt sich die Frage, ob die gesetzlichen Schutzbestimmungen (wie die auf die missbräuchlichen Klauseln beschränkte Teilnichtigkeit; die Auslegung unklarer Klauseln zugunsten des Verbrauchers; der Vorrang der für den Verbraucher günstigeren Klausel bei Widersprüchen zwischen AGB und individuell vereinbarten Klauseln etc.) die Überprüfung der Rechtmäßigkeit durch den Notar überflüssig machen. Auch eine Vertragsbestimmung, die von zwingenden gesetzlichen Bestimmungen abweicht, ist bereits kraft Gesetzes unwirksam. Auf den ersten Blick erscheint daher eine Rechtsmäßigkeitskontrolle durch den Notar gar nicht mehr notwendig, da nichtige oder den Verbraucher unangemessen benachteiligende Klauseln ohnehin unwirksam sind. Aus dieser Sichtweise könnte der Notar nichts beitragen, um die Richtigkeit der Urkunde zu erhöhen, da die Schutznormen zugunsten des

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Die Rückerstattung der Gegenleistung bringt immer Probleme mit sich, abgesehen davon, dass sie ein Gerichtsverfahren erfordert mit allen damit verbundenen Problemen der Vertragsauflösung und der damit unvermeidlich verbundenen Zeitverzögerung. Ein derartiges Verfahren im streitigen Zivilprozess belastet die Beteiligten immer stärker als eine Lösung durch vorsorgende Rechtspflege, wie sie die Mitwirkung des Notars darstellt. Die Lösung sollte nicht darin liegen, den Prozess zu gewinnen, sondern ihn zu vermeiden. Die zunehmende Verbreitung von Schiedssystemen, die eine weitere Zunahme gerichtlicher Streitigkeiten in Verbrauchersachen verhindern soll, bezeugt eindeutig die Unzulänglichkeit der „automatischen Schutzmechanismen“. Außerdem bietet allenfalls die (Teil-) Nichtigkeit Schutz vor missbräuchlichen Klauseln, nicht aber das Widerrufsrecht. Soweit die Teilnichtigkeit nur zur Nichtigkeit der betreffenden Klausel führt, während der Vertrag im übrigen unverändert fortbesteht, spielt das Widerrufsrecht keine Rolle. Das Widerrufsrecht bietet keinen über die Unwirksamkeit der Klausel hinausgehenden Schutz. 4. Widerrufsrecht und (vor-)vertragliche Informationspflichten Verbraucherschutzbestimmungen schreiben vertragliche Pflichtangaben vor, die zwingend in den Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher aufzunehmen sind. Diese Pflichtangaben können sowohl die Eigenschaften des Vertragsgegenstandes wie auch die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien betreffen, insbesondere ggf. das Widerrufsrecht und dessen Ausübungsvoraussetzungen. Diesbezüglich gilt in allen Ländern dasselbe. 4.1. Sanktionen Unterschiedlich sind aber die Rechtsfolgen, wenn Pflichtangaben im Vertrag fehlen: - England/Wales: Auflösungsklage innerhalb von drei Monaten ab Vertragsschluss und Lieferung der Ware. - Deutschland: Die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts beginnt erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Unternehmer seine vertraglichen Informationspflichten erfüllt hat (§ 321d Abs. 2 BGB). - Österreich: Bei Teilzeitwohnrechten beginnt die Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn der Erwerber sämtliche Informationen erhalten hat (EU-Richtlinie), ab Erhalt der Informationen über das Widerrufsrecht beträgt die Widerrufsfrist drei Monate. - Spanien: Auflösungsklage innerhalb von drei Monaten (Art. 8 und 9 LATBI – Gesetz über Teilzeitwohnrechte; Art. 44-5 LOCM Fernabsatzgesetz). Die Verbraucherschutzbestimmungen haben ein Schutzsystem geschaffen, so dass die Verbraucher sowohl Informationen über die objektiven Eigenschaften des Vertragsgegenstandes wie über die gegenseitigen Vertragspflichten erhalten müssen. Diese Information ist in den Vertrag aufzunehmen. In einigen Ländern, wie etwa in Deutschland oder Spanien, ist der Unternehmer auch an in der Werbung enthaltenen Angaben gebunden, auch wenn sie nicht in den Vertrag mit aufgenommen werden. Jedoch gibt es keinen Schutzmechanismus, um sicherzustellen, dass der Verbraucher die erhaltene Information auch versteht. Ebenso wenig gibt es einen Schutzmechanismus, um sicherzustellen, dass der Verbraucher auch informiert wird, soweit bestimmte persönliche Umstände der Vertragsparteien die Vertragserfüllung beeinflussen und unvorhergesehene Folgen haben können – so etwa der eheliche Güterstand, Regelungen über die Verfügungsbefugnis, steuerrechtliche oder Umweltschutzbestimmungen, bestehende Belastungen des verkauften Grundstücks etc. Man kann daraus schließen, dass die bloße Erteilung von Information – oft in umfangreicher und nicht gut verständlicher Form – kein geeignetes Mittel zum Verbraucherschutz ist. Daher spricht man von „angemessener Information“ oder von „aufgeklärter Zustimmung“, um auszudrücken, dass die Information geeignet sein muss, das richtige Verständnis der Information durch den Verbraucher zu gewährleisten. Die Tätigkeit des Notars, die vertragsrelevante Information herauszufiltern, sie verständlich zu machen, sie an die persönlichen Umstände des jeweiligen Verbrauchers anzupassen und in das System der Rechtsordnung einzuordnen, stellt das einzige Mittel dar, um sicherzustellen, dass der Verbraucher die Information auch versteht und seinen Willen auf dieser Grundlage bilden kann. Davon ausgenommen bleibt lediglich die Information über die Eigenschaften des Vertragsgegenstandes. Hierzu kann der Notar nicht viel beitragen. Nur Techniker oder Sachverständige können die Eigenschaften des Vertragsgegenstandes einschätzen und den Verbraucher diesbezüglich beraten – wobei der Notar in mancher Hinsicht auch selbst sachverständig sein mag. Doch gibt es für dieses von jeher bestehende Problem in den europäischen Rechtssystemen schon seit langem eine juristische Lösung: Sie liegt im Kauf auf Probe oder Besichtigung, der nichts anderes ist als eine Form des

<strong>Notarius</strong> <strong>International</strong> 3-4/<strong>2005</strong> E. Brancós Núñez, Verbraucherwiderruf und notarielle Beurkundung 285<br />

Verbrauchers ohnehin unabhängig von der notariellen<br />

Mitwirkung eingreifen.<br />

Das ist jedoch eine verkürzende Sichtweise, wie ein<br />

paar Beispiele zeigen mögen:<br />

- Die Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Notar beschränkt<br />

sich nicht auf das Verhältnis der<br />

Vertragsparteien untereinander, sondern erfasst darüber<br />

hinaus etwa Bestimmungen über ausländische<br />

Investitionen, die Feststellung der Geschäftsfähigkeit<br />

und der Verfügungsbefugnis etc. (d. h. Bestimmungen<br />

im Allgemeininteresse und zum Schutz Dritter).<br />

- Die Anwendung einiger Bestimmungen hängt von den<br />

Vertragsparteien und nicht vom Vertrag ab, wie etwa<br />

der eheliche Güterstand.<br />

- Die Nichtigkeit einer Vertragsklausel oder – bei einer<br />

vertragswesentlichen Klausel – sogar des ganzen Vertrages<br />

ist nicht die beste Lösung. Die Rückerstattung<br />

der Gegenleistung bringt immer Probleme mit<br />

sich, abgesehen davon, dass sie ein Gerichtsverfahren<br />

erfordert mit allen damit verbundenen Problemen der<br />

Vertragsauflösung und der damit unvermeidlich verbundenen<br />

Zeitverzögerung. Ein derartiges Verfahren<br />

im streitigen Zivilprozess belastet die Beteiligten immer<br />

stärker als eine Lösung durch vorsorgende<br />

Rechtspflege, wie sie die Mitwirkung des Notars darstellt.<br />

Die Lösung sollte nicht darin liegen, den<br />

Prozess zu gewinnen, sondern ihn zu vermeiden. Die<br />

zunehmende Verbreitung von Schiedssystemen, die<br />

eine weitere Zunahme gerichtlicher Streitigkeiten in<br />

Verbrauchersachen verhindern soll, bezeugt eindeutig<br />

die Unzulänglichkeit der „automatischen Schutzmechanismen“.<br />

Außerdem bietet allenfalls die (Teil-) Nichtigkeit<br />

Schutz vor missbräuchlichen Klauseln, nicht aber das<br />

Widerrufsrecht. Soweit die Teilnichtigkeit nur zur<br />

Nichtigkeit der betreffenden Klausel führt, während der<br />

Vertrag im übrigen unverändert fortbesteht, spielt das<br />

Widerrufsrecht keine Rolle. Das Widerrufsrecht bietet<br />

keinen über die Unwirksamkeit der Klausel hinausgehenden<br />

Schutz.<br />

4. Widerrufsrecht und (vor-)vertragliche Informationspflichten<br />

Verbraucherschutzbestimmungen schreiben vertragliche<br />

Pflichtangaben vor, die zwingend in den Vertrag<br />

zwischen Unternehmer und Verbraucher aufzunehmen<br />

sind. Diese Pflichtangaben können sowohl die<br />

Eigenschaften des Vertragsgegenstandes wie auch die<br />

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien betreffen, insbesondere<br />

ggf. das Widerrufsrecht und dessen Ausübungsvoraussetzungen.<br />

Diesbezüglich gilt in allen<br />

Ländern dasselbe.<br />

4.1. Sanktionen<br />

Unterschiedlich sind aber die Rechtsfolgen, wenn<br />

Pflichtangaben im Vertrag fehlen:<br />

- England/Wales: Auflösungsklage innerhalb von drei<br />

Monaten ab Vertragsschluss und Lieferung der Ware.<br />

- Deutschland: Die Frist zur Ausübung des<br />

Widerrufsrechts beginnt erst ab dem Zeitpunkt zu laufen,<br />

in dem der Unternehmer seine vertraglichen<br />

Informationspflichten erfüllt hat (§ 321d Abs. 2 BGB).<br />

- Österreich: Bei Teilzeitwohnrechten beginnt die<br />

Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn der Erwerber sämtliche<br />

Informationen erhalten hat (EU-Richtlinie), ab<br />

Erhalt der Informationen über das Widerrufsrecht beträgt<br />

die Widerrufsfrist drei Monate.<br />

- Spanien: Auflösungsklage innerhalb von drei Monaten<br />

(Art. 8 und 9 LATBI – Gesetz über Teilzeitwohnrechte;<br />

Art. 44-5 LOCM Fernabsatzgesetz).<br />

Die Verbraucherschutzbestimmungen haben ein<br />

Schutzsystem geschaffen, so dass die Verbraucher sowohl<br />

Informationen über die objektiven Eigenschaften<br />

des Vertragsgegenstandes wie über die gegenseitigen<br />

Vertragspflichten erhalten müssen. Diese Information ist<br />

in den Vertrag aufzunehmen. In einigen Ländern, wie<br />

etwa in Deutschland oder Spanien, ist der Unternehmer<br />

auch an in der Werbung enthaltenen Angaben gebunden,<br />

auch wenn sie nicht in den Vertrag mit aufgenommen<br />

werden.<br />

Jedoch gibt es keinen Schutzmechanismus, um sicherzustellen,<br />

dass der Verbraucher die erhaltene<br />

Information auch versteht. Ebenso wenig gibt es einen<br />

Schutzmechanismus, um sicherzustellen, dass der<br />

Verbraucher auch informiert wird, soweit bestimmte persönliche<br />

Umstände der Vertragsparteien die Vertragserfüllung<br />

beeinflussen und unvorhergesehene Folgen haben<br />

können – so etwa der eheliche Güterstand,<br />

Regelungen über die Verfügungsbefugnis, steuerrechtliche<br />

oder Umweltschutzbestimmungen, bestehende<br />

Belastungen des verkauften Grundstücks etc.<br />

Man kann daraus schließen, dass die bloße Erteilung<br />

von Information – oft in umfangreicher und nicht gut verständlicher<br />

Form – kein geeignetes Mittel zum<br />

Verbraucherschutz ist. Daher spricht man von „angemessener<br />

Information“ oder von „aufgeklärter<br />

Zustimmung“, um auszudrücken, dass die Information<br />

geeignet sein muss, das richtige Verständnis der<br />

Information durch den Verbraucher zu gewährleisten. Die<br />

Tätigkeit des Notars, die vertragsrelevante Information<br />

herauszufiltern, sie verständlich zu machen, sie an die<br />

persönlichen Umstände des jeweiligen Verbrauchers anzupassen<br />

und in das System der Rechtsordnung einzuordnen,<br />

stellt das einzige Mittel dar, um sicherzustellen,<br />

dass der Verbraucher die Information auch versteht und<br />

seinen Willen auf dieser Grundlage bilden kann.<br />

Davon ausgenommen bleibt lediglich die Information<br />

über die Eigenschaften des Vertragsgegenstandes.<br />

Hierzu kann der Notar nicht viel beitragen. Nur<br />

Techniker oder Sachverständige können die<br />

Eigenschaften des Vertragsgegenstandes einschätzen und<br />

den Verbraucher diesbezüglich beraten – wobei der Notar<br />

in mancher Hinsicht auch selbst sachverständig sein mag.<br />

Doch gibt es für dieses von jeher bestehende Problem in<br />

den europäischen Rechtssystemen schon seit langem eine<br />

juristische Lösung: Sie liegt im Kauf auf Probe oder<br />

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