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directives de l'entreprise - Forever Living Products (Switzerland ...

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Unternehmensrichtlinien<br />

<strong>Forever</strong> <strong>Living</strong> <strong>Products</strong> Germany/Austria/<strong>Switzerland</strong> GmbH<br />

25<br />

EINTRITT IN DIE DISTRIBUTORENSCHAFT VON TODES WEGEN<br />

25.1<br />

Im Fall <strong>de</strong>s To<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Distributors, <strong>de</strong>r gegenüber FOREVER<br />

durch die Vorlage einer Sterbeurkun<strong>de</strong> nachgewiesen wer<strong>de</strong>n<br />

muss, geht eine 
Distributorenschaft unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen<br />

<strong>de</strong>r nachfolgen<strong>de</strong>n Ziffern 25.2 bis 25.6 auf <strong>de</strong>n<br />

Erben bzw. <strong>de</strong>n vom Erblasser benannten Vermächtnisnehmer<br />

über.<br />

25.2<br />

Der Distributor ist verpflichtet, seine Distributorenschaft im<br />

Wege <strong>de</strong>r Verfügung von To<strong>de</strong>s wegen auf einen einzelnen<br />

Erben o<strong>de</strong>r im Wege 
<strong>de</strong>s Vermächtnisses auf einen Dritten<br />

zu übertragen. Erbe bzw. Vermächtnisnehmer kann nur eine<br />

natürliche Person sein.<br />

Der Erbe tritt in diesem Fall, soweit er das Erbe nicht ausschlägt,<br />

mit <strong>de</strong>m Tod <strong>de</strong>s Erblassers vorbehaltlich Ziffer<br />

25.6 in vollem Umfang in die aus <strong>de</strong>r Distributorenschaft<br />

folgen<strong>de</strong> Rechtsstellung <strong>de</strong>s Erblassers ein. Der Vermächtnisnehmer<br />

hat, soweit er das Vermächtnis nicht ausschlägt,<br />

einen Anspruch gegen <strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r die Erben auf Übertragung<br />

<strong>de</strong>s Distributorenvertrages auf <strong>de</strong>n Vermächtnisnehmer<br />

im Wege <strong>de</strong>r Vertragsübernahme. Er tritt mit <strong>de</strong>r Erfüllung<br />

dieses Anspruchs durch <strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r die Erben ebenfalls vorbehaltlich<br />

Ziffer 25.6 in vollem Umfang in die aus <strong>de</strong>r Distributorenschaft<br />

folgen<strong>de</strong> Rechtsstellung <strong>de</strong>s Erblassers ein.<br />

FOREVER stimmt einer solchen Vertragsübernahme durch<br />

<strong>de</strong>n Vermächtnisnehmer bereits jetzt zu.<br />

25.3<br />

Die Distributorenschaft einer Erbengemeinschaft o<strong>de</strong>r einer<br />

Mehrheit von Vermächtnisnehmern ist ausgeschlossen.<br />

Im Zeitpunkt <strong>de</strong>s Eintritts einer Personenmehrheit (Erbengemeinschaft,<br />

Mehrzahl von Vermächtnisnehmern) in <strong>de</strong>n<br />

Distributorenvertrag en<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Distributorenvertrag automatisch,<br />

ohne dass es einer Kündigung bedarf.<br />

25.4<br />

Der Erbe bzw. Vermächtnisnehmer kann die Tätigkeit als Distributor<br />

nur unmittelbar selbst ausüben, wenn er selbst die<br />

Voraussetzungen für die Qualifizierung zum Distributor erfüllt.<br />

Min<strong>de</strong>rjährige Erben bzw. Vermächtnisnehmer können<br />

nur durch ihren gesetzlichen Vertreter o<strong>de</strong>r Vormund han<strong>de</strong>ln.<br />

Wird ein min<strong>de</strong>rjähriger Erbe bzw. Vermächtnisnehmer<br />

volljährig, kann er selbst als Distributor tätig wer<strong>de</strong>n.<br />

52

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