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3-4/2005 UINL - Notarius International

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284 E. Brancós Núñez, Verbraucherwiderruf und notarielle Beurkundung <strong>Notarius</strong> <strong>International</strong> 3-4/<strong>2005</strong><br />

sicherungen, Verbraucherkredit (einschließlich Immobiliarkredit),<br />

Heiratsvermittlung, Fernunterricht,<br />

Verträge über Teilzeitwohnrechte.<br />

- in Estland: Haustürgeschäfte, Fernabsatzverträge,<br />

Verträge über Teilzeitwohnrechte, Verbraucherkredit,<br />

Versicherungsverträge.<br />

- in Frankreich: Gewerbemietverträge, Arbeitsverträge,<br />

Verträge über literarische und künstlerische<br />

Urheberrechte, Fernunterrichtsverträge, Mobiliarkredit,<br />

Lebensversicherungen, Heiratsvermittlung, Bauträgerverträge,<br />

Verträge über Teilzeitwohnrechte.<br />

- in den Niederlanden: Fernabsatzverträge, Teilzeitwohnrechte,<br />

Haustürgeschäfte, Vorvertrag über den<br />

Kauf und/oder Bau einer Wohnung.<br />

- in Österreich: Teilzahlungsgeschäfte, Verträge über<br />

die Renovierung von Wohnraum, Verträge über den<br />

Erwerb eines Gebrauchsrechts, eines Nutzungsrechts<br />

oder eines Eigentumsrechts an einer Wohnung, einem<br />

Einfamilienhaus oder einem Grundstück zum Zweck<br />

der Errichtung eines Einfamilienhauses, Reiseverträge,<br />

Verträge über den Gebrauch einer Immobilie, nach dem<br />

Wertpapieraufsichtsgesetz, dem Gesetz für Versicherungsverträge,<br />

Ehe- und Partnervermittlungs-verträge,<br />

Werkverträge und bestimmte Aspekte des Kapitalmarktes,<br />

- in Spanien: Kaufverträge außerhalb der Geschäftsräume,<br />

Fernabsatzverträge, Teilzeitwohnrechte an<br />

Immobilien, Teilzahlungsgeschäfte über Immobilien,<br />

Verbraucherkredit und Pauschalreisen.<br />

2.3. Widerrufsrechte außerhalb von Verbraucherverträgen<br />

Natürlich kann der Gesetzgeber einen Schutz auch unabhängig<br />

vom Vorliegen eines Verbrauchervertrages vorsehen.<br />

So gelten etwa die gesetzlichen Regelungen über<br />

Allgemeine Geschäftsbedingungen auch für Verträge<br />

zwischen Unternehmern, sofern ein Vertragspartner dieselben<br />

Klauseln vielfach verwendet. Die Anwendung ist<br />

unabhängig davon, ob der andere Vertragspartner<br />

Verbraucher ist oder nicht. Der andere Vertragspartner<br />

kann etwa auch selbst Inhaber eines Unternehmens sein.<br />

Dennoch betrachtet man die Bestimmungen über AGB-<br />

Verträge als Teil des Gesamtsystems des Verbraucherschutzes.<br />

Auch Widerrufsrechte sind nicht unbedingt auf<br />

Verbraucherverträge beschränkt. So besteht in Spanien<br />

ein Widerrufsrecht bei Verträgen zwischen Privatpersonen<br />

nur in Ausnahmefällen. Es kann beim Auftrag<br />

(Art. 1732 CC = ZGB Spanien), bei Depotgeschäften in<br />

bestimmten Fällen (Art. 1776 CC) und beim Werkvertrag<br />

eingreifen (Art. 1594 CC), aber immer nur in<br />

Sonderfällen.<br />

Ein dem Widerrufsrecht ähnliches Rechtsinstitut findet<br />

sich im Handelsgesetzbuch. Artikel 327 und 328 HGB<br />

Spanien über den Kauf auf Probe oder auf Besichtigung<br />

bestimmen: „... der Käufer behält sich die Möglichkeit<br />

vor, die Ware zu überprüfen und sich nach Belieben vom<br />

Vertrag loszusagen, wenn ihm die Ware nicht zusagt”.<br />

Dieses Recht zur Abstandnahme unterscheidet sich in<br />

mehrerer Hinsicht vom Widerrufsrecht: So findet es nur<br />

zwischen Kaufleuten Anwendung. Die Ablehnung kann<br />

sich nur auf die Eigenschaften und Funktionen des<br />

Kaufgegenstandes gründen, nicht aber auf (ungünstige)<br />

Vertragsbestimmungen. Überwiegend betrachtet man den<br />

Kaufvertrag als unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen<br />

und damit als erst wirksam, wenn der Käufer<br />

den Kaufgegenstand überprüft und seinen Willen bekundet<br />

hat, ihn erwerben zu wollen (wobei der Verkäufer die<br />

Gefahr zufälligen Untergangs oder von höherer Gewalt<br />

trägt – ein Aspekt der beim Widerrufsrecht nicht so klar<br />

ist).<br />

In Frankreich ist auf das Gesetz vom 23. Dezember<br />

2000 zu verweisen. Es gewährt dem nicht unternehmerisch<br />

handelnden Erwerber einer Immobilie zu<br />

Wohnzwecken ein Widerrufsrecht bzw. eine Überlegungsfrist.<br />

Das Gesetz erfasst auch den Verkauf von<br />

Bauplätzen.<br />

Ein derartiges Überlegungsrecht gibt es auch im deutschen<br />

Recht. Seit 2002 schreibt das Beurkundungsgesetz<br />

als Amtspflicht des Notars vor, bei der Beurkundung eines<br />

Verbrauchervertrages darauf hinzuwirken, dass der<br />

Verbraucher seine rechtsgeschäftlichen Erklärungen persönlich<br />

oder durch eine Vertrauensperson abgibt und dass<br />

der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab<br />

mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinander zu<br />

setzen (§ 17 Abs. 2a BeurkG). In bestimmten Fällen (insbes.<br />

beim Grundstückskauf und beim Bauträgervertrag)<br />

geschieht dies im Regelfall dadurch, dass dem<br />

Verbraucher der vorgesehene Text des Rechtsgeschäftes<br />

mindestens zwei Wochen vor der Beurkundung zur<br />

Verfügung gestellt wird.<br />

In den Niederlanden hat der Verbraucher seit 1.<br />

September 2003 ein Widerrufsrecht innerhalb von drei<br />

Tagen nach Unterzeichnung eines privatschriftlichen<br />

Vorvertrages über den Kauf einer Wohnimmobilie – während<br />

bei einem notariell beurkundeten Vertrag kein<br />

Widerrufsrecht besteht.<br />

3. Widerrufsrecht und missbräuchliche AGB-<br />

Klauseln<br />

Eine der wesentlichen Aufgaben des Notars besteht<br />

darin, die Rechtmäßigkeit des von ihm beurkundeten<br />

Rechtsgeschäftes zu überprüfen. Damit stellt sich die<br />

Frage, ob die gesetzlichen Schutzbestimmungen (wie die<br />

auf die missbräuchlichen Klauseln beschränkte<br />

Teilnichtigkeit; die Auslegung unklarer Klauseln zugunsten<br />

des Verbrauchers; der Vorrang der für den<br />

Verbraucher günstigeren Klausel bei Widersprüchen zwischen<br />

AGB und individuell vereinbarten Klauseln etc.)<br />

die Überprüfung der Rechtmäßigkeit durch den Notar<br />

überflüssig machen. Auch eine Vertragsbestimmung, die<br />

von zwingenden gesetzlichen Bestimmungen abweicht,<br />

ist bereits kraft Gesetzes unwirksam. Auf den ersten<br />

Blick erscheint daher eine Rechtsmäßigkeitskontrolle<br />

durch den Notar gar nicht mehr notwendig, da nichtige<br />

oder den Verbraucher unangemessen benachteiligende<br />

Klauseln ohnehin unwirksam sind. Aus dieser Sichtweise<br />

könnte der Notar nichts beitragen, um die Richtigkeit der<br />

Urkunde zu erhöhen, da die Schutznormen zugunsten des

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