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I S 0 G L U K 0 S E<br />
Erlauterungen betreffend Abschopfungen, Erstattungen und die Produktionsabgabe.<br />
EINLEITUNG<br />
Die in der Verordnung (EWG) Nr. 1111/77 des Rates vom 17. Mai 1977 (ABl. Nr. L 134 vom 28.5.1977) festgelegten<br />
Gemeinschaftsbestimmungen betreffend Isoglukose sind am 1. Juli 1977 in Kraft getreten. Sie enthalten eine Regelung<br />
fUr den Handel mit Drittl~ndern und eine Regelung fUr die Produktionsabgabe.<br />
I. ANWENDUNGSBEREICH<br />
Die Gemeinschaftsbestimmungen fUr Isoglukose betreffen folgende Erzeugnissen:<br />
Nr. des Gemeinsamen<br />
Zolltarifs<br />
Warenbezeichnung<br />
17.02 D I Isoglukose<br />
21.07 F III Zuckersirupe, aromatisiert oder<br />
gefarbt - Isoglukose<br />
Im Sinne der genannten Verordnung gilt als Isoglukose Sirup, aus Glukosesirup gewonnen, mit - auf den<br />
Trockenstoff bezogen - einem Fruktosegehalt von mindestens 10 Gewichtshundertteilen und einem Gehalt an<br />
Oligosacchariden und Polysacchariden von mindestens insgesamt 1 Gewichtshundertteil.<br />
II. HANDEL MIT DRITTLXNDERN<br />
FUr den Handel mit Drittlandern wird eine Regelung eingefUhrt, die die Erhebung von Abschopfungen bei der Einfuhr<br />
und die Gewdhrung von Erstattungen bei der Ausfuhr vorsieht.<br />
Abschopfungen bei der Einfuhr (Verordnung (EWG) Nr. 1111/77, Art. 3)<br />
Die Abschopfungen bei der Einfuhr bestehen aus zwei TeilbetrJgen: einem beweglichen und einem festen. Die beiden<br />
Teilbetr4ge werden unter Bezug auf Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 bzw. auf Artikel 14 der Verordnung<br />
(EWG) Nr. 27~7/75 festgesetzt. Sie werden jeden Monat von der Kommission festgesetzt. Die zu erhebende<br />
Abschopfung ist jeweils die am Tage der Einfuhr geltende.<br />
Erstattungen bei der Ausfuhr (Verordnm1g (EWG) Nr. 1111/77, Art. 4)<br />
Zur Ennoglichung der Ausfuhr der in Artikel 1 der oben genannten Verordnung ~rw-~hnten Erzeugnisse •.,ird in<br />
re~elmaBigen Abstanden eine Erstattung zur Ausfullr festgesetzt. Diese Erstattung, deren Hohe unter<br />
BerUcksichtigung der in Absatz 1 des Artikels 4 vorgesehenen Kriterien festgesetzt wird, ist fur die ganze<br />
Gemeinschaft gleich und kann je nach Bestimmung differenziert werden. Sie wird auf Antrag des Interessenten<br />
gew!hrt. Anzuwenden ist jeweils die am Tage der Ausfuhr geltende Erstattung. Die vorherige Festsetzung der<br />
Erstattung kann jedoch beschlossen werden.<br />
III. REGELUNG BETREFFEND DIE PRODUKTIONSABGABE (Verordnung (EWG) Nr. 1111/77, Art. 9)<br />
Die Mitgliedstaaten erheben von dem Isoglukosehersteller eine Produktionsabgabe. Der Betrag der Produktionsabgabe<br />
entspricht prinzipiell fUr je 100 kg Trockenstoff dem Betrag der in Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74<br />
vorgesehenen Produktionsabgabe und gilt fUr denselben Zeitraum, fUr den der letztgenannte Betrag gilt.<br />
oer Rat erl.iBt bis zum 1. Januar 1'!)79 die ab 1. Juli 1979 anzuwendende Regelung.<br />
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