Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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32 United Nations - Treaty Series 1969 derung der nach den Rechstvorschriften eines jeden Vertragsstaates zustehenden Teilleistung fiifiren, so hat j eder Trdger die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellte Teilleistung als Teilleistung nach diesem Abkommen zu gewd.hren. (5) Sehen die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten den AusschluB oder die Verjiihrung von Ansprfichen vor, so werden hinsichtlich der AnsprUche aus der Anwendung des Absatzes 3 Buchstabe a die diesbezilglichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten auf die Berechtigten nicht angewendet. (6) In den FdJlen des Absatzes 3 ist Artikel 45 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. (7) Absatz 3 gilt nicht fdr die Leistungen der Krankenversicherung; er gilt in der Unfallversicherung und in den Pensionsversicherungen (Rentenversicherungen) nur flit die Pensionen und Renten. (8) Leitet ein Trdger ein Neufeststellungsverfahren von Amts wegen ein, so gilt diese Einleitung ffir den Trdger des anderen Vertragsstaates als Antrag auf erstmalige Feststellung beziehungsweise auf Neufeststellung der Leistung. (9) Wurde in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens bei bescheidmdBiger Feststellung der Leistungen von den Bestimmungen des in Artikel 53 bezeichneten Ersten Abkommens abgewichen, so hat es dabei fur die Zeit bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens sein Bewenden, soweit die Abweichungen notwendig waren, um den seit dem Inkrafttreten des bezeichneten Abkommens eingetretenen Anderungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder den Grundsatzen des vorliegenden Abkommens Rechnung zu tragen. (10) Die Rechtskraft friiherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen. Artikel 49 Das beiliegende SchluBprotokoll ist Bestandteil dieses Abkommens. Artikel 50 Dieses Abkommen gilt auch fltr das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenfiber der Bundesregierung der Republik Osterreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erkliirung abgibt. Artikel 51 (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie moglich in Bonn ausgetauscht werden. No. 10090

1969 Nations Unies - Recueil des Traitis 33 (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden. A rtikel 52 (1) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kfindigen. (2) Tritt das Abkommen infolge Kiindigung auBer Kraft, so gelten seine Bestimmungen fir die bis dahin erworbenen Leistungsanspriche weiter; einschrankende Rechtsvorschriften iber den AusschluB eines Anspruches oder das Ruhen oder die Entziehung von Leistungen wegen des Aufenthaltes im Ausland bleiben ffir diese Anspriiche unberficksichtigt. Artikel 53 Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten unbeschadet der Ziffern 18 und 19 des SchluBprotokolls zu diesem Abkommen auBer Kraft : Das Erste Abkommen zwischen der Republik Osterreich und der Bundesrepublik Deutschland fiber Sozialversicherung vom 21. April 1951 in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 25. Jiinner 1952 zum Abkommen zwischen der Republik Osterreich und der Bundesrepublik Deutschland fiber Sozialversicherung vom 21. April 1951 und des Zweiten Abkommens zwischen der Republik Osterreich und der Bundesrepublik Deutschland iber Sozialversicherung vom 11. Juli 1953. das SchluBprotokoll vom 21. April 1951 zum Ersten Abkommen zwischen der Republik Osterreich und der Bundesrepublik Deutschland fiber Sozialversicherung vom 21. April 1951 in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 25. Janner 1952 zum Abkommen zwischen der Republik Osterreich und der Bundesrepublik Deutschland fiber Sozialversicherung vom 21. April 1951, das Zweite Abkommen zwischen der Republik Osterreich und der Bundesrepublik Deutschland fiber Sozialversicherung vom 11. Juli 1953, soweit es nicht bereits durch Artikel 18 des Vertrages zwischen der Republik Osterreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung von Schaden der Vertriebenen, Umsiedler und Verfolgten, fiber weitere finanzielle Fragen und Fragen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag) vor 27. November 1961 auBer Kraft gesetzt wurde. Zu URKUND DESSEN haben die Bevollmdchtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. GESCHEHEN zu Wien, am 22. Dezember 1966 in zwei Urschriften. Ffir die Republik Osterreich : Dr. REICHMANN m. p. Ffr die Bundesrepublik Deutschland: Dr. JANTZ m. p. NO 10090

32 <strong>United</strong> <strong>Nations</strong> - <strong>Treaty</strong> <strong>Series</strong> 1969<br />

derung der nach den Rechstvorschriften eines jeden Vertragsstaates zustehenden<br />

Teilleistung fiifiren, so hat j eder Trdger die bereits vor dem Inkrafttreten<br />

dieses Abkommens festgestellte Teilleistung als Teilleistung nach<br />

diesem Abkommen zu gewd.hren.<br />

(5) Sehen die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten den AusschluB<br />

oder die Verjiihrung von Ansprfichen vor, so werden hinsichtlich der AnsprUche<br />

aus der Anwendung <strong>des</strong> Absatzes 3 Buchstabe a die diesbezilglichen<br />

Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten auf die Berechtigten nicht angewendet.<br />

(6) In den FdJlen <strong>des</strong> Absatzes 3 ist Artikel 45 Absatz 1 entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

(7) Absatz 3 gilt nicht fdr die Leistungen der Krankenversicherung;<br />

er gilt in der Unfallversicherung und in den Pensionsversicherungen (Rentenversicherungen)<br />

nur flit die Pensionen und Renten.<br />

(8) Leitet ein Trdger ein Neufeststellungsverfahren von Amts wegen<br />

ein, so gilt diese Einleitung ffir den Trdger <strong>des</strong> anderen Vertragsstaates<br />

als Antrag auf erstmalige Feststellung beziehungsweise auf Neufeststellung<br />

der Leistung.<br />

(9) Wurde in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens bei<br />

bescheidmdBiger Feststellung der Leistungen von den Bestimmungen <strong>des</strong><br />

in Artikel 53 bezeichneten Ersten Abkommens abgewichen, so hat es dabei<br />

fur die Zeit bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens sein Bewenden, soweit<br />

die Abweichungen notwendig waren, um den seit dem Inkrafttreten <strong>des</strong><br />

bezeichneten Abkommens eingetretenen Anderungen der innerstaatlichen<br />

Rechtsvorschriften oder den Grundsatzen <strong>des</strong> vorliegenden Abkommens<br />

Rechnung zu tragen.<br />

(10) Die Rechtskraft friiherer Entscheidungen steht der Neufeststellung<br />

nicht entgegen.<br />

Artikel 49<br />

Das beiliegende SchluBprotokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.<br />

Artikel 50<br />

Dieses Abkommen gilt auch fltr das Land Berlin, sofern nicht die<br />

Regierung der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland gegenfiber der Bun<strong>des</strong>regierung<br />

der Republik Osterreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten<br />

dieses Abkommens eine gegenteilige Erkliirung abgibt.<br />

Artikel 51<br />

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden<br />

werden so bald wie moglich in Bonn ausgetauscht werden.<br />

No. 10090

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