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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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56 <strong>United</strong> <strong>Nations</strong> - <strong>Treaty</strong> <strong>Series</strong> 1969<br />

4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Kbrperteile), die<br />

benfitzt werden, um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstdnde<br />

richtig anzupassen;<br />

5. Kunstaugen, Kontaktschalen, VergrbBerungsbrillen und Fernrohr-<br />

• brillen;<br />

6. Hbrgerdte, namentlich akustische und phonetische Gerdte;<br />

7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und VerschluBprothesen<br />

der Mundh6hle;<br />

8. Krankenfahrzeuge, Rollstifihle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;<br />

9. Blindenffihrhunde;<br />

10. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstdnde;<br />

11. alle fibrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und dhnliches, deren Anschaffungskosten<br />

in Osterreich Schilling 1500.-, in der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />

DM 220.- iibersteigen.<br />

Sind solche Leistungen wegen unbedingter Dringlichkeit gewd.hrt<br />

worden, so unterrichtet der Trager <strong>des</strong> Aufenthaltsorts davon unverzfiglich<br />

den zustdndigen Trdger.<br />

Artikel 6<br />

(1) Bei Anwendung <strong>des</strong> Artikels 17 Absatz 3 oder Absatz 4 <strong>des</strong> Abkommens<br />

stellt der Trdger der Pensions(Renten)versicherung oder die Verbindungsstelle<br />

ffir die Pensions(Renten)versicherung <strong>des</strong> Staates <strong>des</strong><br />

bisherigen gewbhnhichen Aufenthalts dem Berechtigten eine Bescheinigung<br />

fiber den jeweils mal3gebenden Zeitpunkt aus.<br />

(2) Die Errechnung <strong>des</strong> von der deutschen Rente einzubehaltenden<br />

Betrages zur Krankenversicherung der Pensionisten, den Abzug <strong>des</strong> Betrages<br />

von der Rente sowie die Aufteilung nach Ziffer 9 Buchstabe c <strong>des</strong> Schlul3protokolls<br />

zum Abkommen nimmt die bsterreichische Verbindungsstelle vor.<br />

Artikel 7<br />

(1) In Durchfuihrung <strong>des</strong> Artikels 18 <strong>des</strong> Abkommens ist der Anspruch<br />

auf Erstattung nach Abschlul3 <strong>des</strong> Leistungsfalles oder ffir je<strong>des</strong> Kalendervierteljahr<br />

durch Vermittlung der Verbindungsstellen geltend zu machen<br />

und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erffillen.<br />

(2) Aufwendungen fir Grenzgdnger und ihre Familienangehbrigen<br />

werden unmittelbar zwischen den beteiligten Tragern abgerechnet.<br />

(3) Absatz 1 ist in den Fallen <strong>des</strong> Artikels 19 Absatz 2 <strong>des</strong> Abkommens<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

No. 10090

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