04.02.2014 Views

Download (11Mb)

Download (11Mb)

Download (11Mb)

SHOW MORE
SHOW LESS

You also want an ePaper? Increase the reach of your titles

YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.

WE IN<br />

Erliuterungen zu denweinpreisen (festgesetzte Preise und Erzeugerpreise) in dieser Ver8ffentlichung.<br />

EINLEITUNG<br />

Die Vero~dnung (EWG) Nr. 816/70 vom 28.4.1970 Uber die zus~tzlichen Bestimmungen hinsichtlich der gemeinsamen<br />

Marktorganisation fUr Wein (ABl. Nr. L 99 vom 5.5.1970) wurde am 5. Februar 1979 aufgehoben (Art. 70 der Verordnung<br />

(EWG) Nr. 337/79 vom 5. Februar 1979). Sie wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 vom 5. Februar 1979 (ABl. Nr.<br />

L 54 vom 5.3.1979) ersetzt, die eine einheitliche Regelung fUr diesen Sektor festlegt. Sie enth!lt eine Preis- und<br />

Interventionsregelung, eine Regelung des Handels mit Drittlandern, Regeln fUr die Erzeugung und die Kontrolle der<br />

Entwicklung der Anpflanzungen sowie Regeln fUr 8nologische Verfahren und das Inverkehrbringen (Art. 1 Absatz 1).<br />

I. PREIS- UND INTERVENTIONSREGELUNG<br />

A. FESTGESETZTE PREISE<br />

Jedes Jahr Werden vor dem 1. August ein Orientierungspreis und ein Auslosungspreis fUr jede repr!sentative<br />

Tafelweinart der Gemeinschaftserzeugung festgesetzt.<br />

Orientierungspreis (Art. 2 - Absatz 2)<br />

Der Orientierungspreis wird auf der Grundlage des Mittels der Preise, die in den beiden Weinwirtschaftsjahren<br />

vor dem Zeitpunkt der Festsetzung fUr die betreffende Weinart festgestellt worden sind, und unter Zugrundelegung<br />

der Preisentwicklung wahrend des laufenden Wirtschaftsjahres festgesetzt.<br />

Der Orientierungspreis wird auf der Erzeugerstufe festgesetzt und gilt vom 16. Dezember des Jahres der<br />

Festsetzung bis zum 15. Dezember des darauffolgenden Jahres. Er wird je nach Weinart entweder je Grad/Hektoliter<br />

oder je Hektoliter ausgedrUckt.<br />

Ausl6sungspreis (Art. 3)<br />

FUr jede Weinart, fUr die ein Orientierungspreis festgesetzt wird, wird unter BerUcksichtigung der Marktlage,<br />

der Qualitat der Ernte, der Daten der Vorbilanz 1m Sinne von Artikel 5 und der Notwendigkeit, die<br />

Preisstabilisierung auf den Markten zu gewahrleisten, ohne die Bildung struktureller UberschUsse in der<br />

Gemeinschaft herbeizufUhren, ein Ausl8sungspreis festgesetzt.<br />

Der Ausl8sungspreis wird auf der gleichen Stufe festgesetzt und gilt fUr den gleichen Zeitraum wie der<br />

Orientierungspreis.<br />

B. BEIHILFEN FUR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG (Art. 7)<br />

Die Gewahrung der Beihilfen fUr die private Lagerhaltung von Tafelwein und Traubenmost ist davon abhangig, daB<br />

zu noch festzulegenden Bedingungen mit den Interventionsstellen einer der nachstehend aufgefUhrten<br />

La~erhaltungsvertrage geschlossen wird:<br />

- Vertrag fUr drei Monate, "kurzfristiger Vertrag" genannt,<br />

- in der Zeit vom 16. Dezember bis 15. Februar abgeschlossener Vertrag fUr neun Monate, "langfristiger Vertrag"<br />

genannt.<br />

II. REGELUNG DES HANDELS MIT DRITTLKNDERN<br />

Referenzpreis (Art. 17, Absatz 1)<br />

Im Rahmen der Handelsregelung mit Drittlandern wird jahrlich vor dem 16. Dezember jedes Jahres der Festsetzung fUr<br />

Rotwein und WeiBwein der Tarifstelle 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs ein Referenzpreis festgesetzt, der bis zum<br />

15. Dezember des folgenden Jahres gilt.<br />

Bei der Festsetzung dieses Preises wird von den Orientierungspreisen der fUr die Gemeinschaftserzeugung<br />

reprasentativsten Tafelrotwein- und Tafelwei8weinarten ausgegangen, denen die Kosten hinzugerechnet werden, die<br />

entstehen, wenn Gemeinschaftswein auf die gleiche Vermarktungsstufe wie eingefUhrter Wein gebracht wird.<br />

Referenzpreise werden auch fUr Traubensafte (einschlieBlich Traubenmost) der Tarifstelle 20.07 B I, konzentrierte<br />

Traubensafte (einschlieBlich Traubenmost) der Tarifstellen 20.07 A I und B I, mit Alkohol stummgemachten Most aus<br />

frischen Weintrauben 1m Sinne der Zusatzlichen Vorschrift Nr. 4 Buchstabe a) des Kapitels 22 des Gemeinsamen<br />

Zolltarifs, Brennwein 1m Sinne der Zusatzlichen Vorschrift Nr. 4 Buchstabe b) des Kapitels 22 des Gemeinsamen<br />

Zolltarifs und Lik8rwein 1m Sinne der zus~tzlichen Vorschrift Nr. 4 Buchstabe c) des Kapitels 22 des Gemeinsamen<br />

Zolltarifs festgesetzt.<br />

201

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!