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Sozialalmanach - Caritas Luxembourg

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unbedingt dem Tatbestand der akuten Kindeswohlgefährdung Rechnung tragen müssen 32 .<br />

Diese Öffnung ergibt neue Möglichkeiten für Hilfen: Die Prävention kann nun in den<br />

Mittelpunkt der Hilfen rücken 33 . Zweitens wird die Lebenslage des Kindes zum zentralen<br />

Gegenstand der Hilfen und bestimmt somit deren Ausrichtung.<br />

Somit können nun alle Kinder und junge Erwachsene in Not, die sich in Luxemburg<br />

befinden 34 , einen Antrag stellen. Die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten, sowie das urteilsfähige<br />

Kind bekommen im 4. Artikel das Recht zugesprochen, einen Beistand/Assistenz<br />

beim ONE zu beantragen 35 , sofern das Kind sich in einer Lebenslage befindet, die sich durch<br />

Not kennzeichnet (Art. 4). Das AEF-Gesetz spricht den Eltern oder dem Kind keinen<br />

gesetzlichen Anspruch auf eine Hilfe zu. Die Kinder, Eltern oder Erziehungsberechtigten<br />

bekommen lediglich das Recht, einen Beistand/Assistenz vom ONE anzufragen 36 . Die<br />

Aufgabe des Beistands/der Assistenz wird vom ONE durch die Gestaltung des Hilfeplans<br />

bzw. beziehungsweise durch die Koordinierung der Hilfen für die Kinder und Jugendliche<br />

umgesetzt 37 .<br />

Wesentlich wird sein, inwieweit das Verständnis dieses Dienstes sich nicht auf die<br />

Verhinderung oder Prävention von Vernachlässigung oder im schlimmsten Falle sogar<br />

Missbrauch von Kindern reduziert. Das ONE bringt seinen Klienten und der luxemburgischen<br />

Praxis Sozialer Arbeit nur dann einen Nutzen, wenn es gerade nicht gedacht wird<br />

als Institution, die dem Jugendschutz und somit dem Jugendgericht vorgeschaltet wird,<br />

sondern als eine neue Instanz konzipiert ist, die sich als Koordinator und Ansprechpartner<br />

für Fragen der Erziehung und des Aufwachsens sieht und für Kinder, Jugendliche und<br />

deren Familien Unterstützungsleistungen organisiert und koordiniert.<br />

Dies führt dazu, dass unterschieden werden muss, zwischen einerseits Fällen bei denen eine<br />

akute Gefährdung des Kinderwohls vorliegt und Gefahr in Vollzug ist. Hier kann man von<br />

den Kindern als Opfer sprechen und diese bedürfen in erster Linie des Schutzes. Andererseits<br />

gibt es die Fälle, bei denen Kinder, Jugendliche und Eltern Hilfe und Unterstützung benötigen,<br />

damit sie ihre Entwicklungs-, Erziehungs-, Bildungs- und Sozialisationsaufgaben<br />

32 Bis zur Einführung des Gesetzes „Aide à l’enfance et à la famille“ gab es ausschließlich das Jugendschutzgesetz.<br />

Dies führte dazu, dass nur Fälle bearbeitet wurden, die ein ausgeprägtes abweichendes Verhalten<br />

aufwiesen. D.h. die Symptome liegen vor und eine Gefährdung des Kindeswohls ist bereits eingetreten.<br />

33 Und somit die bereits bestehenden Hilfen, die im Rahmen des Jugendschutzes aufgebaut sind, ergänzen.<br />

34 Art. 1er: „La présente loi s’applique à tout enfant se trouvant sur le territoire du Grand-Duché et à tout<br />

jeune adulte en détresse qui en fait la demande.“<br />

35 Die Gruppe der jungen Erwachsenen „jeunes adultes“ wird im Artikel 4 nicht genannt.<br />

36 Im Gegensatz dazu verleiht z.B. das deutsche Kinder- und Jugendhilfegesetz im §1 dem jungen Menschen<br />

ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung und beauftragt die Jugendhilfe mit der<br />

Verwirklichung dieser Rechte.<br />

37 Art. 5: „…l’ONE a la mission de veiller la mise en œuvre de l’aide sociale des enfants et des jeunes en<br />

détresse“.<br />

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