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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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1969 <strong>Nations</strong> Unies - <strong>Recueil</strong> <strong>des</strong> Traitds 45<br />

6. Zu Artikel 5 <strong>des</strong> Abkommens :<br />

a) Dienstnehmer (Arbeitnehmer) eines deutschen Betriebes gelten auch<br />

dann als im Gebiet der Republik Osterreich beschdiftigt, wenn sie die nach<br />

den osterreichischen Rechtsvorschriften erforderliche Wohnsitzvoraussetzung<br />

nicht erfiillen.<br />

b) Wirkt sich nach den deutschen Rechtsvorschriften der Bezug einer<br />

Rente auf die Versicherungsfreiheit aus, so hat der Bezug einer entsprechenden<br />

Leistung aus der 5sterreichischen Pensionsversicherung dieselbe Wirkung.<br />

7. Zu Artikel 9 <strong>des</strong> Abkommens :<br />

a) Fir Personen, die Staatsangeh6rige beider Vertragsstaaten sind,<br />

gelten die Rechtsvorschriften <strong>des</strong> Vertragsstaates, in <strong>des</strong>sen Gebiet sie<br />

beschdftigt sind. Soweit ffir diese Personen bei Inkrafttreten <strong>des</strong> Abkommens<br />

die Rechtsvorschriften <strong>des</strong> anderen Vertragsstaates gelten, hat es dabei<br />

sein Bewenden.<br />

b) Die Bestimmung <strong>des</strong> Absatzes 1 findet auf den bsterreichischen<br />

Handelsdelegierten und auf die ihm von der Bun<strong>des</strong>kammer der gewerblichen<br />

Wirtschaft zugeteilten fachlichen Mitarbeiter mit der Mal3gabe Anwendung,<br />

daB ffir die Beschaftigung dieser Personen im Gebiet der Bun<strong>des</strong>republik<br />

Deutschland die 5sterreichischen Rechtsvorschriften gelten.<br />

c) Sind nach Absatz 1 die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden,<br />

so gilt der Staatsangehbrige als am Sitz <strong>des</strong> Arbeitgebers beschaftigt.<br />

d) Fur Angehbrige <strong>des</strong> Ausw~rtigen Dienstes der Republik Osterreich,<br />

die bei einem Honorarkonsul beschdftigt sind, gilt Absatz 2 entsprechend.<br />

e) Die in Absatz 2 festgesetzte Frist beginnt fUr Personen, die am Tage<br />

<strong>des</strong> Inkrafttretens <strong>des</strong> Abkommens beschdftigt sind, mit diesem Tage.<br />

8. Zu den Artikeln 15 Absatz 4 und 23 Absatz 5 <strong>des</strong> Abkommens :<br />

a) Die Bestimmungen gelten in bezug auf die ambulante Behandlung<br />

durch freiberuflich tdtige Arzte, Zahndirzte und Dentisten bis zu dem nach<br />

Buchstabe d festzustellenden Tag nur hinsichtlich folgender Personen:<br />

1. Grenzgdnger und ihre Familienangeh6rigen,<br />

2. Personen, die sich in Ausiibung ihrer Beschiftigung im Gebiet <strong>des</strong> betreffenden<br />

Vertragsstaates aufhalten, sowie die sie begleitenden Familienangeh6rigen,<br />

3. Personen, die sich im Gebiet <strong>des</strong> betreffenden Vertragsstaates zum Besuch<br />

ihrer dort wohnenden Familienangehdrigen aufhalten,<br />

4. im Gebiet <strong>des</strong> betreffenden Vertragsstaates wohnende Familienangeh6rige<br />

eines bei einem Trdger <strong>des</strong> anderen Vertragsstaates Versicherten.<br />

b) Wird die ambulante Behandlung einer nicht unter Buchstabe a<br />

fallenden Person so durchgeffihrt, als gdlten die Bestimmungen uneinge-<br />

No 10090

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