directives de l'entreprise - Forever Living Products (Switzerland ...
directives de l'entreprise - Forever Living Products (Switzerland ...
directives de l'entreprise - Forever Living Products (Switzerland ...
You also want an ePaper? Increase the reach of your titles
YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.
Unternehmensrichtlinien<br />
<strong>Forever</strong> <strong>Living</strong> <strong>Products</strong> Germany/Austria/<strong>Switzerland</strong> GmbH<br />
25<br />
EINTRITT IN DIE DISTRIBUTORENSCHAFT VON TODES WEGEN<br />
25.1<br />
Im Fall <strong>de</strong>s To<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Distributors, <strong>de</strong>r gegenüber FOREVER<br />
durch die Vorlage einer Sterbeurkun<strong>de</strong> nachgewiesen wer<strong>de</strong>n<br />
muss, geht eine Distributorenschaft unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen<br />
<strong>de</strong>r nachfolgen<strong>de</strong>n Ziffern 25.2 bis 25.6 auf <strong>de</strong>n<br />
Erben bzw. <strong>de</strong>n vom Erblasser benannten Vermächtnisnehmer<br />
über.<br />
25.2<br />
Der Distributor ist verpflichtet, seine Distributorenschaft im<br />
Wege <strong>de</strong>r Verfügung von To<strong>de</strong>s wegen auf einen einzelnen<br />
Erben o<strong>de</strong>r im Wege <strong>de</strong>s Vermächtnisses auf einen Dritten<br />
zu übertragen. Erbe bzw. Vermächtnisnehmer kann nur eine<br />
natürliche Person sein.<br />
Der Erbe tritt in diesem Fall, soweit er das Erbe nicht ausschlägt,<br />
mit <strong>de</strong>m Tod <strong>de</strong>s Erblassers vorbehaltlich Ziffer<br />
25.6 in vollem Umfang in die aus <strong>de</strong>r Distributorenschaft<br />
folgen<strong>de</strong> Rechtsstellung <strong>de</strong>s Erblassers ein. Der Vermächtnisnehmer<br />
hat, soweit er das Vermächtnis nicht ausschlägt,<br />
einen Anspruch gegen <strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r die Erben auf Übertragung<br />
<strong>de</strong>s Distributorenvertrages auf <strong>de</strong>n Vermächtnisnehmer<br />
im Wege <strong>de</strong>r Vertragsübernahme. Er tritt mit <strong>de</strong>r Erfüllung<br />
dieses Anspruchs durch <strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r die Erben ebenfalls vorbehaltlich<br />
Ziffer 25.6 in vollem Umfang in die aus <strong>de</strong>r Distributorenschaft<br />
folgen<strong>de</strong> Rechtsstellung <strong>de</strong>s Erblassers ein.<br />
FOREVER stimmt einer solchen Vertragsübernahme durch<br />
<strong>de</strong>n Vermächtnisnehmer bereits jetzt zu.<br />
25.3<br />
Die Distributorenschaft einer Erbengemeinschaft o<strong>de</strong>r einer<br />
Mehrheit von Vermächtnisnehmern ist ausgeschlossen.<br />
Im Zeitpunkt <strong>de</strong>s Eintritts einer Personenmehrheit (Erbengemeinschaft,<br />
Mehrzahl von Vermächtnisnehmern) in <strong>de</strong>n<br />
Distributorenvertrag en<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Distributorenvertrag automatisch,<br />
ohne dass es einer Kündigung bedarf.<br />
25.4<br />
Der Erbe bzw. Vermächtnisnehmer kann die Tätigkeit als Distributor<br />
nur unmittelbar selbst ausüben, wenn er selbst die<br />
Voraussetzungen für die Qualifizierung zum Distributor erfüllt.<br />
Min<strong>de</strong>rjährige Erben bzw. Vermächtnisnehmer können<br />
nur durch ihren gesetzlichen Vertreter o<strong>de</strong>r Vormund han<strong>de</strong>ln.<br />
Wird ein min<strong>de</strong>rjähriger Erbe bzw. Vermächtnisnehmer<br />
volljährig, kann er selbst als Distributor tätig wer<strong>de</strong>n.<br />
52