Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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44 United Nations - Treaty Series 1969 c) Mitglieder des in der Donauschiffahrt beschdftigten fahrenden Personals, die in dieser Eigenschaft insgesamt ftinf Jahre beschdftigt waren und weder 5sterreichische noch deutsche Staatsangehorige sind, stehen den Staatsangeh6rigen des Vertragsstaates gleich, dessen Rechtsvorschriften gelten. d) In der osterreichischen Pensionsversicherung gelten fir Versicherte deutscher Staatsangeh6rigkeit die nachstehenden Zeiten unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen als gleichgestellte Zeiten : aa) hinsichtlich des ersten Weltkrieges Kriegsdienstzeiten in der osterreichisch-ungarischen Armee oder in der Armee eines verbuindeten Staates sowie diesen gleichgehaltene Zeiten der Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung) und der Heimkehr aus ihr; bb) hinsichtlich des zweiten Weltkrieges Kriegsdienstzeiten in den Streitkrdften des Deutschen Reiches und der verbiindeten Staaten, Zeiten der Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht sowie diesen gleichgehaltene Zeiten des Not- oder Luftschutzdienstes, der Kriegsgefangen schaft (Zivilinternierung) und der Heimkehr aus ihr. e) Hdngt in der 5sterreichischen Pensionsversicherung die Anrechnung von Schulzeiten von einer nachfolgenden Kriegsdienstzeit oder gleichgehaltenen Kriegsdienstzeit oder gleichgehaltenen Zeit ab, so sind fiir Versicherte deutscher Staatsangehbrigkeit nur die in Buchstabe d angefihrten Zeiten heranzuziehen. f) Die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten, die die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber (Arbeitgeber) in den Organen der Trdger und der Verbiinde sowie in der Rechtsprechung der Sozialen Sicherheit gewdhrleisten, bleiben unberiihrt. 4. Zu den Artikeln 3 und 4 des Abkommens: Die 6sterreichischen Rechtsvorschriften fiber Begfinstigungen fir Geschddigte aus politischen oder religibsen Griinden oder aus Grunden der Abstammung bleiben unberiihrt. 5. Zu Artikel 4 des Abkommens a) Absatz 1 gilt nicht, wenn durch seine Anwendung die Versicherungslast der Trdger des anderen Vertragsstaates gedndert wiirde. b) Die Ausgleichszulage nach den osterreichischen Rechtsvorschriften wird beim Aufenthalt des Pensionsberechtigten im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland nicht gewd.hrt. No. 10090

1969 Nations Unies - Recueil des Traitds 45 6. Zu Artikel 5 des Abkommens : a) Dienstnehmer (Arbeitnehmer) eines deutschen Betriebes gelten auch dann als im Gebiet der Republik Osterreich beschdiftigt, wenn sie die nach den osterreichischen Rechtsvorschriften erforderliche Wohnsitzvoraussetzung nicht erfiillen. b) Wirkt sich nach den deutschen Rechtsvorschriften der Bezug einer Rente auf die Versicherungsfreiheit aus, so hat der Bezug einer entsprechenden Leistung aus der 5sterreichischen Pensionsversicherung dieselbe Wirkung. 7. Zu Artikel 9 des Abkommens : a) Fir Personen, die Staatsangeh6rige beider Vertragsstaaten sind, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschdftigt sind. Soweit ffir diese Personen bei Inkrafttreten des Abkommens die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gelten, hat es dabei sein Bewenden. b) Die Bestimmung des Absatzes 1 findet auf den bsterreichischen Handelsdelegierten und auf die ihm von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zugeteilten fachlichen Mitarbeiter mit der Mal3gabe Anwendung, daB ffir die Beschaftigung dieser Personen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die 5sterreichischen Rechtsvorschriften gelten. c) Sind nach Absatz 1 die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden, so gilt der Staatsangehbrige als am Sitz des Arbeitgebers beschaftigt. d) Fur Angehbrige des Ausw~rtigen Dienstes der Republik Osterreich, die bei einem Honorarkonsul beschdftigt sind, gilt Absatz 2 entsprechend. e) Die in Absatz 2 festgesetzte Frist beginnt fUr Personen, die am Tage des Inkrafttretens des Abkommens beschdftigt sind, mit diesem Tage. 8. Zu den Artikeln 15 Absatz 4 und 23 Absatz 5 des Abkommens : a) Die Bestimmungen gelten in bezug auf die ambulante Behandlung durch freiberuflich tdtige Arzte, Zahndirzte und Dentisten bis zu dem nach Buchstabe d festzustellenden Tag nur hinsichtlich folgender Personen: 1. Grenzgdnger und ihre Familienangeh6rigen, 2. Personen, die sich in Ausiibung ihrer Beschiftigung im Gebiet des betreffenden Vertragsstaates aufhalten, sowie die sie begleitenden Familienangeh6rigen, 3. Personen, die sich im Gebiet des betreffenden Vertragsstaates zum Besuch ihrer dort wohnenden Familienangehdrigen aufhalten, 4. im Gebiet des betreffenden Vertragsstaates wohnende Familienangeh6rige eines bei einem Trdger des anderen Vertragsstaates Versicherten. b) Wird die ambulante Behandlung einer nicht unter Buchstabe a fallenden Person so durchgeffihrt, als gdlten die Bestimmungen uneinge- No 10090

44 <strong>United</strong> <strong>Nations</strong> - <strong>Treaty</strong> <strong>Series</strong> 1969<br />

c) Mitglieder <strong>des</strong> in der Donauschiffahrt beschdftigten fahrenden Personals,<br />

die in dieser Eigenschaft insgesamt ftinf Jahre beschdftigt waren<br />

und weder 5sterreichische noch deutsche Staatsangehorige sind, stehen<br />

den Staatsangeh6rigen <strong>des</strong> Vertragsstaates gleich, <strong>des</strong>sen Rechtsvorschriften<br />

gelten.<br />

d) In der osterreichischen Pensionsversicherung gelten fir Versicherte<br />

deutscher Staatsangeh6rigkeit die nachstehenden Zeiten unbeschadet der<br />

sonstigen Voraussetzungen als gleichgestellte Zeiten :<br />

aa) hinsichtlich <strong>des</strong> ersten Weltkrieges Kriegsdienstzeiten in der osterreichisch-ungarischen<br />

Armee oder in der Armee eines verbuindeten Staates<br />

sowie diesen gleichgehaltene Zeiten der Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung)<br />

und der Heimkehr aus ihr;<br />

bb) hinsichtlich <strong>des</strong> zweiten Weltkrieges Kriegsdienstzeiten in den Streitkrdften<br />

<strong>des</strong> Deutschen Reiches und der verbiindeten Staaten, Zeiten<br />

der Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht sowie diesen gleichgehaltene Zeiten<br />

<strong>des</strong> Not- oder Luftschutzdienstes, der Kriegsgefangen schaft (Zivilinternierung)<br />

und der Heimkehr aus ihr.<br />

e) Hdngt in der 5sterreichischen Pensionsversicherung die Anrechnung<br />

von Schulzeiten von einer nachfolgenden Kriegsdienstzeit oder gleichgehaltenen<br />

Kriegsdienstzeit oder gleichgehaltenen Zeit ab, so sind fiir Versicherte<br />

deutscher Staatsangehbrigkeit nur die in Buchstabe d angefihrten Zeiten<br />

heranzuziehen.<br />

f) Die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten, die die Mitwirkung der<br />

Versicherten und der Dienstgeber (Arbeitgeber) in den Organen der Trdger<br />

und der Verbiinde sowie in der Rechtsprechung der Sozialen Sicherheit<br />

gewdhrleisten, bleiben unberiihrt.<br />

4. Zu den Artikeln 3 und 4 <strong>des</strong> Abkommens:<br />

Die 6sterreichischen Rechtsvorschriften fiber Begfinstigungen fir<br />

Geschddigte aus politischen oder religibsen Griinden oder aus Grunden der<br />

Abstammung bleiben unberiihrt.<br />

5. Zu Artikel 4 <strong>des</strong> Abkommens<br />

a) Absatz 1 gilt nicht, wenn durch seine Anwendung die Versicherungslast<br />

der Trdger <strong>des</strong> anderen Vertragsstaates gedndert wiirde.<br />

b) Die Ausgleichszulage nach den osterreichischen Rechtsvorschriften<br />

wird beim Aufenthalt <strong>des</strong> Pensionsberechtigten im Gebiete der Bun<strong>des</strong>republik<br />

Deutschland nicht gewd.hrt.<br />

No. 10090

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