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3-4/2005 UINL - Notarius International

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<strong>Notarius</strong> <strong>International</strong> 3-4/<strong>2005</strong> M. Tomlow, „Blitzscheidungen“ in den Niederlanden 269<br />

Lebenspartnerschaft in Titel 5 A des Niederländischen<br />

Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt ist) 1 .<br />

Die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />

haben nahezu die gleichen Rechte und Pflichten wie<br />

Ehepartner (Quasi-Ehe).<br />

2. Einvernehmliche Auflösung einer eingetragenen<br />

Lebenspartnerschaft<br />

Ein Unterschied der eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />

gegenüber der Ehe ist, dass eine eingetragene<br />

Lebenspartnerschaft nicht nur durch Gerichtsentscheidung,<br />

sondern auch einvernehmlich durch Vertrag zwischen<br />

den Lebenspartnern aufgelöst werden kann.<br />

Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil geschieden<br />

werden. Eine Eheauflösung im gegenseitigen Einvernehmen,<br />

ohne gerichtliches Urteil, ist nicht möglich.<br />

Die Partner einer registrierten Lebenspartnerschaft<br />

können diese hingegen im gegenseitigen Einvernehmen<br />

auflösen – auch ohne ein gerichtliches Urteil. Sie müssen<br />

lediglich nachweisen, dass beide mit der Auflösung der<br />

Lebenspartnerschaft einverstanden sind und dass sie sich<br />

hinsichtlich ihre gegenseitigen Ansprüche einvernehmlich<br />

auseinandergesetzt haben. Dazu ist ein von einem<br />

Rechtsanwalt oder einem Notar entworfener Vertrag erforderlich,<br />

in dem sie ihren Willen bekräftigen, ihre<br />

Lebenspartnerschaft aufzulösen, und in dem sie ihr<br />

Vermögen auseinandersetzen, eine Unterhaltsregelung<br />

treffen etc.<br />

Dieser Vertrag muss im Personenstandsbuch registriert<br />

werden. Erst mit der Eintragung gilt die registrierte<br />

Lebenspartnerschaft rechtlich als beendet.<br />

3. Umwandlung einer Ehe in eine registrierte<br />

Lebenspartnerschaft und umgekehrt<br />

Eine Ehe kann jedoch in eine registrierte Lebenspartnerschaft<br />

umgewandelt werden. In diesem Fall erstellt<br />

der Registerbeamte eine Umwandlungsurkunde und registriert<br />

die Umwandlung im Lebenspartnerschaftsregister.<br />

Die Umwandlung beendet die Ehe und begründet<br />

an ihrer Stelle eine registrierte Lebenspartnerschaft.<br />

Grundsätzlich ändert die Umwandlung jedoch nichts<br />

an der bestehenden Rechtslage. Tragen beispielsweise<br />

Eheleute gemeinsam Sorge für ein Kind, so ändert die<br />

Umwandlung ihrer Ehe in eine registrierte Lebenspartnerschaft<br />

hieran nichts. Ebensowenig ändert sich etwas<br />

an den Vermögensverhältnissen, wenn ein Paare eine registrierte<br />

Lebenspartnerschaft in allgemeiner Gütergemeinschaft<br />

begründet, ausgenommen möglicherweise<br />

wenn ein oder beide Partner ausländische Staatsangehörige<br />

sind oder sie im Ausland leben.<br />

4. “Blitzscheidungen” (Flitsscheidingen)<br />

4.1. Über 5.000 “Blitzscheidungen” im Jahr 2004<br />

Eine Ehe kann nicht nur durch Scheidung aufgelöst<br />

werden, sondern auch durch Umwandlung in eine registrierte<br />

Lebenspartnerschaft. In einem zweiten Schritt<br />

können dann die Partner der gerade erst entstandenen registrierten<br />

Lebenspartnerschaft diese vertraglich aufheben.<br />

Dieses zweistufige Verfahren nennt man “Blitzscheidung”<br />

(Flitsscheiding).<br />

Seit Einführung der “Blitzscheidung” (im Jahr 2001)<br />

stieg die Anzahl der registrierten Lebenspartnerschaften<br />

stark an. Im Jahr 2004 wurden über 11.000 Lebenspartnerschaften<br />

registriert, ganz überwiegend solche von heterosexuellen<br />

Paaren (91 %). Über 60 % von ihnen der Registrierungen<br />

sind Ehen, die in registrierte Lebenspartnerschaften<br />

umgewandelt (herabgestuft) wurden.<br />

Im Jahr 2004 wurden fast 5.000 Ehen im Wege der<br />

sog. “Blitzscheidung” aufgelöst. Die “Blitzscheidung”<br />

erweist sich damit als echte Alternative für scheidungswillige<br />

Ehegatten.<br />

Die “Blitzscheidung” ermöglicht ein sehr schnelles<br />

Verfahren. Die meisten Ehen, die in eine<br />

Lebenspartnerschaft herabgestuft werden, werden kurz<br />

danach auflöst. Über 60 % der umgewandelten Ehen werden<br />

innerhalb eines Monats aufgelöst, 90 % innerhalb<br />

von sechs Monaten.<br />

4.2. Reformvorschläge<br />

Einige Mitglieder des niederländischen Parlaments hatten<br />

einen Gesetzesentwurf eingereicht, der die Auflösung<br />

der Ehe durch gegenseitiges Einvernehmen mittels einer<br />

(außergerichtlichen) Registerscheidung ermöglichen sollte<br />

(Luchtenveld-Entwurf). Im Gesetzgebungsverfahren wurde<br />

dies auf Paare ohne minderjährige Kinder beschränkt;<br />

in dieser Form stimmte der Senat (die Zweite<br />

Kammer des niederländischen Parlaments) dem Gesetzentwurf<br />

zu. Jedoch lehnte die erste Kammer des Parlaments<br />

den Luchtenveld-Entwurf am 20. Juni 2006 ab.<br />

Auf der anderen Seite will der Justizminister sogar die<br />

Möglichkeit, die eingetragene Lebenspartnerschaft im<br />

gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen, ganz abschaffen.<br />

Derzeit ist daher unsicher, ob eine einvernehmliche<br />

(außergerichtliche) Registerscheidung anstelle der<br />

"Blitzscheidung" eingeführt wird.<br />

5. Keine Anerkennung im Ausland<br />

Andere Länder kennen keine Möglichkeit einer<br />

Umwandlung und erkennen folglich auch die Auflösung<br />

einer Ehe durch “Blitzscheidung” nicht an. Daher sollten<br />

sich verheiratete Paare bewusst sein, dass ihre<br />

Lebenspartnerschaft und deren Rechtsfolgen in anderen<br />

Ländern möglicherweise nicht anerkannt werden. Haben<br />

Ehegatten ihre Ehe in eine registrierte Lebenspartnerschaft<br />

umgewandelt und diese dann aufgehoben, so sind<br />

aus Sicht ausländischer Rechtsordnungen möglicherweise<br />

weiterhin als verheiratet anzusehen und können<br />

daher im Ausland nicht neu heiraten.<br />

* MICHIEL TOMLOW, Notare Tomlow & Zeestraten, Heerlen,<br />

Niederlande.<br />

1 Im Internet finden sich die niederländischen Gesetze unter:<br />

http://wetten.overheid.nl/<br />

2 "Wet bevordering voortgezet ouderschap en zorgvuldige scheiding",<br />

Tweede Kamer der Staten Generaal, vergaderjaar <strong>2005</strong>-2006, 30145,<br />

Internet: www.tweedekamer.nl; vgl. auch A. MOM, Niederlande: Zur<br />

geplanten Einführung der Registerscheidung, FamRZ 2006, 1325-<br />

1326.

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