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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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48 <strong>United</strong> <strong>Nations</strong> - <strong>Treaty</strong> <strong>Series</strong> 1969<br />

16. Zu Artikel 37 <strong>des</strong> Abkommens :<br />

Absatz 2 gilt entsprechend, wenn an Stelle der Beglaubigung eine<br />

ahnliche Fdrmlichkeit vorgeschrieben ist.<br />

17. Zu Artikel 41 <strong>des</strong> Abkommens :<br />

Als berufskonsularische Beh6rden gelten auch die Konsularabteilungen<br />

der diplomatischen Vertretungen.<br />

18. Zu Artikel 48 <strong>des</strong> Abkommens<br />

a) Bei Anwendung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften<br />

wird das Abkommen fiber die Rechtsstellung der Flichtlinge vom 28. Juli<br />

1951 im Verhiiltnis zwischen den Vertragsstaaten vom 1. Janner 1953 an<br />

angewendet.<br />

b) Die 6sterreichischen Trager verfahren wie folgt<br />

aa) Abschnitt II Kapitel 3 wird hinsichtlich der Berechnung der Leistungen<br />

ffir die Zeit vom 1. Jdnner 1956 bis zum Inkrafttreten <strong>des</strong> Abkommens<br />

auf Versicherungsfiille angewendet, ffir die der Vierte Teil <strong>des</strong> 6sterreichischen<br />

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt. Soweit dabei<br />

ffir die Zeit vom 1. Jdnner 1956 an Teilleistungen bescheidmdBig zuerkannt<br />

oder vorldufig gezahlt wurden, die h6her sind als die Teilleistungen,<br />

die bei Berechnung nach Abschnitt II Kapitel 3 <strong>des</strong> Abkommens zustfinden,<br />

gebfihren die bisher zuerkannten oder gezahlten Leistungen als<br />

Teilleistungen. Die bisher gezahlten Betriige werden auf die gebtihrenden<br />

Leistungen angerechnet.<br />

bb) Auf Versicherungsfalle, ffir die der Vierte Teil <strong>des</strong> 6sterreichischen<br />

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht gilt, werden statt Artikel<br />

27 und Artikel 28 Nummern 1 bis 9 sowie der Ziffer 3 Buchstaben d<br />

und e dieses SchluBprotokolls Artikel 18 und Artikel 19 Absatze 1 und 2<br />

<strong>des</strong> in Artikel 53 <strong>des</strong> Abkommens bezeichneten Ersten Abkommens<br />

mit folgender Ergdinzung entsprechend weiter angewendet :<br />

1. Die Witwenpension aus der Pensionsversicherung bei Eintritt <strong>des</strong><br />

Versicherungsfalles vor dem 1. Janner 1939 gilt als Leistung, deren<br />

Hohe von der Dauer der Versicherungszeiten unabhdngig ist, es<br />

sei denn, daB der Anspruch auf Grund bsterreichischer Versicherungszeiten<br />

allein besteht.<br />

2. Haben nach Artikel 11 Absatz 1 Leistungen oder Bezidge aus einem<br />

Vertragsstaat das Ruhen von Leistungen nach den Rechtsvorschriften<br />

beider Vertragsstaaten zur Folge, so werden die Leistungen und<br />

Bezfige nur zu dem Teil fir das Ruhen beriicksichtigt, der dem<br />

Verhdltnis der bei der Leistungsberechnung nach den osterreichischen<br />

No. 10090

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