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Sozialalmanach - Caritas Luxembourg

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der Kinderzuschlag 27 beim garantierten Mindesteinkommen (RMG) sowie die gestaffelten<br />

Sozialtarife der „chèques-service“ 28 .<br />

Der Schwerpunkt der nun folgenden Überlegungen betrifft die zweite Ebene, nämlich die<br />

Umsetzung einer kindzentrierten Armutsprävention. Diese müsste, wie oben erläutert, an<br />

der Lebenslage des Kindes ansetzen. Zudem wurde gezeigt, dass die Erziehungsberechtigten<br />

ein Schutzfaktor für die Kinder sein können und es daher sinnvoll ist diese Ebene in die<br />

Armutsprävention zu integrieren.<br />

Hier drängt sich die Frage auf, ob dies nicht gerade eine der Aufgaben des ONE sein<br />

müsste? Das neue Gesetz „Loi relative à l’aide à l’enfance et à la famille“ 29 (AEF) vom 16.<br />

Dezember 2008 schafft einen neuen juristischen Rahmen für die Hilfen im Hinblick auf<br />

die Zielgruppe Kinder und deren Familien in Notsituationen („situations de détresse“).<br />

Das Gesetz legt seinen Schwerpunkt auf eine präventive Ausrichtung 30 und begreift die<br />

betroffenen Personen, demnach Kind und Eltern, als aktive bzw. partizipierende Subjekte.<br />

Wenn „Kinder in Notsituationen“ Zielgruppe des neuen Gesetzes sind, so gehören die<br />

von Armut betroffenen Kinder mit ihrer spezifischen Lebenslage sicherlich dazu. Dies steht<br />

in keiner Weise im Widerspruch zum neuen Gesetz. Denn die zentrale Voraussetzung für<br />

die Anwendung des Gesetzes betrifft gerade die Lebenssituation der Minderjährigen selbst.<br />

Ob ein Gesuch vom ONE angenommen wird, hängt von der vorliegenden Notsituation des<br />

jungen Menschen ab („situation d’enfant en détresse“). Im Artikel 3 erfolgt eine Präzisierung<br />

was darunter zu verstehen ist: Kinder und Jugendliche, die in ihrer physischen, kognitiven,<br />

psychischen oder sozialen Entwicklung bedroht sind, die einer moralischen oder physischen<br />

Gefahr ausgesetzt sind, oder die dem Risiko sozialer Exklusion unterliegen 31 . Besonders<br />

die erst genannten Merkmale treffen auf die Lebenslage von Kindern in Armut zu.<br />

Mit diesem neuen Gesetz wird erreicht, dass Hilfen für Kinder in Notsituationen nicht<br />

mehr ausschließlich im Kontext der Gerichtsbarkeit bearbeitet werden und nicht mehr<br />

27 Dieser beträgt 109 Euro (www.gouvernement.lu/dossiers/social_emploi/securitesociale/index.html).<br />

28 Die Staffelung der Dienstleistungsschecks steht hier als ein Beispiel für eine spezifische Maßnahme gegen<br />

Kinderarmut. Nichtsdestotrotz ist es sinnvoll die Ganztagesbetreuung flächendeckend zu einem kostenlosen<br />

Regelangebot auszuweiten.<br />

29 Dieses Gesetz ist das Pendant zum Jugendschutzgesetz (Loi du 10 août 1992 relative à la protection de la<br />

jeunesse): „ce cadre juridique complétera, du moins en ce qui concerne le volet de l’aide à l’enfance, celui<br />

mis en place par la loi modifiéee du 10 août 1992 relative à la protection de la jeunesse,…“ (Chambre des<br />

députés (2008), S. 3).<br />

30 Vgl. Projet de loi No 5754, S. 3ff.<br />

31 Art 3.: „Par personnes «en détresse», des enfants ou des jeunes adultes des deux sexes qui soit sont menacés<br />

dans leur développement physique, mental, psychique ou social, soit courent un danger physique<br />

ou moral, soit risquent l’exclusion sociale et professionnelle.“<br />

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