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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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52 <strong>United</strong> <strong>Nations</strong> - <strong>Treaty</strong> <strong>Series</strong> 1969<br />

den Arbeitsunfdille (Berufskrankheiten) oder Versicherungszeiten gelten<br />

ffir den 6sterreichischen Trager nicht als Arbeitsunfalle (Berufskrankheiten)<br />

nach den deutschen Rechtsvorschriften und nicht als Versicherungszeiten,<br />

die nach den deutschen Rechtsvorschriften anrechenbar<br />

sind, es sei denn, da3 es sich um vor dem 1. Jdnner 1939 zurfickgelegte<br />

Versicherungszeiten handelt, ffir die nach den in Betracht kommenden<br />

gesetzlichen Vorschriften Beitrdge zu einer gesetzlichen Versicherung<br />

entrichtet sind.<br />

20. a) Bei den ab Inkrafttreten <strong>des</strong> Abkommens eingetretenen Versicherungsfdllen<br />

liegt ein nicht nur vorfibergehender Aufenthalt im Gebiet der<br />

Republik Osterreich an einem bestimmten Tage im Sinne der gemdI3 dem.<br />

Brief V 1 zu dem in Artikel 53 <strong>des</strong> Abkommens bezeichneten Finanz- und<br />

Ausgleichsvertrag getroffenen gesetzlichen Regelung vor, wenn sich der<br />

Versicherte beziehungsweise der Berechtigte min<strong>des</strong>tens drei Jahre ohne<br />

Unterbrechung im Gebiet der Republik Osterreich aufgehalten hat, wobei<br />

Aufenthalte auBerhalb <strong>des</strong> Gebiets der Republik Osterreich bis zur Dauer<br />

von insgesamt neun Monaten auBer Betracht bleiben.<br />

b) Hat der osterreichische Trager vor dem Inkrafttreten <strong>des</strong> Abkommens<br />

die Gewdhrung einer Leistung oder eines Leistungsteiles abgelehnt, weil der<br />

Berechtigte beziehungsweise der Versicherte an einem der in Buchstabe a<br />

bezeichneten Tage sich nur voriibergehend im Gebiet der Republik Osterreich<br />

aufgehalten hat, so hat er auf Antrag unter entsprechender Anwendung<br />

<strong>des</strong> Buchstaben a erneut zu entscheiden, es sei denn, daB aus demselben<br />

Arbeitsunfall (Berufskrankheit) oder denselben Versicherungszeiten ein<br />

deutscher Trdger eine Leistung gewadhrt hat. Die Rechtskraft friiherer<br />

Entscheidungen steht nicht entgegen. Fur die Feststellung der Leistung<br />

gilt als Antragstag der Tag der erstmaligen Antragstellung.<br />

21. Zur Durchfihrung der 6sterreichischen Sozialversicherung in den<br />

Gemeinden Jungholz (politischer Bezirk Reutte) und Mittelberg (politischer<br />

Bezirk Bregenz) kann die zustdndige osterreichische Behorde durch Verordnung<br />

Ndheres bestimmen. Die beteiligten Trdger der Vertragsstaaten<br />

k6nnen Naheres fiber ihre Amtshilfe bei Gewahrung von Sachleistungen der<br />

Krankenversicherung und Unfallversicherung mit Zustimmung der zustandigen<br />

Beh6rden der Vertragsstaaten vereinbaren. Die Leistungspflicht aus<br />

Arbeitsunfiillen und Berufskrankheiten, die in der Zeit zwischen dem 30.<br />

April 1945 und dem 1. Jiinner 1948 im Gebiete der im ersten Satz genannten<br />

Gemeinden eingetreten sind, und die Leistungspflicht aus Versicherungszeiten<br />

der Rentenversicherungen, die in der Zeit zwischen dem 30. April<br />

1945 und dem 1. Mai 1953 im Gebiete der im ersten Satz genannten Gemeinden<br />

zurilckgelegt worden sind, obliegt den deutschen Tragern; dabei wird das<br />

Abkommen angewendet.<br />

No. 10090

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