Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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42 United Nations - Treaty Series 1969 Eggenfelden Gem I Gem II Hammersbach Bad H6henstadt Eglsee Eholfing Engertsham Grubweg Breitenberg Ederlsdorf Eidenberg Gegenbach Gollnerberg Gsenget KlafferstraB Landkreis Eggenjelden:' Hebertsfelden HickerstaU Hirschhorn Langeneck Landkreis Passau: 2 Hacklberg Hals Heining Kellberg Neuburg a. Inn Landkreis Wegscheid:8 Gottsdorf Hautzenberg Kasberg duxnmersdorf Mel3nerschlag Landkreis Wolfstein: 4 Lackenhauser Linden Lohbruck Martinskirchen Rogglfing Neuhaus a. Inn Neukirchen a. Inn Passau Sulzbach a. Inn Witzmannsberg Obernzell Sonnen Thalberg Wegscheid Wildenranna Neureichenau I Landkreis Eggenfelden. 2 Landkreis Passau. 3 Landkreis Wegscheid. 4 Landkreis Wolfstein. 1 Arrondissement d'Eggenfelden. 2 Arrondissement de Passau. 3 Arrondissement de Wegscheid. 4 Arrondissement de Wolfstein. No. 10090

1969 Nations Unies - Recueil des Traitds 43 SCHLUSSPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPU- BLIK OSTERREICH UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCH- LAND OBER SOZIALE SICHERHEIT Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Osterreich und der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Abkommens iiber Soziale Sicherheit erkldren die Bevollmachtigten beider Vertragsstaaten, daB Einverstandnis fiber folgendes besteht 1. Zu Artikel 1 des Abkommens : Der in Nummer 13 angeffihrte Begriff ,,Pension" umfaft nicht die Ausgleichszulage nach den sterreichischen Rechtsvorschriften. 2. Zu Artikel 2 des Abkommens : a) Bei Anwendung der in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Rechtsvorschriften in bezug auf die Krankenversicherung der Bundesangestellten steht ffir die Versicherungspflicht der ordentliche Wohnsitz im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland dem ordentlichen Wohnsitz im Inland gleich. b) Fir die im Saarland bestehende hiittenknappschaftliche Pensionsversicherung gilt Abschnitt II Kapitel 3 des Abkommens nicht. c) Das Abkommen beriihrt nicht das Abkommen fiber die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer in seiner jeweiligen Fassung. d) Das Abkommen bezieht sich nicht auf deutsche Rechtsvorschriften bfier eine Einbeziehung weiterer selbstdndig Erwerbstditiger in einen bestehenden Zweig der Rentenversicherung. e) Soweit nach den in Absatz 3 bezeichneten Regelungen fiber die Lastenverteilung die Zuordnung der Versicherungslast vom Aufenthalt der betreffenden Person an einem bestimmten Tage im Gebiet eines Vertragsstaates abhdingt, verbleibt es auch bei spiterer Verlegung des Aufenthaltes in das Gebiet des anderen Vertragsstaates bei dieser Zuordnung. 3. Zu Artikel 3 des Abkommens : a) Als 6sterreichische Staatsangeh6rige gelten auch Personen deutscher Sprachzugeh6rigkeit (Volksdeutsche), die Staatenlose sind oder deren Staatsangeh6rigkeit ungekldrt ist, und die sich nicht nur vordibergehend nach dem 26. August 1939 im Gebiet der Republik Osterreich aufgehalten haben oder aufhalten. b) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Vertrdgen der Vertragsstaaten mit anderen Staaten bleiben unberuihrt. NO 10090

1969 <strong>Nations</strong> Unies - <strong>Recueil</strong> <strong>des</strong> Traitds 43<br />

SCHLUSSPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPU-<br />

BLIK OSTERREICH UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCH-<br />

LAND OBER SOZIALE SICHERHEIT<br />

Bei Unterzeichnung <strong>des</strong> heute zwischen der Republik Osterreich und<br />

der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland geschlossenen Abkommens iiber Soziale<br />

Sicherheit erkldren die Bevollmachtigten beider Vertragsstaaten, daB<br />

Einverstandnis fiber folgen<strong>des</strong> besteht<br />

1. Zu Artikel 1 <strong>des</strong> Abkommens :<br />

Der in Nummer 13 angeffihrte Begriff ,,Pension" umfaft nicht die Ausgleichszulage<br />

nach den sterreichischen Rechtsvorschriften.<br />

2. Zu Artikel 2 <strong>des</strong> Abkommens :<br />

a) Bei Anwendung der in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten<br />

Rechtsvorschriften in bezug auf die Krankenversicherung der Bun<strong>des</strong>angestellten<br />

steht ffir die Versicherungspflicht der ordentliche Wohnsitz im<br />

Gebiete der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland dem ordentlichen Wohnsitz im<br />

Inland gleich.<br />

b) Fir die im Saarland bestehende hiittenknappschaftliche Pensionsversicherung<br />

gilt Abschnitt II Kapitel 3 <strong>des</strong> Abkommens nicht.<br />

c) Das Abkommen beriihrt nicht das Abkommen fiber die Soziale<br />

Sicherheit der Rheinschiffer in seiner jeweiligen Fassung.<br />

d) Das Abkommen bezieht sich nicht auf deutsche Rechtsvorschriften<br />

bfier eine Einbeziehung weiterer selbstdndig Erwerbstditiger in einen bestehenden<br />

Zweig der Rentenversicherung.<br />

e) Soweit nach den in Absatz 3 bezeichneten Regelungen fiber die<br />

Lastenverteilung die Zuordnung der Versicherungslast vom Aufenthalt<br />

der betreffenden Person an einem bestimmten Tage im Gebiet eines Vertragsstaates<br />

abhdingt, verbleibt es auch bei spiterer Verlegung <strong>des</strong> Aufenthaltes<br />

in das Gebiet <strong>des</strong> anderen Vertragsstaates bei dieser Zuordnung.<br />

3. Zu Artikel 3 <strong>des</strong> Abkommens :<br />

a) Als 6sterreichische Staatsangeh6rige gelten auch Personen deutscher<br />

Sprachzugeh6rigkeit (Volksdeutsche), die Staatenlose sind oder deren<br />

Staatsangeh6rigkeit ungekldrt ist, und die sich nicht nur vordibergehend<br />

nach dem 26. August 1939 im Gebiet der Republik Osterreich aufgehalten<br />

haben oder aufhalten.<br />

b) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Vertrdgen der<br />

Vertragsstaaten mit anderen Staaten bleiben unberuihrt.<br />

NO 10090

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