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0 L S A A T E N<br />
Erlauterungen zu den in dieser Veroffentlichung aufgehuhrten Preisen (festgesetzte Preise und Weltrnarktpreise),<br />
Beihilfe und Erstattungen fur Olsaaten<br />
I. FESTGESETZTE PREISE<br />
Gemass Art. 22 der Verordnung Nr. 136/66/EWG (Amtsblatt vom 30.9.1966- 9. Jahrgang, Nr. 172), legt der Rat auf<br />
Vorschlag der Kommission fUr das Wirtschaftsjahr, das fur Raps- une Rilbsensamen am 1. Juli beginnt und am 30. Juni<br />
endet (Verordnung Nr. 114/67/EWG vom 6.6.1967) und das fur Sonnenblurnenkerne am 1. September beginnt und am 31.August<br />
endet (Verordnung (EWG) Nr. 1335/72 vom 27.6.1972), einen einheitlichen Richtpreis und einen Interventionsgrundpreis<br />
fUr eine bestimmte Standardqualitat, sowie die Hauptinterventionsorte und die dort geltenden abgeleiteten<br />
Interventionspreise fest.<br />
gi2h~PE~i~ (Verordnung Nr. 136/66/EWG, Art. 23)<br />
Die Richtpreise werden unter BerUcksichtigung der Notwendigkeit, in der Gemeinschaft das erforderliche Produktionsvolurnen<br />
aufrechtzuerhalten, in einer fUr den Erzeuger angemessenen Hohe festgesetzt.<br />
!~~~E~~~~!2~~SE~~~PE~!~ (Verordnung Nr. 136/66/EWG, Art. 24)<br />
Dieser Preis gewahrleistet den Erzeugern einen - unter Berucksichtigung der Marktschwankungen - maglichst nahe am<br />
Richtpreis liegenden Verkaufspreis.<br />
~S~~~!~~~~-!~~~E~~~~!2~§PE~!~~ (Verordnung Nr. 136/66/EWG, Art. 24)<br />
Die abgeleiteten Interventionspreise werden so festgelegt, dass ein freier Verkehr mit Olsaaten in der Gemeinschaft,<br />
unter BerUcksichtigung der natUrlichen Preisbildungsbedingungen und entsprechend dem Marktbedarf, moglich ist.<br />
§~~~~~~~~9 (Verordnung Nr. 136/66/EWG, Art. 25)<br />
Urn eine Staffelung der Verkaufe zu ermoglichen, werden der Richtpreis und der Interventionspreis vom Beginn des<br />
dritten Monats des Wirtschaftsjahres an 7 Monate fUr Raps-und Rilbsensamen und 5Monatefur Sonnenblurnenkerne hindurch<br />
monatlich urn einen Betrag erhoht, der fUr beide Preise gleich ist, unter Berilcksichtigung der durchschnittlichen<br />
Lagerkosten und Zinsen in der Gemeinschaft.<br />
~~!~eE~~PE~!§(Verordnung Nr. 136/66/EWG, Art. 29)<br />
Der Weltrnarktpreis, der fUr einen Grenzilbergangsort der Gemeinschaft errechnet wird, wird unter Zugrundelegung der<br />
gUnstigsten Einkaufsmaglichkeiten ermittelt, wobei die Preise gegebenenfalls berichtigt werden, urn den Preisen<br />
konkurrierender Erzeugnisse Rechnung zu tragen.<br />
II. ~ILFE (Verordnung Nr. 136/66/EWG, Art. 27)<br />
Ist der fUr eine bestimmte Saatenart geltende Richtpreis hoher als der Weltrnarktpreis dieser Art, so wird fUr in<br />
der Gemeinschaft geerntete und verarbeitete Olsaaten dieser Art eine Beihilfe gewahrt. Konnen fUr die Ermittlung<br />
des Weltmarktpreises kein Angebot und keine Notierung zugrunde gelegt werden, so setzt die Kommission den Betrag der<br />
Beihilfe fest an Hand des letzten bekannten Wertes fUr 01 oder Olkuchen.<br />
III. ERSTATTUNG (Verordnung Nr. 136/66/EWG, Art. 28)<br />
Bei der Ausfuhr von in der Gemeinschaft geernteten Olsaaten nach dritten Landern kann, wenn die Preise in der<br />
Gemeinschaft hoher sind als die Weltrnarktpreise, eine Erstattung gewahrt werden, deren Betrag hochstens gleich dem<br />
Unterschied zwischen diesen Preisen ist.<br />
Der Betrag der Beihilfe und Erstattung wird festgelegt fUr nachstehende Produkte<br />
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs<br />
Warenbezeichnung<br />
12.01 Olsaaten und olhaltige Frilchte, auch zerkleinert<br />
Ex B. Andere<br />
- Raps- und Rilbsensamen<br />
- Sonnenblurnenkerne<br />
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