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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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1969 <strong>Nations</strong> Unies - Recucil <strong>des</strong> Traitds 31<br />

Mitglie<strong>des</strong> sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht;<br />

die Kosten <strong>des</strong> Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten<br />

zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere<br />

Kostenregehing treffen. Im fibrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren<br />

selbst.<br />

ABSCHNITT IV<br />

VBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

Artikel 48<br />

(1) Dieses Abkommen begrfindet, soweit es nichts anderes bestimmt,<br />

keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen ffir die Zeit vor seinem Inkrafttreten.<br />

(2) Ffir die Feststellung <strong>des</strong> Anspruchs auf Leistungen nach diesem<br />

Abkommen werden auch Versicherungszeiten beriicksichtigt, die vor Inkrafttreten<br />

dieses Abkommens zurfickgelegt sind.<br />

(3) Unbeschadet <strong>des</strong> Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch fir Versicherungsf~lle,<br />

die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind. In diesen<br />

Fallen werden nach den Bestimmungen dieses Abkommens.<br />

a) Pensionen (Renten), auf die erst unter Berficksichtigung dieses Abkommens<br />

Anspruch besteht, auf Antrag <strong>des</strong> Berechtigten vom Inkrafttreten<br />

dieses Abkommens an festgestellt,<br />

b) Pensionen (Renten), die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens<br />

festgestellt worden sind, auf Antrag <strong>des</strong> Berechtigten neu festgestellt;<br />

sie kbnnen auch von Amts wegen neu festgestellt werden, wobei der<br />

Tag, an dem der Trager die von ihm an den Berechtigten zu erteilende<br />

Mitteilung iber die Enleitung <strong>des</strong> Verfahrens absendet, als Tag der<br />

Antragstellung gilt.<br />

Die Pensionen (Renten) sind vom Inkrafttreten dieses Abkommens an<br />

zu gewdhren. Dies gilt nicht, wenn der Anspruch auf Leistungen bei rechtzeitiger<br />

Antragstellung bereits nach den bisherigen Rechtsvorschriften<br />

bestanden htte.<br />

(4) Ergibt die Neufeststellung nach Absatz 3, daB der Betrag der nach<br />

diesem Abkommen errechneten Leistung oder ffir denselben Versicherungsfall<br />

errechneten Teilleistungen niedriger ist als der Betrag der am Tage<br />

vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens zustehenden Leistung oder<br />

Teilleistungen, so hat der Trager, <strong>des</strong>sen Leistung sich durch die Neufeststellung<br />

vermindern wudrde, seine so errechnete Leistung, erh6ht um den<br />

Unterschiedsbetrag zwischen den zu vergleichenden Betr5.gen, als Leistung<br />

oder Teilleistung zu gewdihren. Wiirde die Neufeststellung zu einer Vermin-<br />

No. 10090

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