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R E I S ERLAEUTERUNG DER IN DIESER VEROEFFEm'LICHUNG ANGEFUEHRTEN REISPREISE EINLEITUNG Im ArtJ.ke1 20 der Verordnun;J Nr. 16/1964/EWS Uber die schrittweise Errichtun;J einer gemeinsamen Marktorganisation flir Reis (Amtsb1att vom 27. Februar 1964- 7. Jahrgang Nr. 34) ist fi.ir dl.e Ubergangszeit eine schrittweise Anpassung der Schwellenpreise und der Richtpreise vorgesehen gewesen, derart, dass am Ende dieser Ubergangsperiode ein einheit1icher Schwe11enpreis und ein einheJ.t1icher RJ.chtpreis erreicht wud. DJ.eser einheitliche Reismarkt ist durch dl.e Verordntm;~ Nr. 359/67/EWG vom 25. Juli 1967 Uber die gemeinsame Marktorganisation flir Reis (Amtsb1att vom 31. Ju1i 1967 - 10. Jahrgang Nr. 174) geregelt. DJ.ese Rege1ung wrrd seit dem 1. September 1967 an:Jewandt. Diese Verordntm;~ ist in der Verordnun;J (E'i'Ki) Nr. 1418/76 (Amtsb1att L 166 vom 25.6.1976) geandert ~«Jrden. A. Art der Preise Laut Verordn. (E'i'Ki) Nr. 1418/76, AB. 3, 4, 14 und 15 werden jahrlich flir die Gemeinschaft ein Richtpreis, ein Interventionsprel.s und Schwellenpreise festgesetzt Interventionspreis Jahrlich vor dem 1. August wird flir das im fo1genden Jahr beginnerrle Reiswirtschaftsjahr ein Interventionspreis flir rundkornigen Rohreis festgesetzt. Richtprel.s Fi.ir die Gemeinschaft wird jahrlich vor dem 1. August flir das im fo1genden Jahr beginnerrle Reiswirtschaftsjahr ein RJ.chtpreis flir geschill.ten (rundkornigen) Reis festgesetzt. Schweller.preise Jahrlich vor dem 1. August flir das folgende Wirtschaftsjahr werden festgesetzt : - ein Schwellenpreis flir geschill. ten rundkornigen Reis, und flir geschill. ten langkornigen Reis - ein Schwellenpreis flir vollstandiggeschliffenen rundkornigen ReJ.s und flir vollstandig geschliffenen lan:Jkornigen Reis - ein Schwellenpreis flir Bruchreis. B. Standardgualitat Der Richtpreis, der Interventionspreis und die Schwellenpreise (s.A.) werden flir die Standarci:Iualitl:i.ten festgesetzt (Verordnun;J (EWS) Nr. 1423/76 vom 21. Juni 1976 Amtsb1att L 166) c. Orte,auf die sich die festqesetzten Preise beziehen Der Interventionspreis flir rundkornigen Rohreis wird flir Vercelli ( Italien) auf der Grosshandelsstufe flir Ware in loser Schi.itttm;~ bei freier Anlieferun;J an das Lcv;1er, nicht abgeladen, festgesetzt. Der Richtpreis flir geschill.ten rundkornigen Reis wird flir D.Jisburg auf der Grosshand.elsstufe flir Ware in loser Schi.itttm;~ bei freier Anliefertm;~ an das Lager, nicht abgelad.en, festgesetzt. Die Schwellenpreise flir rundkornigen Rohreis, vollstarrlig geschliffenen Reis und Bruchreis werden flir Rotterdam berechnet (abgeladene Ware, lose). A. In Frankreich gelten diese Preise flir die RhOnemi.irrlurg, in Italien flir Mailand und Vercelli. 80

B. Handelsstadium und Lieferungsbedin:::JUIEen Frankreich : Preis ab La;1er, frei Transportmittel - Rohreis : lose Reis und Bruchreis : gesackt ausschliesslich Steuer Mailand : frei Lastwa;}en; Bezahlung bei Lieferung, lose, ohne Steuern; Vercelli: Preis ab La;1er, fre1 Transportmitte1, Sacke Rohreis : lose Reis und Bruchreis : gesackt III. Die CIF-Preise werden gemiiss Art.16 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 berechnet (CIF Rotterdam) ,Ware in loser Schtittung, Preis wird vergleichbar gemacht mit der Standardqualitat (rundkomiger Reis) oder mit der reprasentativsten Qualitat von langkornigem Reis der Gemeinschaftsproduktion. IV. Abscoopfunqen Bei der Einfuhr von Rohreis, gescha1 tern Reis, halbgeschliffenem Reis, geschliffenem Reis und Bruchreis wird eine Abschopfung erhoben. Diese wird durch die Kommission festgesetzt (Art. 11 der Verordnurg (EWG) Nr. 1418/76). 81

B. Handelsstadium und Lieferungsbedin:::JUIEen<br />

Frankreich : Preis ab La;1er, frei Transportmittel -<br />

Rohreis : lose<br />

Reis und Bruchreis : gesackt<br />

ausschliesslich Steuer<br />

Mailand : frei Lastwa;}en; Bezahlung bei Lieferung, lose, ohne Steuern;<br />

Vercelli: Preis ab La;1er, fre1 Transportmitte1, Sacke<br />

Rohreis : lose<br />

Reis und Bruchreis : gesackt<br />

III. Die CIF-Preise werden gemiiss Art.16 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 berechnet (CIF Rotterdam) ,Ware in loser Schtittung,<br />

Preis wird vergleichbar gemacht mit der Standardqualitat (rundkomiger Reis) oder mit der reprasentativsten Qualitat von<br />

langkornigem Reis der Gemeinschaftsproduktion.<br />

IV. Abscoopfunqen<br />

Bei der Einfuhr von Rohreis, gescha1 tern Reis, halbgeschliffenem Reis, geschliffenem Reis und Bruchreis wird eine<br />

Abschopfung erhoben. Diese wird durch die Kommission festgesetzt (Art. 11 der Verordnurg (EWG) Nr. 1418/76).<br />

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