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<strong>Notarius</strong> <strong>International</strong> 3-4/<strong>2005</strong> M. Tomlow, „Blitzscheidungen“ in den Niederlanden 269<br />
Lebenspartnerschaft in Titel 5 A des Niederländischen<br />
Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt ist) 1 .<br />
Die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />
haben nahezu die gleichen Rechte und Pflichten wie<br />
Ehepartner (Quasi-Ehe).<br />
2. Einvernehmliche Auflösung einer eingetragenen<br />
Lebenspartnerschaft<br />
Ein Unterschied der eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />
gegenüber der Ehe ist, dass eine eingetragene<br />
Lebenspartnerschaft nicht nur durch Gerichtsentscheidung,<br />
sondern auch einvernehmlich durch Vertrag zwischen<br />
den Lebenspartnern aufgelöst werden kann.<br />
Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil geschieden<br />
werden. Eine Eheauflösung im gegenseitigen Einvernehmen,<br />
ohne gerichtliches Urteil, ist nicht möglich.<br />
Die Partner einer registrierten Lebenspartnerschaft<br />
können diese hingegen im gegenseitigen Einvernehmen<br />
auflösen – auch ohne ein gerichtliches Urteil. Sie müssen<br />
lediglich nachweisen, dass beide mit der Auflösung der<br />
Lebenspartnerschaft einverstanden sind und dass sie sich<br />
hinsichtlich ihre gegenseitigen Ansprüche einvernehmlich<br />
auseinandergesetzt haben. Dazu ist ein von einem<br />
Rechtsanwalt oder einem Notar entworfener Vertrag erforderlich,<br />
in dem sie ihren Willen bekräftigen, ihre<br />
Lebenspartnerschaft aufzulösen, und in dem sie ihr<br />
Vermögen auseinandersetzen, eine Unterhaltsregelung<br />
treffen etc.<br />
Dieser Vertrag muss im Personenstandsbuch registriert<br />
werden. Erst mit der Eintragung gilt die registrierte<br />
Lebenspartnerschaft rechtlich als beendet.<br />
3. Umwandlung einer Ehe in eine registrierte<br />
Lebenspartnerschaft und umgekehrt<br />
Eine Ehe kann jedoch in eine registrierte Lebenspartnerschaft<br />
umgewandelt werden. In diesem Fall erstellt<br />
der Registerbeamte eine Umwandlungsurkunde und registriert<br />
die Umwandlung im Lebenspartnerschaftsregister.<br />
Die Umwandlung beendet die Ehe und begründet<br />
an ihrer Stelle eine registrierte Lebenspartnerschaft.<br />
Grundsätzlich ändert die Umwandlung jedoch nichts<br />
an der bestehenden Rechtslage. Tragen beispielsweise<br />
Eheleute gemeinsam Sorge für ein Kind, so ändert die<br />
Umwandlung ihrer Ehe in eine registrierte Lebenspartnerschaft<br />
hieran nichts. Ebensowenig ändert sich etwas<br />
an den Vermögensverhältnissen, wenn ein Paare eine registrierte<br />
Lebenspartnerschaft in allgemeiner Gütergemeinschaft<br />
begründet, ausgenommen möglicherweise<br />
wenn ein oder beide Partner ausländische Staatsangehörige<br />
sind oder sie im Ausland leben.<br />
4. “Blitzscheidungen” (Flitsscheidingen)<br />
4.1. Über 5.000 “Blitzscheidungen” im Jahr 2004<br />
Eine Ehe kann nicht nur durch Scheidung aufgelöst<br />
werden, sondern auch durch Umwandlung in eine registrierte<br />
Lebenspartnerschaft. In einem zweiten Schritt<br />
können dann die Partner der gerade erst entstandenen registrierten<br />
Lebenspartnerschaft diese vertraglich aufheben.<br />
Dieses zweistufige Verfahren nennt man “Blitzscheidung”<br />
(Flitsscheiding).<br />
Seit Einführung der “Blitzscheidung” (im Jahr 2001)<br />
stieg die Anzahl der registrierten Lebenspartnerschaften<br />
stark an. Im Jahr 2004 wurden über 11.000 Lebenspartnerschaften<br />
registriert, ganz überwiegend solche von heterosexuellen<br />
Paaren (91 %). Über 60 % von ihnen der Registrierungen<br />
sind Ehen, die in registrierte Lebenspartnerschaften<br />
umgewandelt (herabgestuft) wurden.<br />
Im Jahr 2004 wurden fast 5.000 Ehen im Wege der<br />
sog. “Blitzscheidung” aufgelöst. Die “Blitzscheidung”<br />
erweist sich damit als echte Alternative für scheidungswillige<br />
Ehegatten.<br />
Die “Blitzscheidung” ermöglicht ein sehr schnelles<br />
Verfahren. Die meisten Ehen, die in eine<br />
Lebenspartnerschaft herabgestuft werden, werden kurz<br />
danach auflöst. Über 60 % der umgewandelten Ehen werden<br />
innerhalb eines Monats aufgelöst, 90 % innerhalb<br />
von sechs Monaten.<br />
4.2. Reformvorschläge<br />
Einige Mitglieder des niederländischen Parlaments hatten<br />
einen Gesetzesentwurf eingereicht, der die Auflösung<br />
der Ehe durch gegenseitiges Einvernehmen mittels einer<br />
(außergerichtlichen) Registerscheidung ermöglichen sollte<br />
(Luchtenveld-Entwurf). Im Gesetzgebungsverfahren wurde<br />
dies auf Paare ohne minderjährige Kinder beschränkt;<br />
in dieser Form stimmte der Senat (die Zweite<br />
Kammer des niederländischen Parlaments) dem Gesetzentwurf<br />
zu. Jedoch lehnte die erste Kammer des Parlaments<br />
den Luchtenveld-Entwurf am 20. Juni 2006 ab.<br />
Auf der anderen Seite will der Justizminister sogar die<br />
Möglichkeit, die eingetragene Lebenspartnerschaft im<br />
gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen, ganz abschaffen.<br />
Derzeit ist daher unsicher, ob eine einvernehmliche<br />
(außergerichtliche) Registerscheidung anstelle der<br />
"Blitzscheidung" eingeführt wird.<br />
5. Keine Anerkennung im Ausland<br />
Andere Länder kennen keine Möglichkeit einer<br />
Umwandlung und erkennen folglich auch die Auflösung<br />
einer Ehe durch “Blitzscheidung” nicht an. Daher sollten<br />
sich verheiratete Paare bewusst sein, dass ihre<br />
Lebenspartnerschaft und deren Rechtsfolgen in anderen<br />
Ländern möglicherweise nicht anerkannt werden. Haben<br />
Ehegatten ihre Ehe in eine registrierte Lebenspartnerschaft<br />
umgewandelt und diese dann aufgehoben, so sind<br />
aus Sicht ausländischer Rechtsordnungen möglicherweise<br />
weiterhin als verheiratet anzusehen und können<br />
daher im Ausland nicht neu heiraten.<br />
* MICHIEL TOMLOW, Notare Tomlow & Zeestraten, Heerlen,<br />
Niederlande.<br />
1 Im Internet finden sich die niederländischen Gesetze unter:<br />
http://wetten.overheid.nl/<br />
2 "Wet bevordering voortgezet ouderschap en zorgvuldige scheiding",<br />
Tweede Kamer der Staten Generaal, vergaderjaar <strong>2005</strong>-2006, 30145,<br />
Internet: www.tweedekamer.nl; vgl. auch A. MOM, Niederlande: Zur<br />
geplanten Einführung der Registerscheidung, FamRZ 2006, 1325-<br />
1326.