28.12.2013 Views

Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

SHOW MORE
SHOW LESS

You also want an ePaper? Increase the reach of your titles

YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.

46 <strong>United</strong> <strong>Nations</strong> - <strong>Treaty</strong> <strong>Series</strong> 1969<br />

schrankt, so hat der Trager <strong>des</strong> Aufenthaltsortes so zu verfahren, als fiele<br />

die Person unter Buchstabe a.<br />

c) Soweit die Bestimmungen nach Buchstabe a nicht gelten, erstattet<br />

der zustdndige Trfiger die Aufwendungen <strong>des</strong> Berechtigten bis zur Hohe<br />

<strong>des</strong> Betrages, den er aufzuwenden hatte, wenn die Behandlung am Sitz <strong>des</strong><br />

zustandigen Trigers durchgeffihrt worden wdre; vergiitet der zustdndige<br />

deutsche Triger die arztliche (zahndrztliche) Behandlung nicht nach Einzelleistungen,<br />

so sind die Einfachsatze der Gebiihrenordnung ffir Arzte oder<br />

der Gebfihrenordnung ffir Zahnarzte in der jeweils geltenden Fassung zugrunde<br />

zu legen.<br />

d) Der Tag, von dem an die Bestimmungen uneingeschrdinkt gelten, wird,<br />

sobald die ambulante Behandlung im Sinne dieser Bestimmungen sichergestellt<br />

ist, von den zustdndigen Behorden festgestellt.<br />

9. Zu Artikel 17 <strong>des</strong> Abkommens :<br />

a) Hinsichtlich der Zeit vom 1. August 1956 bis zum 30. Juni 1958<br />

verbleibt es bei den ffir diese Zeit von den Tragern beider Vertragsstaaten<br />

gezahlten Pauschalbetragen. Soweit ffir die Zeit vom 1. Juli 1958 bis zum<br />

Inkrafttreten <strong>des</strong> Abkommens bereits nach den Grundsatzen <strong>des</strong> Artikels 17<br />

verfahren wurde, hat es dabei sein Bewenden.<br />

b) Verlegen die in Absatz 1 bezeichneten Personen ihren gewohnlichen<br />

Aufentahlt in das Gebiet <strong>des</strong> anderen Vertragsstaates, so fifihrt der nunmehr<br />

zustdndige Trdiger nach den ffir ihn geltenden Rechtsvorschriften eine<br />

bestehende Zusatzsterbegeldversicherung weiter, als hdtte sie bisher bei ihm<br />

bestanden. Beitrage werden nicht fiberwiesen oder erstattet.<br />

c) Die von Renten aus der deutschen Rentenversicherung, die im Gebiet<br />

der Republik Osterreich ausgezahlt werden, einbehaltenen Betrage sind auf<br />

die Trdger der 6sterreichischen Pensionsversicherung im Verhiltnis der<br />

Summe der von diesen im Gebiet der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland auszuzahlenden<br />

Pensionen aufzuteilen.<br />

10. Zu Artikel 19 <strong>des</strong> Abkommens:<br />

Wurde fiir die Zeit bis zum Inkrafttreten <strong>des</strong> Abkommens bereits nach<br />

den Grundsditzen der Absdtze 1 und 2 verfahren, so hat es dabei sein Bewenden.<br />

11. Zu Artikel 20 <strong>des</strong> Abkommens<br />

a) Hinsichtlich eines unter die deutschen Rechtsvorschriften fallenden<br />

Arbeitsunfalles (Berufskrankheit) finden die 6sterreichischen Rechtsvorschriften<br />

fiber die Feststellung einer Gesamtrente wegen eines neuerlichen Arbeitsunfalles<br />

(Berufskrankheit) keine Anwendung.<br />

No. 10090

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!