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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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1969 <strong>Nations</strong> Unies - <strong>Recueil</strong> <strong>des</strong> Traitds 51<br />

maBgebende Arbeitsunfall (Berufskrankheit) oder die maBgebenden<br />

Versicherungszeiten nach den in Artikel 53 <strong>des</strong> Abkommens<br />

bezeichneten Abkommen fiber Sozialversicherung oder nach der<br />

gema3 dem Brief Nummer V 1 zu dem in Artikel 53 <strong>des</strong> Abkommens<br />

bezeichneten Finanz- und Ausgleichsvertrag getroffenen gesetzlichen<br />

Regelung einem Trager <strong>des</strong> anderen Vertragsstaates zugeordnet<br />

wurden, so entscheidet der Trager <strong>des</strong> ersten Vertragsstaates<br />

fir die Zeit frfihestens vom 1. Jdnner 1953 an erneut. Er lil3t<br />

dabei fir die Feststellung und Gewahrung der Rente<br />

aa) die Artikel 23 und 24 <strong>des</strong> in Artikel 53 <strong>des</strong> Abkommens bezeichneten<br />

Ersten Abkommens,<br />

bb) den Teil III <strong>des</strong> in Artikel 53 <strong>des</strong> Abkommens bezeichneten<br />

Zweiten Abkommens und<br />

cc) die gemaB dem Brief V 1 zu dem in Artikel 53 <strong>des</strong> Abkommens<br />

bezeichneten Finanz- und Ausgleichsvertrag getroffene gesetzliche<br />

Regelung<br />

aul3er Betracht. Hinsichtlich der Neufeststellung einer Rente durch<br />

einen deutschen Trager, deren Gewdhrung abgelehnt wurde, gelten<br />

die vorstehenden Satze nicht, wenn die in der vorstehenden Nummer<br />

2 Buchstaben b und c geforderten Voraussetzungen vorliegen.<br />

c) In den in den Buchstaben a und b genannten Fallen wird auf Antrag<br />

entschieden. Die Entscheidung von Amts wegen ist nicht ausgeschlossen.<br />

Der ftir die Entscheidung zustdndige Trdger rechnet<br />

Leistungen an, die auf Grund <strong>des</strong>selben Arbeitsunfalls (Berufskrankheit)<br />

oder derselben Versicherungszeiten fir denselben<br />

Zeitraum von einem Trager <strong>des</strong> anderen Vertragsstaates gezahlt<br />

wurden. Beruhten <strong>des</strong>sen Leistungen nur teilweise auf Versicherungszeiten,<br />

die auch von dem fdir die Entscheidung zustandigen Trdger<br />

angerechnet worden sind, so werden sie in dem Verhaltnis angerechnet,<br />

in dem diese Zeiten zur Summe aller Zeiten stehen, die<br />

den Leistungen <strong>des</strong> Trdigers <strong>des</strong> anderen Vertragsstaates zugrunde<br />

liegen.<br />

4. Leistungen, die ein deutscher Trager der Unfallversicherung oder<br />

Rentenversicherung ffir Zeiten vor oder nach Inkrafttreten <strong>des</strong><br />

Abkommens aus Arbeitsunfallen (Berufskrankheiten) oder aus Versicherungszeiten<br />

gewahrt, die nach den innerstaatlichen bsterreichischen<br />

Rechtsvorschriften oder nach einem zwischenstaatlichen Vertrag<br />

den osterreichischen Tragern zugeordnet sind, lassen die osterreichischen<br />

Trager au3er Betracht. Die diesen Leistungen zugrunde liegen-<br />

No 10090

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